Beschlussvorlage:
Nachdem
Herr Karl Marchetti verstorben ist, sind nunmehr Ersatzpersonen für die
entsprechenden Ausschüsse des Kreistages und Gremien zu wählen.
a) Stellvertretendes Mitglied des Kreisausschusses
Gemäß § 4 Abs. 1 der Hauptsatzung des
Landkreises Kusel hat der Kreisausschuss 10 Mitglieder. Herr Marchetti war
stellvertretendes Mitglied des Kreisausschusses. Somit ist auf Vorschlag der
CDU-Fraktion eine Ersatzperson aus der Mitte des Kreistags nach den Grundsätzen
der Mehrheitswahl zu wählen (§ 39 LKO bzw § 28 Abs. 7 der Geschäftsordnung).
Die Wahl erfolgt in öffentlicher Sitzung im Wege geheimer Abstimmung mittels Stimmzettel, sofern der Kreistag nicht ausdrücklich etwas anderes beschließt (§ 33 Abs. 5 LKO).
b) Stellvertretendes Mitglied des Umwelt- und Abfallwirtschaftsausschusses
Nach § 4 Abs. 2 der
Hauptsatzung des Landkreises bildet der Kreistag einen Umwelt- und
Abfallwirtschaftsausschuss. Dieser besteht gemäß § 4 Abs. 3 der Hauptsatzung
des Landkreises aus 10 gewählten
Mitgliedern. Die Mitglieder und die Stellvertreter werden aus der Mitte des
Kreistages gewählt.
Die Grundsätze für
die Wahl der Ersatzpersonen in Ausschüssen sind in § 39 LKO bzw. § 28 Abs. 7
der Geschäftsordnung für den Kreistag festgelegt. Danach werden Ersatzleute auf
Vorschlag der Fraktion, von der das ausgeschiedene Mitglied vorgeschlagen war,
durch Mehrheitswahl gewählt. Da Herr Karl Marchetti auf Vorschlag der
CDU-Fraktion gewählt wurde, steht dieser Fraktion auch das Vorschlagsrecht für
die Nachfolgewahlen zu.
c) Stellvertretendes Mitglied des Rechnungsprüfungsausschusses
Nach § 4 Abs. 2 der Hauptsatzung des Landkreises bildet der Kreistag einen
Die Ersatzperson wird auf Vorschlag der CDU-Fraktion vom Kreistag nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt (§ 39 LKO bzw. § 28 Abs. 7 der Geschäftsordnung).
Die Wahl erfolgt in öffentlicher Sitzung im Wege geheimer Abstimmung mittels Stimmzettel, sofern der Kreistag nicht ausdrücklich etwas anderes beschließt (§ 33 Abs. 5 LKO).
d) Mitglied des Verwaltungsrates der Kreissparkasse Kusel
Gemäß § 4 Abs. 1 der Satzung der Kreissparkasse Kusel vom 16.12.2002, zuletzt geändert durch 2. Änderungssatzung vom 09.07.2009, in Verbindung mit den §§ 5 u. 6 des Sparkassengesetzes vom 01.04.1982 (GVBl. S. 113) besteht der Verwaltungsrat aus dem Landrat als Vorsitzenden, neun weiteren Mitgliedern die vom Kreistag zu wählen sind, sowie 5 Sparkassenmitarbeitern.
Scheidet ein Verwaltungsratsmitglied aus, tritt gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 1. Halbsatz Sparkassengesetz ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtszeit an seine Stelle. Für die Wahl des Ersatzmitglieds gelten die Vorschriften über die Mitgliedschaft in Ausschüssen sinngemäß (§ 6 Abs. 3 Satz 1 2. Halbsatz i.V.m. § 6 Abs. 2 SpkG).
Die Grundsätze für die Wahl der Ersatzpersonen in Ausschüssen sind in § 39 LKO bzw. § 28 Abs. 7 der Geschäftsordnung für den Kreistag geregelt. Das Mitglied des Verwaltungsrats wird auf Vorschlag der CDU-Fraktion durch Mehrheitswahl gewählt.
Die Wahl erfolgt in öffentlicher Sitzung im Wege geheimer Abstimmung mittels Stimmzettel, sofern der Kreistag nicht etwas anderes beschließt (§ 33 Abs. 5 LKO).