Wahl der vom Kreistag zu bestimmenden Mitglieder für den Aufsichtsrat der Westpfalz-Klinikum GmbH

Betreff
Wahl der vom Kreistag zu bestimmenden Mitglieder für den Aufsichtsrat der Westpfalz-Klinikum GmbH
Vorlage
0383/2014
Art
Vorlage KT

Beschlussvorlage:

 

Nach § 9 Abs. 2b) des Gesellschaftsvertrages der Westpfalz-Klinikum GmbH sind u.a. vom Kreistag des Landkreises Kusel vier Mitglieder, davon mindestens zwei Mitglieder aus dessen Mitte, in den Aufsichtsrat der Gesellschaft zu entsenden. Nach § 9 Abs. 4 Satz 1 des Gesellschaftsvertrages ist für jedes der entsandten Aufsichtsratsmitglieder je ein Stellvertreter zu benennen.

 

Die Amtszeit der entsandten Aufsichtsratsmitglieder endet jeweils mit dem Ende der ersten Sitzung eines neu gewählten Kreistages.

 

Nach § 57 LKO i.V.m. § 88 Abs. 1 GemO gelten für die Entsendung der Aufsichtsratsmitglieder die Vorschriften über die Mitgliedschaft in Ausschüssen entsprechend.

 

Die Grundsätze der Wahl sind in § 39 LKO bzw. § 28 der Geschäftsordnung für den Kreistag festgelegt. Die Wahl erfolgt in öffentlicher Sitzung im Wege geheimer Abstimmung mittels Stimmzettel, sofern der Kreistag nicht ausdrücklich etwas anderes beschließt (§ 33 Abs. 5 LKO).