Beschlussvorschlag:
Der
Abfallwirtschaftsausschuss empfiehlt dem Kreisausschuss bzw. dem Kreistag, die
Fortschreibung des Abfallwirtschaftskonzeptes in der von der Verwaltung
vorgelegten Fassung zu beschließen.
Beschlussvorlage:
Nach § 21 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) haben die Landkreise als
öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger (örE) Abfallwirtschaftskonzepte über
die Verwertung und die Beseitigung der in ihrem Gebiet anfallenden und ihnen zu
überlassenden Abfälle zu erstellen.
Nach § 6 Abs. 5 Landeskreislaufwirtschaftsgesetz (LKrWG) sind
Abfallwirtschaftskonzepte von den örE grundsätzlich bis zum 31. Dezember 2024
und danach alle fünf Jahre fortzuschreiben. Von der oberen Abfallwirtschaftsbehörde
wurde diese Frist bis zum 30. Juni 2025 verlängert.
In den Abfallwirtschaftskonzepten ist unter anderem darzulegen, wie
sich der Ist-Zustand der Abfallwirtschaft in der Region darstellt, welche
abfallwirtschaftlichen Ziele in Zukunft verfolgt werden und welche getroffenen
und geplanten Maßnahmen zum Erreichen der abfallwirtschaftlichen Ziele
beitragen sollen.
Inhaltlich haben die örE ihre Abfallwirtschaftskonzepte gemäß § 6 Abs.2
LKrWG unter Beachtung des rheinland-pfälzischen Abfallwirtschaftsplanes zu
erstellen.
Die Verwaltung hat unter Berücksichtigung der in der letzten Sitzung
des Abfallwirtschaftsausschusses festgelegten Eckpunkte den Entwurf der
Fortschreibung des Abfallwirtschaftskonzeptes erarbeitet und diesen durch das
Landesamt für Umwelt vorprüfen lassen – mit positivem Ergebnis.
