Nach § 23 Abs.2 der
Landkreisordnung (LKO) sind die Mitglieder des Kreistags vor ihrem Amtsantritt
durch den Landrat in öffentlicher Sitzung namens des Landkreises auf die gewissenhafte
Erfüllung ihrer Pflichten durch Handschlag zu verpflichten.
Auf folgende, den
Kreistagsmitgliedern obliegenden Pflichten wird hingewiesen:
- § 23 Abs. 1 LKO - Rechte und Pflichten der
Kreistagsmitglieder
Die Kreistagsmitglieder
üben ihr Amt unentgeltlich nach freier, nur durch die Rücksicht auf das
Gemeinwohl bestimmter Gewissensüberzeugung aus; sie sind an Weisungen oder Aufträge
ihrer Wähler nicht gebunden.
- 14 Abs. 1 LKO - Schweigepflicht
Bürger und Einwohner,
die zu einem Ehrenamt oder zu einer ehrenamtlichen Tätigkeit berufen werden,
sind zur Verschwiegenheit über solche Angelegenheiten verpflichtet, die dem
Datenschutz unterliegen oder deren Geheimhaltung ihrer Natur nach erforderlich
oder vom Kreistag aus Gründen des Gemeinwohls beschlossen ist. Dies gilt auch
dann, wenn sie aus einem Ehrenamt ausgeschieden oder nicht mehr ehrenamtlich
tätig sind. Die Schweigepflicht gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind
oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Meinungsäußerungen der
Sitzungsteilnehmer und Stimmabgabe einzelner Personen in nichtöffentlicher
Sitzung sind stets geheimzuhalten. Bestimmungen über die Befreiung von der
Schweigepflicht bleiben unberührt.
- § 15 Abs. 1 LKO - Treuepflicht
Bürger des Landkreises,
die ein Ehrenamt ausüben, haben eine besondere Treuepflicht gegenüber dem Landkreis.
Sie dürfen Ansprüche oder Interessen Dritter gegen den Landkreis nicht
vertreten, es sei denn, dass sie als gesetzlicher Vertreter handeln.
- § 16 Abs. 1 LKO – Ausschließungsgründe
Bürger und Einwohner des Landkreises, die ein Ehrenamt oder
eine ehrenamtliche Tätigkeit ausüben, sowie der Landrat und seine Vertreter
dürfen nicht beratend oder entscheidend mitwirken,
1. wenn die Entscheidung ihnen selbst, einem ihrer Angehörigen
im Sinne des Absatzes 2 oder einer von ihnen kraft Gesetzes oder Vollmacht
vertretenen Person einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann oder
2. wenn sie zu dem Beratungsgegenstand in anderer als
öffentlicher Eigenschaft ein Gutachten abgegeben haben oder sonst tätig
geworden sind oder
3.
wenn sie
a. bei einer natürlichen oder juristischen Person oder einer
Vereinigung gegen Entgelt beschäftigt sind, oder
b. bei juristischen Personen als Mitglied des Vorstands, des
Aufsichtsrats oder eines gleichartigen Organs tätig sind, sofern sie diesem
Organ nicht als Vertreter des Landkreises angehören, oder
c. Gesellschafter einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts
oder Vorstandsmitglied eines nichtrechtsfähigen Vereins sind,
und die unter den Buchstaben a bis c Bezeichneten ein
unmittelbares persönliches oder wirtschaftliches Interesse an der Entscheidung
haben.
Satz 1 Nr. 3 Buchst. a
gilt nicht, wenn nach den tatsächlichen Umständen der Beschäftigung anzunehmen
ist, dass der Betroffene sich deswegen nicht in einem Interessenwiderstreit befindet.