Wahl der Mitglieder des Ausschusses zur Beseitigung von Meinungsverschiedenheiten zwischen der Dienststellenleitung und Personalvertretung nach dem LPersVG

Betreff
Wahl der Mitglieder des Ausschusses zur Beseitigung von Meinungsverschiedenheiten zwischen der Dienststellenleitung und Personalvertretung nach dem LPersVG
Vorlage
0373/2014
Art
Vorlage KT

Beschlussvorlage:

 

Nach § 4 Abs. 2 der Hauptsatzung des Landkreises bildet der Kreistag einen Ausschuss zur Beseitigung von Meinungsverschiedenheiten zwischen der Dienststellenleitung und Personalvertretung nach dem LPersVG. Dieser besteht gemäß § 4 Abs. 3 der Hauptsatzung aus 3 Mitgliedern, die aus der Mitte des Kreistages zu wählen sind. Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu bestellen.

 

Der Ausschuss soll die Aufgaben als oberste Dienstbehörde im Sinne des Landes-personalvertretungsgesetzes wahrnehmen (§ 89 Abs. 1 Satz 3). Danach kann dem Ausschuss, wenn in einer Mitbestimmungsangelegenheit keine Einigung zwischen der Dienststellenleitung und dem Personalrat zustande kommt, durch die Dienststellenleitung die Angelegenheiten zur Behandlung vorgelegt werden (§ 89 Abs. 2 LPersVG). Der Ausschuss hat in derselben Sitzung zu beschließen, ob die Entscheidung der Einigungsstelle herbeigeführt werden soll. Die Einigungsstellte wird für den Einzelfall entsprechend den Allgemeinregelungen des § 75 LPersVG gebildet.

 

Die Grundsätze der Wahl des Ausschusses zur Beseitigung von Meinungsverschiedenheiten zwischen der Dienststellenleitung und Personalvertretung nach dem LPersVG sind in § 39 LKO bzw. § 28 der Geschäftsordnung für den Kreistag festgelegt. Die Wahl erfolgt in öffent-licher Sitzung im Wege geheimer Abstimmung mittels Stimmzettel, sofern der Kreistag nicht ausdrücklich etwas anderes beschließt (§ 33 Abs. 5 LKO).