Betreff
Vorbereitung von Beschlüssen des Kreistages;
hier: Anpassung der Satzungen des Zweckverbands Verkehrsverbund Rhein-Neckar, des Gesellschaftsvertrags der Verkehrsverbund Rhein-Neckar GmbH sowie der Geschäftsordnungen des Zweckverbands VerkehrsverbundRhein-Neckar und der Verkehrsverbund Rhein-Neckar
Vorlage
1787/2025
Art
Vorlage KA
Untergeordnete Vorlage(n)

Beschlussvorschlag:

Der Kreisausschuss empfiehlt dem Kreistag, einer Anpassung der Regelwerke zuzustimmen.

Der Kreistag befürwortet eine Anpassung der Regelwerke, wie in den Anlagen dargestellt, und ermächtigt den Landrat bzw. dessen Vertreter, in der Sitzung der Gesellschafterversammlung mit Verwaltungsrat im Dezember diesen Jahres den Änderungen zuzustimmen.


Beschlussvorlage:

1. Einleitung

Der Landkreis Kusel bildet zusammen mit den drei Ländern Rheinland-Pfalz, Baden-Württemberg und Hessen, sowie 23 weiteren Städten und Landkreisen den Zweckverband Verkehrsverbund Rhein-Neckar (ZRN). Zur operativen Umsetzung seiner Aufgaben bedient sich der ZRN der Verkehrsverbund Rhein-Neckar GmbH (VRN GmbH), deren alleiniger Gesellschafter er ist. Entsprechend des zwischen den Ländern Rheinland-Pfalz und Baden-Württemberg geschlossenen Staatsvertrags findet für den ZRN das Recht des Landes Baden-Württemberg Anwendung. 

 

Zur Umsetzung neuer rechtlicher Vorgaben sowie zur Angleichung an geänderte tatsächliche Rahmenbedingungen, insbesondere um der fortschreitenden Digitalisierung Rechnung zu tragen, beabsichtigt der ZRN die Anpassung der Satzungen des ZRN und der VRN GmbH an einigen Stellen. 

2. Nähere Darstellung der Änderungen

Zur Angleichung an in der Vergangenheit in der Gemeindeordnung Baden-Württemberg erfolgte Regelungen sowie um der zwischenzeitlich fortgeschrittenen Digitalisierung Rechnung zu tragen, soll die Einladung zur Verbandsversammlung des ZRN zukünftig elektronisch möglich sein. Außerdem sollen die Einladungsfrist und die Einladungsmodalitäten an die zwischenzeitlich erweiterten Möglichkeiten der baden-württembergischen Gemeindeordnung angeglichen werden.

 

Als Möglichkeit der Beschlussfassung in einfachen Angelegenheiten soll neben der schriftlichen Beschlussfassung auch die elektronische Beschlussfassung implementiert werden.

 

Entsprechend den neuen gesetzlichen Vorgaben des Eigenbetriebsrechts des Landes Baden-Württemberg muss außerdem in der Satzung des ZRN festgeschrieben werden, ob die Wirtschaftsführung des Zweckverbands auf der Grundlage des HGB oder der für die Haushaltswirtschaft der Gemeinden geltenden Vorschriften für die kommunale Doppik erfolgt. Die bisherige Art der Wirtschaftsführung nach den Vorschriften des HGB soll daher in der Satzung niedergelegt werden. 

Ferner soll den neuen Vorgaben der Gemeindeordnung Baden-Württemberg über die Informationsrechte zur Aufstellung eines erweiterten Beteiligungsberichts durch eine Aufnahme dieser in die Satzung genügt werden.

Um den inflationsbedingt geänderten wirtschaftlichen Rahmenbedingungen Rechnung zu tragen, sollen außerdem Wertgrenzen für die Entscheidungsbefugnis des Verbandsvorsitzenden angepasst werden. 

Im Verkehrsverbund Rhein-Neckar bestand bis zum Jahr 2018 die Unternehmensgesellschaft Verkehrsverbund Rhein-Neckar GmbH (URN GmbH) als eigenständige Gesellschaft unter Beteiligung der im Verbundgebiet tätigen Verkehrsunternehmen. Diese wurde im Jahr 2018 auf die VRN GmbH verschmolzen und erlosch als Folge der Verschmelzung. Derzeit finden sich jedoch noch Verweise auf die URN GmbH im Gesellschaftsvertag und der Geschäftsordnung der VRN GmbH. Diese sollen nun be-reinigt werden. 

Darüber hinaus soll auch hier eine Anpassung an die Digitalisierung erfolgen, indem eine elektronische Einladung zur Gesellschaftsversammlung und eine elektronische Beschlussfassung ermöglicht wird.

Bei dieser Gelegenheit sollen außerdem weitere Prozesse der internen Willensbildung der VRN GmbH angepasst werden. Insbesondere soll das Zusammenwirken der Gesellschafterversammlung und des Verwaltungsrats der VRN GmbH klarstellend angepasst werden, die Fristberechnung für die Einladungsfrist an die Fristberechnungsvorgaben des BGB angepasst werden und die Regelungen für die Bestimmung der Stellvertreter des Vorsitzenden des Verwaltungsrats präzisiert werden.

 

Außerdem sollen obsolet gewordene Aufgabenbestimmungen der VRN GmbH beziehungsweise ihrer Organe gestrichen werden.

 

Zur Auflösung von Widersprüchen in den Bestimmungen der Geschäftsordnung und des Gesellschaftsvertrags zu den Vorgaben an die Protokollierung der Sitzungen des Verwaltungsrats sollen diese Be-stimmungen neu gefasst werden. Zur Vermeidung von Widersprüchen zwischen Geschäftsordnung und Gesellschaftsvertrag soll ferner zukünftig für die Bestimmung von Wertgrenzen im Gesellschaftsvertag auf die Geschäftsordnung Bezug genommen werden.

 

In der Geschäftsordnung des ZRN soll klarstellend festgehalten werden, dass die Nichtöffentlichkeit der Sitzung auch durch die Verbandsversammlung durch Beschluss hergestellt werden kann. Außerdem soll eine Wertgrenze für Entscheidungen des Verbandsvorsitzenden in der Gesellschafterversammlung der VRN GmbH eingeführt werden. 

Die jeweiligen Anpassungen können den Anlagen entnommen werden.