Beschlussvorschlag:
Der Kreisausschuss
stimmt der Annahme der oben aufgeführten Spende zu.
Beschlussvorlage:
Gemäß § 58 Abs. 3
LKO darf der Landkreis zur Erfüllung seiner Aufgaben Sponsoring-
leistungen, Spenden,
Schenkungen und ähnliche Zuwendungen (wie z.B. Dienstleistungen) einwerben und
annehmen oder an Dritte vermitteln. Über die Annahme oder Vermittlung einer
Zuwendung entscheidet gemäß § 5 Abs. 3 Nr. 12 der Hauptsatzung des Landkreises
Kusel der Kreisausschuss.
Folgende Zuwendung
wurde dem Landkreis Kusel, Kreisjugendamt, angeboten und durch die Aufsichts-
und Dienstleistungsdirektion ohne Beanstandungen geprüft:
Zuwendungsgeber |
Art der Zuwendung/Verwendungszweck |
Höhe der Zuwendung |
Zuwendungsempfänger |
Werbeatelier
MediMill, Altenglan
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Zuwendung in Form
einer Dienstleistung für die Arbeit
des Lokalen Netzwerkes für Kindeswohl
und Kindergesundheit des
Kreisjugendamtes Kusel
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1.820,00 €
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Kreisverwaltung
Kusel Kreisjugendamt
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