Neuwahl der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter des Oberverwaltungsgerichtes Rheinland-Pfalz bzw. des Verwaltungsgerichtes Neustadt an der Weinstraße

Betreff
Neuwahl der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter des Oberverwaltungs-gerichtes Rheinland-Pfalz bzw. des Verwaltungsgerichtes Neustadt an der Weinstraße
Vorlage
0228/2013
Art
Vorlage KT

 

 

Beschlussvorlage:

 

Gemäß § 5 Abs. 3 VwGO bzw. § 9 Abs. 3 VwGO wirken in den Kammern und Senaten der Verwaltungs- und Oberverwaltungsgerichte ehrenamtliche Richterinnen und Richter an der Rechtsprechung mit.

 

Die Amtszeit der derzeitigen ehrenamtlichen Richterinnen und Richter des Verwaltungs-gerichtes Neustadt an der Weinstraße bzw. des Oberverwaltungsgerichtes Rheinland-Pfalz endet am 31.12.2013. Die Landkreise und kreisfreien Städte wurden daher aufgefordert, die gemäß § 28 Satz 1 VwGO aufzustellenden Vorschlagslisten für ehrenamtliche Richterinnen und Richter spätestens bis zum 30.08.2013 dem jeweiligen Präsidenten des Gerichts zuzuleiten. Aus den eingehenden Vorschlagslisten wählen die bei den Verwaltungsgerichten gebildeten Wahlausschüsse die ehrenamtlichen Verwaltungsrichter für die Dauer von 5 Jahren.

 

Nach Mitteilung der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier vom 21.02.2013 beträgt die Anzahl der in die jeweilige Vorschlagsliste aufzunehmenden Personen

 

a) für das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße   6 Personen und

b) für das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz                         2 Personen

Bei der Auswahl der in die Vorschlagslisten aufzunehmenden Personen sind die Voraussetzungen für die Berufung und etwaige Ausschluss- und Hinderungsgründe nach §§ 20 bis 23 VwGO zu beachten.

 

Bei entsprechender Anwendung des Sitzverteilungsverfahrens nach der mathematischen Proportion (Hare/Niemeyer-Verfahren) würde sich bei der Aufstellung der Vorschlagslisten für die im Kreistag vertretenen politischen Gruppen folgende Sitzverteilung ergeben:

 

Partei

Verwaltungsgericht

 Neustadt

OVG

Rheinland-Pfalz

SPD

2

1

CDU

2

1

FWG

1

0

Bündnis 90/Die Grünen

1

0

Wählergruppe Jung Egbert

0

0

FDP

0

0

Die Linke

0

0

SUMME

6

2

 

Für die Aufnahme in die Liste ist die Zustimmung von mindestens 2/3 der anwesenden Mitglieder des Kreistages, mindestens jedoch die Hälfte der gesetzlichen Mitgliederzahl erforderlich. Die jeweiligen Regelungen zur Beschlussfassung der Vertretungskörperschaft bleiben unberührt (§ 28 Satz 4 und 5 VwGO). Nach VV Nr. 2 zu § 33 LKO handelt es sich bei der Aufnahme einer Person in die Vorschlagsliste um eine Wahl im Sinne von § 33 LKO.

 

 

 

Die im Kreistag vertretenen Fraktionen wurden mit Schreiben vom 27.02.2013 gebeten, entsprechende Personen für die Aufnahme in die Vorschlagslisten mitzuteilen. Die Übersicht der eingegangenen Wahlvorschläge ist der Beschlussvorlage beigefügt (Anlage 1).

 

Die Wahl erfolgt in öffentlicher Sitzung im Wege geheimer Abstimmung mittels Stimmzettel, sofern der Kreistag nicht ausdrücklich etwas anderes beschließt (§ 33 Abs. 5 LKO).