Beschlussvorlage:
Gemäß § 5 Abs. 3 VwGO bzw. § 9 Abs. 3
VwGO wirken in den Kammern und Senaten der Verwaltungs- und
Oberverwaltungsgerichte ehrenamtliche Richterinnen und Richter an der
Rechtsprechung mit.
Die Amtszeit der derzeitigen
ehrenamtlichen Richterinnen und Richter des Verwaltungs-gerichtes Neustadt an
der Weinstraße bzw. des Oberverwaltungsgerichtes Rheinland-Pfalz endet am
31.12.2013. Die Landkreise und kreisfreien Städte wurden daher aufgefordert,
die gemäß § 28 Satz 1 VwGO aufzustellenden Vorschlagslisten für ehrenamtliche
Richterinnen und Richter spätestens bis zum 30.08.2013 dem jeweiligen
Präsidenten des Gerichts zuzuleiten. Aus den eingehenden Vorschlagslisten wählen die
bei den Verwaltungsgerichten gebildeten Wahlausschüsse die ehrenamtlichen
Verwaltungsrichter für die Dauer von 5 Jahren.
Nach Mitteilung der Aufsichts- und
Dienstleistungsdirektion Trier vom 21.02.2013 beträgt die Anzahl der in die
jeweilige Vorschlagsliste aufzunehmenden Personen
a) für das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße 6
Personen und
b) für das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 2 Personen
Bei der Auswahl der in die
Vorschlagslisten aufzunehmenden Personen sind die Voraussetzungen für die
Berufung und etwaige Ausschluss- und Hinderungsgründe nach §§ 20 bis 23 VwGO zu
beachten.
Bei entsprechender
Anwendung des Sitzverteilungsverfahrens nach der mathematischen Proportion
(Hare/Niemeyer-Verfahren) würde sich bei der Aufstellung der Vorschlagslisten
für die im Kreistag vertretenen politischen Gruppen folgende Sitzverteilung
ergeben:
Partei |
Verwaltungsgericht Neustadt |
OVG Rheinland-Pfalz |
SPD |
2 |
1 |
CDU |
2 |
1 |
FWG |
1 |
0 |
Bündnis 90/Die Grünen |
1 |
0 |
Wählergruppe Jung Egbert |
0 |
0 |
FDP |
0 |
0 |
Die Linke |
0 |
0 |
SUMME |
6 |
2 |
Für
die Aufnahme in die Liste ist die Zustimmung von mindestens 2/3 der anwesenden
Mitglieder des Kreistages, mindestens jedoch die Hälfte der gesetzlichen
Mitgliederzahl erforderlich. Die jeweiligen Regelungen zur Beschlussfassung der
Vertretungskörperschaft bleiben unberührt (§ 28 Satz 4 und 5 VwGO). Nach VV Nr. 2 zu § 33 LKO
handelt es sich bei der Aufnahme einer Person in die Vorschlagsliste um eine
Wahl im Sinne von § 33 LKO.
Die im Kreistag vertretenen Fraktionen wurden mit
Schreiben vom 27.02.2013 gebeten, entsprechende Personen für die Aufnahme in
die Vorschlagslisten mitzuteilen. Die Übersicht der eingegangenen
Wahlvorschläge ist der Beschlussvorlage beigefügt (Anlage 1).
Die
Wahl erfolgt in öffentlicher Sitzung im Wege geheimer Abstimmung mittels
Stimmzettel, sofern der Kreistag nicht ausdrücklich etwas anderes beschließt (§
33 Abs. 5 LKO).