Beschlussvorschlag:
Der Kreistag
beschließt die Änderung der Abfallsatzung in der von der Verwaltung vorgelegten
Fassung.
Beschlussvorlage:
Die Sperrmüllabfuhr
(Altmetall, Altholz und Restsperrmüll) im Landkreis Kusel findet derzeit
zweimal jährlich in Form einer Straßensammlung nach einem festgelegten
Abfuhrplan statt.
Aufgrund der
steigenden Zahl der Beschwerden von Bürgern und Bürgermeistern soll die
Sammlung ab Januar 2012 auf eine „Abfuhr auf Abruf“ umgestellt werden.
Bei diesem System ist
der Bürger nicht mehr an feste Abfuhrzeiten gebunden, sondern kann –nach seinen
individuellen Bedürfnissen- bis zu zweimal im Jahr die Abholung seines
Sperrmülls bei der Kreisverwaltung telefonisch oder schriftlich anmelden. Die
Abholung erfolgt dann innerhalb von 4 Wochen nach Anmeldeeingang. Mit der
Änderung des Abfuhrsystems ist auch die Abfallsatzung ist entsprechend
anzupassen.
Dabei soll
gleichzeitig die bisherige Mengenbegrenzung pro Abfuhr und Haushalt von derzeit
1 m³ auf 2 m³ erhöht werden.
Die Mehrkosten für die
Änderung der „Abfuhr auf Abruf“ betragen bei unveränderter Sperrmüllmenge rund
108.000 € pro Jahr. Hierin sind die Sammlungsmehrkosten sowie die
Mehraufwendungen der Verwaltung für die Abwicklung (Personal und Sachkosten für
die Annahme, Beratung, Terminfestlegung, EDV-Erweiterung etc.) enthalten.
Erfahrungswerte des Unternehmens Remondis und benachbarter Landkreise zeigen, dass bei der Umstellung des Sammelsystems mit einem Rückgang der Sammelmengen zwischen 10% bis 25 % gerechnet werden kann. Ein Mengenrückgang wirkt sich dabei nicht nur auf die eigentlichen Sammlungskosten, sondern auch auf die Vergütungen bzw. Kosten für die Verwertung und Entsorgung der einzelnen Sperrmüllfraktionen aus.
Bei einem prognostizierten Mengenrückgang von 15 % würde
sich die Nettomehrbelastung auf insgesamt 67.000 € pro Jahr belaufen.
Der Entwurf der
Satzung zur Änderung der Abfallsatzung (Anlage 1) sowie eine Gegenüber-stellung
der alten zur neuen Fassung (Anlage 2) liegen der Beschlussvorlage bei.
Anlage 1
Entwurf
SATZUNG
ZUR
ÄNDERUNG DER SATZUNG ÜBER DIE VERMEIDUNG; VERWERTUNG UND BESEITIGUNG VON
ABFÄLLEN IM LANDKREIS KUSEL (ABFALLSATZUNG)
VOM 10.03.2010
Der
Kreistag hat aufgrund der §§ 17 und 19 der Landkreisordnung (LKO) in der
Fassung vom 31.12.1994 (GVBl S. 188), zuletzt geändert durch Gesetz vom
02.03.2006 (GCBl. S 57), des Landesabfallwirtschaftsgesetzes (LAbfWG) vom
02.04.1998 (GVBl. S. 97), zuletzt geändert durch Gesez vom 21.12.2007 (GVBl. S.
297), in Ausführung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG)
vom 27.09.1994 (BGBL. I S. 2705), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.07.2007
(BGBl. I S. 1462) und der Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) vom 19.06.2002
(BGBl. I S. 1938) zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.07.2005 (BGBl. I S.
2252) folgende Satzung beschlossen, die hiermit öffentlich bekannt gemacht
wird:
Artikel
1
Die
Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen im
Landkreis Kusel (Abfallsatzung) vom 10.03.2010 wird wie folgt geändert:
§ 16 (Abfuhr
sperriger Abfälle)
Absatz
1 erhält folgende Fassung:
Sperrige Abfälle aus
privaten Haushaltungen und aus anderen Herkunftsbereichen, die infolge ihrer
Größe und Beschaffenheit auch nach einer Zerkleinerung nicht in die
zugelassenen Abfallbehältnisse aufgenommen werden können oder das Entleeren
erschweren, werden zweimal jährlich nach telefonischer oder schriftlicher
Anmeldung in haushaltsüblichen Mengen (Höchstvolumen 2 cbm) abgefahren. Die
Kreisverwaltung setzt den Termin zur Abholung der sperrigen Abfälle fest.
Artikel
2
Diese
Änderung tritt zum 01.01.2012 in Kraft.
Kusel,
den _____________
Dr.
Hirschberger, Landrat
Anlage
2
Änderung der Satzung
über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen im Landkreis Kusel
(Abfallsatzung) vom 10.03.2010
Bisherige Fassung : § 16 Absatz 1 Abfuhr sperriger Abfälle Sperrige Abfälle aus privaten Haushaltungen
und aus anderen Herkunftsbereichen, die infolge ihrer Größe und
Beschaffenheit auch nach einer Zerkleinerung nicht in die zugelassenen
Abfallbehältnisse aufgenommen werden können oder das Entleeren erschweren,
werden zweimal jährlich |
Neue Fassung : § 16 Absatz 1 Abfuhr sperriger Abfälle Sperrige Abfälle aus privaten Haushaltungen
und aus anderen Herkunftsbereichen, die infolge ihrer Größe und
Beschaffenheit auch nach einer Zerkleinerung nicht in die zugelassenen
Abfallbehältnisse aufgenommen werden können oder das Entleeren erschweren,
werden zweimal jährlich nach
telefonischer oder schriftlicher Anmeldung in haushaltsüblichen Mengen
(Höchstvolumen 2 cbm) abgefahren. Die Kreisverwaltung setzt den Termin zur
Abholung der sperrigen Abfälle fest. |
§ 4 Abs. 3
Mitteilungen
im Zusammenhang mit der Abfallentsorgung erfolgen durch den
öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger in den Bekanntmachungsorganen der
Verbandsgemeindeverwaltungen