Satzung zur Änderung der Satzung des Landkreises Kusel über die Erhebung einer Jagdsteuer

Betreff
Satzung zur Änderung der Satzung des Landkreises Kusel über die Erhebung einer Jagdsteuer
Vorlage
0238/2013/2
Aktenzeichen
962-11
Art
Vorlage KT

Beschlussvorschlag:

 

Der Kreistag beschließt die Satzung zur Änderung der Satzung des Landkreises Kusel über die Erhebung einer Jagdsteuer, wie von der Verwaltung vorgelegt.

 

Beschlussvorlage:

 

Die Erhebung der Jagdsteuer obliegt nach § 6 Abs. 1 Kommunalabgabengesetz (KAG) den Landkreisen und kreisfreien Städten. Im Rahmen dieser Aufgabe hat der Landkreis Kusel eine Satzung über die Erhebung einer Jagdsteuer (Jagdsteuersatzung) erlassen. Die Jagdsteuersatzung des Landkreises Kusel trat am 01.01.1996 in Kraft.

 

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat am 27.06.2012 entschieden, dass Gemeinden nicht zur Jagdsteuer herangezogen werden dürfen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG) und des BVerwG ist die Jagdsteuer eine Aufwandssteuer i.S.d. Art. 105 Abs. 2a GG. Aufwandssteuern sollen einen besonderen Aufwand, also eine über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgehende Verwendung von Einkommen und Vermögen erfassen. Die „Ausübung des Jagdrechts“ kann danach Gegenstand der Aufwandsbesteuerung sein. Einer Heranziehung von jagdausübungsberechtigten Gemeinden steht allerdings entgegen, dass sie keinen steuerbaren Aufwand betreiben können. Sie verwenden Einkommen und Vermögen nicht für einen „persönlichen Lebensbedarf“, sondern zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben der Selbstverwaltung oder im Bereich staatlicher Auftragsangelegenheiten. Ein Aufwand für Konsum, an dem die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit einer Gemeinde gemessen werden kann, findet nicht statt.

 

Neben den Gemeinden wird künftig auch der Landesbetrieb Landesforsten Rheinland-Pfalz aufgrund des BVerwG–Urteils vom 27.06.2012 nicht mehr zur Jagdsteuer herangezogen. Die in der Urteilsbegründung hinsichtlich der fehlenden Steuerpflicht von Gemeinden genannten Merkmale treffen in entsprechender Weise auch auf die Regiejagden des Landesbetriebs Landesforsten Rheinland-Pfalz zu.

 

Der Landkreistag Rheinland-Pfalz hat sein Muster für die Jagdsteuersatzung an die neue Rechtsauffassung entsprechend angepasst. Orientiert an dieser Mustersatzung werden die Regelungen, die die Besteuerung der Gebietskörperschaften betreffen, aus der Jagdsteuersatzung des Landkreises Kusel gestrichen. Der Entwurf der Änderungssatzung (Anlage 1) sowie eine Gegenüberstellung der Alt- und Neufassung (Anlage 2) liegen der Beschlussvorlage bei.

 

Im Landkreis Kusel ist keine Gemeinde jagdausübungsberechtigt. Insoweit wirkt sich die Änderung der Jagdsteuersatzung lediglich auf die nichtverpachteten Eigenjagdbezirke des Landesbetriebes Landesforsten aus. Im Jagdjahr 2012 wurden die 10 Eigenjagdbezirke des Landesbetriebes Landesforsten mit einer Jagdsteuer von insgesamt rd. 2.000,00 € veranlagt, was zu einem entsprechenden Rückgang des Jagdsteueraufkommens führt. Der Ertragsrückgang wurde im Haushaltsplan 2013 bereits berücksichtigt.

 

Die Satzung zur Änderung der Jagdsteuersatzung soll zu Beginn des Jagdjahres 2013/14 zum 01. April 2013 in Kraft treten.

 

Zur Information ist eine Komplettfassung der Jagdsteuersatzung vom 30.05.1996 unter Berücksichtigung der Änderungen beigefügt (Anlage 3).