Beschlussvorlage:
Gemäß
§ 25 Abs.1 des Landeskrankenhausgesetzes vom 28.11.1986 ist für jedes Krankenhaus
vom örtlich zuständigen Kreistag oder Stadtrat einer kreisfreien Stadt für die
Dauer seiner Wahlzeit im Einvernehmen mit dem Krankenhausträger ein
Patientenfürsprecher zu wählen.
Bedienstete
des Krankenhausträgers sind nicht wählbar. Der Patientenfürsprecher führt sein
Amt bis zur Wahl eines Nachfolgers weiter.
Der
Patientenfürsprecher prüft Anregungen und Beschwerden der Patienten und
vertritt deren Anliegen gegenüber dem Krankenhaus. Er berichtet den
Krankenhausgremien, in Kliniken und klinischen Einrichtungen von Hochschulen
dem Klinikvorstand, und legt der zuständigen Behörde jährlich einen
Erfahrungsbericht vor. Er kann sich mit Einverständnis des betroffenen
Patienten jederzeit unmittelbar an den Krankenhausträger und die zuständige Behörde
wenden.
Die
Grundsätze für die Wahl sind in § 25 der Geschäftsordnung für den Kreistag
festgelegt. Die Wahl erfolgt in öffentlicher Sitzung im Wege geheimer
Abstimmung mittels Stimmzettel, sofern der Kreistag nicht ausdrücklich etwas
anderes beschließt (§ 33 Abs. 5 LKO).