Beschlussvorlage:
In diesem Jahr ist die Wahl der Schöffinnen und Schöffen und Jugendschöffinnen und Jugendschöffen für die Wahlperiode 2014 bis 2018 durchzuführen.
Bei den Amtsgerichten tritt in jedem Wahljahr in der Zeit vom 16. September bis 15. Oktober ein Ausschuss zu einer Sitzungen zusammen, der die Schöffen bzw. Jugendschöffen aus den Vorschlagslisten der Gemeinden bzw. der Jugendhilfeausschüsse wählt. Der Ausschuss besteht gemäß § 40 Abs. 2 GVG aus dem Richter beim jeweiligen Amtsgericht als Vorsitzenden und einem von der Landesregierung zu bestimmenden Verwaltungsbeamten sowie sieben Vertrauenspersonen als Beisitzern. Die Vertrauenspersonen werden aus der Bevölkerung des Amtsgerichtsbezirks von den Kreistagen der Landkreise und den Stadträten der kreisfreien Städte gewählt (§ 40 Abs. 3 GVG).
Aufgrund der hierzu ergangenen Verwaltungsvorschriften
sind
a) für den Amtsgerichtsbezirk Kusel: 7 Vertrauenspersonen und
b) für den Amtsgerichtsbezirk Landstuhl: 2
Vertrauenspersonen
zu wählen.
Für die Vertrauenspersonen zur Wahl der Schöffen und Jugendschöffen gelten gemäß
§ 3 des Landesgesetzes zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes (AGGVG) die §§ 32 bis 35 GVG entsprechend.
Bei entsprechender Anwendung des Sitzverteilungsverfahrens nach der mathematischen Proportion (Hare/Niemeyer-Verfahren) würde sich folgende Sitzverteilung ergeben:
Partei |
Amtsgerichtsbezirk Kusel |
Amtgerichtsbezirk Landstuhl |
SPD |
3 |
1 |
CDU |
2 |
1 |
FWG |
1 |
0 |
Bündnis 90/Die Grünen |
1 |
0 |
Wählergruppe Jung Egbert |
0 |
0 |
FDP |
0 |
0 |
Die Linke |
0 |
0 |
SUMME |
7 |
2 |
Die Vertrauenspersonen sind vom Kreistag mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder, mindestens jedoch mit der Hälfte der gesetzlichen Mitgliederzahl zu wählen (§ 40 Abs. 3 GVG).
Die im Kreistag vertretenen Fraktionen wurden mit Schreiben
vom 10.04.2013 gebeten, entsprechende Wahlvorschläge vorzulegen. Die Übersicht
der eingegangenen Wahlvorschläge ist der Beschlussvorlage beigefügt (Anlage 1).
Die Wahl erfolgt in öffentlicher
Sitzung im Wege geheimer Abstimmung mittels Stimmzettel, sofern der Kreistag
nicht ausdrücklich etwas anderes beschließt (§ 33 Abs. 5 LKO).