Beschlussvorlage:
Nach
§ 10 der Satzung des Sparkassenverbandes Rheinland-Pfalz gehören der Verbandsversammlung
für jede Sparkasse und ihren Träger der Vorsitzende des Vorstandes der
Sparkasse und der Leiter der Verwaltung des Trägers sowie ein Mitglied des Verwaltungsrates der Sparkasse, das von der
Vertretungskörperschaft des Trägers im Benehmen mit dem Verwaltungsrat gewählt
wird, an. Gleichzeitig ist ein(e) Stellvertreter(-in) zu bestimmen (§ 10 Abs. 4
der Satzung).
Wenn
nach Ablauf der Wahlzeit die Mitglieder noch nicht gewählt werden konnten,
gehören die bisherigen Mitglieder der Verbandsversammlung bis zur Wahl der
neuen Mitglieder an.
Die
Wahl erfolgt in öffentlicher Sitzung im Wege geheimer Abstimmung mittels
Stimmzettel, sofern der Kreistag nicht ausdrücklich etwas anderes beschließt (§
33 Abs. 5 LKO).