Beschlussvorschlag:
Entsprechend der Empfehlung des
Kreisausschusses
a) stellt der Kreistag gemäß § 27 Abs. 2 EigAnVO den Jahresabschluss für das
Wirtschaftsjahr 2012 der Einrichtung "Abfallentsorgung", wie
vorgelegt, mit der Bilanzsumme
und
den Jahresgewinn in Höhe von 324.929,17 €
fest
und
b)
beschließt, den Jahresgewinn in
Höhe von 324.929,17 € der
allgemeinen Rücklage zuzuführen.
Beschlussvorlage:
Gem. § 57 LKO i. V. m. § 86 Abs. 2 GemO ist die
Abfallentsorgungseinrichtung des Land-kreises Kusel nach den Vorschriften der
Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung (EigAnVO) zu verwalten.
Dies bedeutet, dass die Bestimmungen des zweiten Abschnittes der EigAnVO
über die Wirt-schaftsführung und das Rechnungswesen anzuwenden sind. Hiernach
hat die Rechnungslegung der Abfallentsorgung nach den Grundsätzen der doppelten
kaufmännischen Buchführung zu erfolgen.
Der Abschluss für das Wirtschaftsjahr 2012 wurde von der Verwaltung
entsprechend der
§§ 22 bis 27 EigAnVO erstellt und von der Mittelrheinischen Treuhand GmbH
geprüft.
Der nach den kommunalrechtlichen Vorschriften vorgesehene Bestätigungsvermerk
wurde uneingeschränkt erteilt.
Das Wirtschaftsjahr 2012
wurde mit folgender Bilanzsumme abgeschlossen:
Das Jahresergebnis war gegenüber dem Vorjahr im Wesentlichen durch
folgende Sachverhalte beeinflusst:
a) Ergebnisverbessernd
b) Ergebnisverschlechternd
Danach ergibt sich ein Jahresgewinn
in der Gewinn- und Verlustrechnung von
324.929,17 €
Entsprechend der LVO
über die Prüfung kommunaler Einrichtungen vom 22.07.1991 fand in der Sitzung
des Kreisausschusses am 27.11.2013 eine Schlussbesprechung statt, zu der auch
der Rechnungshof eingeladen wurde.
Der Jahresabschluss
sowie der Prüfungsbericht liegen der Beschlussvorlage bei.
Der Jahresabschluss,
die Erfolgsübersicht und der Lagebericht sind entsprechend
§ 27 Abs. 2 EigAnVO dem Kreistag nach Prüfung durch einen sachverständigen
Abschlussprüfer zur Feststellung vorzulegen.
Der Jahresabschluss
soll innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Wirtschaftsjahres festgestellt
werden.
Gleichzeitig ist über
die Verwendung des Jahresgewinnes zu beschließen.