Beschlussvorlage:
Nach § 4 Abs. 2 der Hauptsatzung des Landkreises
bildet der Kreistag einen Ausschuss
zur Beseitigung von Meinungsverschiedenheiten zwischen der Dienststellenleitung
und Personalvertretung nach dem LPersVG. Dieser besteht gemäß § 4 Abs. 3 der
Hauptsatzung aus 3 Mitgliedern, die
aus der Mitte des Kreistages zu wählen sind. Für jedes Mitglied ist ein
Stellvertreter zu bestellen.
Der Ausschuss soll die Aufgaben als oberste
Dienstbehörde im Sinne des Landes-personalvertretungsgesetzes wahrnehmen (§ 89
Abs. 1 Satz 3). Danach kann dem Ausschuss, wenn in einer
Mitbestimmungsangelegenheit keine Einigung zwischen der Dienststellenleitung
und dem Personalrat zustande kommt, durch die Dienststellenleitung die
Angelegenheiten zur Behandlung vorgelegt werden (§ 89 Abs. 2 LPersVG). Der
Ausschuss hat in derselben Sitzung zu beschließen, ob die Entscheidung der
Einigungsstelle herbeigeführt werden soll. Die Einigungsstellte wird für den
Einzelfall entsprechend den Allgemeinregelungen des § 75 LPersVG gebildet.
Die Grundsätze der Wahl des Ausschusses zur
Beseitigung von Meinungsverschiedenheiten zwischen der Dienststellenleitung und
Personalvertretung nach dem LPersVG sind in § 39 LKO bzw. § 28 der
Geschäftsordnung für den Kreistag festgelegt. Die Wahl erfolgt in öffent-licher
Sitzung im Wege geheimer Abstimmung mittels Stimmzettel, sofern der Kreistag
nicht ausdrücklich etwas anderes beschließt (§ 33 Abs. 5 LKO).