Ergänzung des Nahverkehrsplanes

Betreff
Ergänzung des Nahverkehrsplanes
Vorlage
0241/2013/2
Art
Vorlage KT

Beschlussvorschlag:

 

Der Kreistag beschließt, den Nahverkehrsplan des Landkreises Kusel um folgende Festlegung zu ergänzen:

 

„Die Festsetzungen des von der Verbandsversammlung des Zweckverbands Verkehrsverbund Rhein-Neckar beschlossenen gemeinsamen Nahverkehrsplanes Rhein-Neckar sind in ihrer jeweils geltenden Fassung Gegenstand des Nahverkehrsplanes des Landkreises Kusel, soweit dieser keine abweichenden Detailfestlegungen trifft.“

 

Beschlussvorlage:

 

Der Zweckverband Verkehrsverbund Rhein-Neckar bildet den Zusammenschluss der ÖPNV-Aufgabenträger im Verkehrsverbund Rhein-Neckar. Der Zweckverband hat vor allem die Aufgabe, diejenigen Aspekte des ÖPNV zu regeln, die im Interesse der Fahrgäste nicht isoliert für das jeweilige Stadt- oder Kreisgebiet, sondern nur einheitlich für den gesamten Verbundraum erledigt werden können.

Eine Kernaufgabe des Zweckverbandes ist die Erstellung und Verabschiedung des gemeinsamen Nahverkehrsplans Rhein-Neckar. Dieser legt die entsprechenden Anforderungen an den Verbundverkehr fest, die sinnvollerweise nur grenzüberschreitend geregelt werden können. Hierzu gehören insbesondere die Festlegungen zur Angebotsqualität und zur Qualitätssicherung. Der gemeinsame Nahverkehrsplan des Verkehrsverbundes Rhein-Neckar wurde daher zwischenzeitlich um Regelungen zur „Qualitätssicherung“, „Verbesserte Fahrgastinformation durch Echtzeitdaten“, „Harmonisierung der Genehmigungslaufzeiten in den Linienbündeln“, sowie „Tariftreue und Mindestlohn“ ergänzt (nähere Informationen s. Anlage).

 

Die Festlegungen in den jeweiligen lokalen Nahverkehrsplänen gewinnen zunehmend an Bedeutung im Genehmigungsverfahren. Bei ausgeschriebenen Verkehren, die im Wettbewerb vergeben werden und als sogenannte Dienstleistungsaufträge gelten, wird die Qualität des Angebotes und die Qualitätssicherung detailliert über einen Vertrag geregelt. Bei eigenwirtschaftlichen (sog. kommerziellen) Verkehren, bei denen nur die Linienkonzession von der Genehmigungsbehörde erteilt wird, besteht keine vertragliche Beziehung zwischen den Aufgabenträgern und den Verkehrsunternehmen. Daher ist es insbesondere für die Sicherung qualitativer Mindeststandards im Bereich kommerzieller Verkehre notwendig den Nahverkehrsplan entsprechend zu ergänzen, da Linienkonzessionen von Verkehrsunternehmen mit den Vorgaben des aufgestellten Nahverkehrsplanes in Einklang stehen müssen.

 

Der Nahverkehrsplan des Landkreises Kusel enthält keine detaillierten Aussagen zur Qualität, auch ist Tariftreue und Mindestlohn nicht verankert. Daher wird vorgeschlagen, den Nahverkehrsplan durch Bezugnahme auf die Festsetzungen des gemeinsamen Nahverkehrsplanes entsprechend zu ergänzen. Mit dem Verweis auf den gemeinsamen Nahverkehrsplan werden auch dessen qualitative Festlegungen zu den Bereichen Fahrzeuge, Vertrieb und Fahrgastinformation Teil des örtlichen Nahverkehrsplans.

 

Den Träger öffentlicher Belange wurde entsprechend § 8 Abs. 3 Nahverkehrsgesetz Rheinland-Pfalz Gelegenheit gegeben, bis 17.06.2013 zu der beabsichtigten Ergänzung Stellung zu nehmen. Bis auf drei Stellungnahmen, die der Beschlussvorlage beigefügt sind, wurden keine Einwände erhoben. Die Einwände des LBM Rheinland-Pfalz wurden der Rechtsabteilung des VRN zur Prüfung vorgelegt. Die Stellungnahme liegt der Beschlussvorlage ebenfalls bei. Die geltend gemachten Bedenken sind nach Auffassung der Verwaltung und der Rechtsabteilung des VRN jedoch unerheblich.

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