Beschlussvorlage:
Nach
§ 4 Abs. 2 der Hauptsatzung des Landkreises bildet der Kreistag einen Umwelt-
und Abfallwirtschaftsausschuss. Dieser besteht gemäß § 4 Abs. 3 der
Hauptsatzung des Landkreises aus 10
gewählten Mitgliedern. Die Mitglieder und die Stellvertreter werden aus der
Mitte des Kreistages gewählt.
Zu
den Aufgaben des Umwelt- und Abfallwirtschaftsausschusses gehört die
Vorberatung wichtiger umweltbedeutsamer Angelegenheiten des Landkreises. Neben
der Beschlussempfehlung gegenüber dem Kreisausschuss im Zusammenhang mit der
Verleihung des Umweltpreises des Landkreises befasst sich der Ausschuss
insbesondere mit der Erstellung und Fortschreibung des Abfallwirtschaftskonzepts.
Die
Grundsätze für die Wahl des Umwelt- und Abfallwirtschaftsausschusses sind in §
39 LKO bzw. § 28 der Geschäftsordnung für den Kreistag festgelegt. Die Wahl
erfolgt in öffentlicher Sitzung im Wege geheimer Abstimmung mittels
Stimmzettel, sofern der Kreistag nicht ausdrücklich etwas anderes beschließt (§
33 Abs. 5 LKO).