Änderung der Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen im Landkreis Kusel (Abfallsatzung)

Betreff
Änderung der Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen im Landkreis Kusel (Abfallsatzung)
Vorlage
0031/2011
Art
Vorlage KT

Beschlussvorschlag:

 

Der Kreistag beschließt die Änderung der Abfallsatzung in der von der Verwaltung vorgelegten Fassung.

 

 

Beschlussvorlage:

 

Die Sperrmüllabfuhr (Altmetall, Altholz und Restsperrmüll) im Landkreis Kusel findet derzeit zweimal jährlich in Form einer Straßensammlung nach einem festgelegten Abfuhrplan statt.

 

Aufgrund der steigenden Zahl der Beschwerden von Bürgern und Bürgermeistern soll die Sammlung ab Januar 2012 auf eine „Abfuhr auf Abruf“ umgestellt werden.

Bei diesem System ist der Bürger nicht mehr an feste Abfuhrzeiten gebunden, sondern kann –nach seinen individuellen Bedürfnissen- bis zu zweimal im Jahr die Abholung seines Sperrmülls bei der Kreisverwaltung telefonisch oder schriftlich anmelden. Die Abholung erfolgt dann innerhalb von 4 Wochen nach Anmeldeeingang. Mit der Änderung des Abfuhrsystems ist auch die Abfallsatzung ist entsprechend anzupassen.

Dabei soll gleichzeitig die bisherige Mengenbegrenzung pro Abfuhr und Haushalt von derzeit 1 m³ auf 2 m³ erhöht werden.

 

Die Mehrkosten für die Änderung der „Abfuhr auf Abruf“ betragen bei unveränderter Sperrmüllmenge rund 108.000 € pro Jahr. Hierin sind die Sammlungsmehrkosten sowie die Mehraufwendungen der Verwaltung für die Abwicklung (Personal und Sachkosten für die Annahme, Beratung, Terminfestlegung, EDV-Erweiterung etc.) enthalten.

Erfahrungswerte des Unternehmens Remondis und benachbarter Landkreise zeigen, dass bei der Umstellung des Sammelsystems mit einem Rückgang der Sammelmengen zwischen 10% bis 25 % gerechnet werden kann. Ein Mengenrückgang wirkt sich dabei nicht nur auf die eigentlichen Sammlungskosten, sondern auch auf die Vergütungen bzw. Kosten für die Verwertung und Entsorgung der einzelnen Sperrmüllfraktionen aus.

Bei einem prognostizierten Mengenrückgang von 15 % würde sich die Nettomehrbelastung auf insgesamt 67.000 € pro Jahr belaufen.

 

Der Entwurf der Satzung zur Änderung der Abfallsatzung (Anlage 1) sowie eine Gegenüber-stellung der alten zur neuen Fassung (Anlage 2) liegen der Beschlussvorlage bei.

 

 

Anlage 1

 

 

Entwurf

 

SATZUNG

 

ZUR ÄNDERUNG DER SATZUNG ÜBER DIE VERMEIDUNG; VERWERTUNG UND BESEITIGUNG VON ABFÄLLEN IM LANDKREIS KUSEL (ABFALLSATZUNG)

VOM 10.03.2010

 

 

 

Der Kreistag hat aufgrund der §§ 17 und 19 der Landkreisordnung (LKO) in der Fassung vom 31.12.1994 (GVBl S. 188), zuletzt geändert durch Gesetz vom 02.03.2006 (GCBl. S 57), des Landesabfallwirtschaftsgesetzes (LAbfWG) vom 02.04.1998 (GVBl. S. 97), zuletzt geändert durch Gesez vom 21.12.2007 (GVBl. S. 297), in Ausführung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) vom 27.09.1994 (BGBL. I S. 2705), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.07.2007 (BGBl. I S. 1462) und der Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) vom 19.06.2002 (BGBl. I S. 1938) zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.07.2005 (BGBl. I S. 2252) folgende Satzung beschlossen, die hiermit öffentlich bekannt gemacht wird:

 

 

Artikel 1

 

Die Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen im Landkreis Kusel (Abfallsatzung) vom 10.03.2010 wird wie folgt geändert:

 

§ 16 (Abfuhr sperriger Abfälle)

 

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

 

Sperrige Abfälle aus privaten Haushaltungen und aus anderen Herkunftsbereichen, die infolge ihrer Größe und Beschaffenheit auch nach einer Zerkleinerung nicht in die zugelassenen Abfallbehältnisse aufgenommen werden können oder das Entleeren erschweren, werden zweimal jährlich nach telefonischer oder schriftlicher Anmeldung in haushaltsüblichen Mengen (Höchstvolumen 2 cbm) abgefahren. Die Kreisverwaltung setzt den Termin zur Abholung der sperrigen Abfälle fest.

 

Artikel 2

 

Diese Änderung tritt zum 01.01.2012 in Kraft.

 

Kusel, den _____________

 

 

 

 

Dr. Hirschberger, Landrat

 


                                                                                                Anlage 2

 

 

Änderung der Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen im Landkreis Kusel (Abfallsatzung) vom 10.03.2010

 

 

 

 

Bisherige Fassung :

 

 

§ 16 Absatz 1

Abfuhr sperriger Abfälle

 

Sperrige Abfälle aus privaten Haushaltungen und aus anderen Herkunftsbereichen, die infolge ihrer Größe und Beschaffenheit auch nach einer Zerkleinerung nicht in die zugelassenen Abfallbehältnisse aufgenommen werden können oder das Entleeren erschweren, werden zweimal jährlich in haushaltsüblichen Mengen (Höchstvolumen 1 cbm) abgefahren. Der Zeitpunkt der Abfuhr wird mindestens eine Woche vorher veröffentlicht. § 4 Abs.3 gilt entsprechend.

 

 

Neue Fassung :

 

 

§ 16 Absatz 1

Abfuhr sperriger Abfälle

 

Sperrige Abfälle aus privaten Haushaltungen und aus anderen Herkunftsbereichen, die infolge ihrer Größe und Beschaffenheit auch nach einer Zerkleinerung nicht in die zugelassenen Abfallbehältnisse aufgenommen werden können oder das Entleeren erschweren, werden zweimal jährlich nach telefonischer oder schriftlicher Anmeldung in haushaltsüblichen Mengen (Höchstvolumen 2 cbm) abgefahren. Die Kreisverwaltung setzt den Termin zur Abholung der sperrigen Abfälle fest.

 

 

 

 

 

§ 4 Abs. 3

 

Mitteilungen im Zusammenhang mit der Abfallentsorgung erfolgen durch den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger in den Bekanntmachungsorganen der Verbandsgemeindeverwaltungen