Wahl der Mitglieder des Werkausschusses des Eigenbetriebs "Jobcenter Landkreis Kusel"

Betreff
Wahl der Mitglieder des Werkausschusses des Eigenbetriebs "Jobcenter Landkreis Kusel"
Vorlage
0374/2014
Art
Vorlage KT

Beschlussvorlage:

 

Der Kreistag des Landkreises Kusel hat in seiner Sitzung am 26.10.2011 die Errichtung eines Eigenbetriebs für die Wahrnehmung der Aufgaben nach dem SGB II beschlossen. Nach § 57 LKO i.V.m. § 86 Abs. 4 GemO ist für jeden Eigenbetrieb nach den §§ 44 bis 46 GemO ein Werkausschuss zu bilden.

 

A) Wahl der 10 Mitglieder des Werkausschusses

 

Gemäß § 6 Abs.1 der Betriebssatzung für den Eigenbetrieb “Jobcenter Landkreis Kusel“ besteht der  Werkausschuss aus 10 Mitgliedern, wobei mindestens die Hälfte der Mitglieder Mitglied des Kreistages sein soll. Die Mitglieder des Werkausschusses sollen die für ihr Amt erforderliche Sachkunde und Erfahrung besitzen. Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu bestellen.

 

Die Aufgaben des Werkausschusses, sind in § 6 Abs. 2 bis 4 der Betriebssatzung für den Eigenbetrieb “Jobcenter Landkreis Kusel“ geregelt.

 

Die Grundsätze für die Wahl der Mitglieder des Werkausschusses sind nach § 57 LKO i.V.m. § 86 Abs. 4 GemO in §§ 44 bis 46 GemO bzw. § 28 der Geschäftsordnung für den Kreistag festgelegt. Die Wahl erfolgt in öffentlicher Sitzung im Wege geheimer Abstimmung mittels Stimmzettel, sofern der Kreistag nicht etwas anderes beschließt (§ 33 Abs. 5 LKO).

 

 

B) Wahl der Beschäftigtenvertreter

 

Die Wahl und die Zahl der Beschäftigtenvertreter richtet sich nach § 90 Landespersonalvertretungsgesetz (LPersVG). Demnach treten den Mitgliedern des Werkausschusses zu einem Drittel der Mitgliederzahl Beschäftigtenvertreter mit beratender Stimme hinzu (§ 90 Abs. 1 LPersVG). Das Vorschlagsrecht für die Wahl der vier Vertreterinnen und Vertreter der Beschäftigten sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter durch den Kreistag steht dem Personalrat zu. Er soll die doppelte Anzahl der zu wählenden Vertreterinnen und Vertreter der Beschäftigten vorschlagen. Die Wahl erfolgt nach § 40 Abs. 2 bis 4 der Gemeindeordnung bzw. § 33 Abs. 2 bis 4 der Landkreisordnung. Die Wahl erfolgt in öffentlicher Sitzung im Wege geheimer Abstimmung mittels Stimmzettel, sofern der Kreistag nicht etwas anderes beschließt (§ 33 Abs. 5 LKO).

 

 

Der Personalrat des Eigenbetriebs „Jobcenter Landkreis Kusel“ hat folgende Personen vorgeschlagen:

 

Beschäftigtenvertreter

Stellvertreter

Heiko Denzer

Natalia Kremer

Gerhard Nagel

Jochen Mayer

Ulf Weber

Christoph Krupp

Birte Arndt

Andrea Bundschuh-Schneider