Wahl der Mitglieder des Kreisausschusses

Betreff
Wahl der Mitglieder des Kreisausschusses
Vorlage
0360/2014
Art
Vorlage KT

Beschlussvorlage:

 

Nach § 38 LKO bildet der Kreistag aus seiner Mitte einen Kreisausschuss.

 

In § 4 Abs. 1 der Hauptsatzung der Landkreises wird bestimmt, dass der Kreisausschuss

10 Mitglieder hat. Eine gleiche Anzahl stellvertretender Mitglieder ist zu wählen. Den Vorsitz in den Ausschüssen führt der Landrat (§ 40 Abs. 1 LKO).

 

Welche Aufgaben dem Kreisausschuss obliegen, ist in § 5 Abs. 2 und 3 der Hauptsatzung geregelt.

 

Die Grundsätze für die Wahl des Kreisausschusses sind in § 39 LKO bzw. § 28 der Geschäftsordnung für den Kreistag festgelegt. Die Wahl erfolgt in öffentlicher Sitzung im Wege geheimer Abstimmung mittels Stimmzettel, sofern der Kreistag nicht etwas anderes beschließt (§ 33 Abs. 5 LKO).