Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrates der Kreissparkasse Kusel

Betreff
Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrates der Kreissparkasse Kusel
Vorlage
0375/2014
Art
Vorlage KT

Beschlussvorlage:

 

Gemäß § 4 Abs. 1 der Satzung der Kreisparkasse Kusel vom 16.12.2002, zuletzt geändert durch 2. Änderungssatzung vom 09.07.2009, in Verbindung mit den §§ 5 u. 6 des Sparkassengesetzes vom 01.04.1982 (GVBl. S. 113) besteht der Verwaltungsrat aus dem Landrat als Vorsitzenden, neun weiteren Mitgliedern, sowie 5 Sparkassenmitarbeitern.

 

A) Wahl der neun weiteren Mitglieder

 

Die neun weiteren Mitglieder werden vom Kreistag für die Dauer seiner Wahlzeit gewählt. Für jedes vom Kreistag zu wählende Mitglied des Verwaltungsrats ist ein Stellvertreter zu bestimmen. Sie bleiben bis zur Neuwahl des Verwaltungsrats im Amt.

 

Nach § 5 Abs. 1 Satz 4 SpkG müssen die weiteren Vertreter nicht der Vertretung des Einrichtungsgewährträgers angehören. Die Vertretungen der Gewährträger dürfen zu Verwaltungsratsmitgliedern Personen wählen, die wirtschaftliche Sachkenntnisse und Erfahrungen besitzen, persönlich geeignet und bereit sind, die Erfüllung der Sparkassenaufgaben zu fördern. Sie sollen verschiedenen Berufen angehören.

 

Nach § 5 Abs. 3 Sparkassengesetz sind von der Wahl ausgeschlossen:

 

1.            Personen, die nicht der Vertretung einer Gebietskörperschaft im Geschäftsgebiet der Sparkasse angehören können, sowie Sparkassenmitarbeiter,

 

2.         Personen, die an mit der Sparkasse im Wettbewerb stehenden Unternehmen beteiligt, Mitglieder deren Organe oder bei einem solchen Unternehmen beschäftigt sind; die Aufsichtsbehörde kann auf Antrag des Betroffenen Ausnahmen zulassen, soweit die Gefahr einer Interessenkollision nicht zu besorgen ist.

 

Die Aufgaben des Verwaltungsrates der Kreissparkasse sind in § 8 des Sparkassengesetzes normiert.

 

 

B) Wahl der Sparkassenmitarbeiter

 

Mit Wirkung vom 01.07.2009 wurde das Stimmrecht der Verwaltungsratsmitglieder der Sparkassen nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SpkG eingeführt. Außerdem wurde in § 6 a Abs. 1 SpkG für die Wahl der Verwaltungsratsmitglieder nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SpkG ein zweistufiges Wahlverfahren (sog. Doppelwahlverfahren) vorgesehen. Danach bedürfen die seitens der Beschäftigten Vorgeschlagenen (erste Stufe) nach § 6 a Abs. 1 Satz 3 SpkG der Bestätigung durch Wahl des Kreistags (zweite Stufe). Hierdurch soll dem Erfordernis einer hinreichenden demokratischen Legitimation durch die Vertretung des Trägers Rechnung getragen werden. Die Bestätigungswahl ist im neu eingeführten § 16 a SpkWO-M geregelt.

 

Vorschlagsliste für die Bestätigungswahl

 

 

Mitglieder

Stellvertreter

Fuhr, Hans-Jürgen

Aulenbacher, Frank

Steinhauer, Ute

Arnold, Torsten

Petermann, Tim

Feick, Harald

Blon, Armin

Rojan, Thomas

Korb, Klaus

Klein, Stefan