Beschlussvorschlag:
Der
Kreisausschuss empfiehlt dem Kreistag, die Hauptsatzung des Landkreises Kusel
dahingehend zu ändern, dass nun auch den stellvertretenden
Kreisjugendfeuerwehrwarten eine Aufwandsentschädigung gemäß der FwEVO gewährt
werden kann.
Dazu erhält § 11 Abs. 2 der Hauptsatzung des Landkreises Kusel folgende
Ergänzung:
Beschlussvorlage:
Gemäß § 11 Abs. 2 der
Hauptsatzung des Landkreises Kusel erhält der Kreisjugendfeuerwehrwart eine
monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe des in § 11 Abs. 2
Feuerwehr-Entschädigungsverordnung (FwEVO) ausgewiesenen Grundbetrages und einen
Zuschlag für jede im Kreisgebiet aufgestellte Jugendfeuerwehr in Höhe des in
der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung ausgewiesenen Betrages. Dies entspricht
aktuell einer monatlichen Aufwandsentschädigung von 293,00 €.
Die stellvertretenden
Kreisjugendfeuerwehrwarte konnten bislang keine Aufwandsentschädigung erhalten,
da diese in der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung bislang nicht vorgesehen
war. Allerdings wurde mit der letzten Änderung der
Feuerwehr-Entschädigungsverordnung vom 13.12.2023 mit Wirkung ab dem 01.01.2024
eine Aufwandsentschädigung für stellvertretende Kreisjugendfeuerwehrwarte
eingeführt (§ 11 Abs.6 FwEVO i. V. m. § 8 Abs. 2 FwEVO).
Demnach können die Vertreter
des Kreisjugendfeuerwehrwarts, wenn Sie einen Teil der Aufgaben des Kreisjugendfeuerwehrwarts
regelmäßig wahrnehmen, eine monatliche Aufwandsentschädigung, die die Hälfte
der für den Kreisjugendfeuerwehrwart festgesetzten Aufwandsentschädigung nicht
übersteigen darf erhalten. Die
stellvertretenden Kreisjugendfeuerwehrwarte übernehmen im Landkreis Kusel einen
festen Aufgabenbereich des Kreisjugendfeuerwehrwartes, so dass die
Voraussetzungen zur Zahlung einer Aufwandsentschädigung erfüllt sind.
Die
Verwaltung schlägt vor, §11 Abs. 2 der Hauptsatzung des Landkreis Kusel
diesbezüglich um folgende Sätze zu ergänzen:
Die
Aufwandsentschädigung für den oder die ständigen Vertreter des
Kreisjugendfeuerwehrwarts beträgt insgesamt die Hälfte der
Aufwandsentschädigung des Kreisjugendfeuerwehrwarts, soweit er oder sie
regelmäßig insgesamt den hälftigen Anteil der Aufgaben des
Kreisjugendfeuerwehrwarts wahrnehmen. Nimmt einer der stellvertretenden
Kreisjugendfeuerwehrwarte als Vertreter des Kreisjugendfeuerwehrwarts die
Aufgaben voll wahr (Abwesenheitsvertreter), so erhält er für jeden Tag der Vertretung
ein Dreißigstel des Monatsbetrages der Aufwandsentschädigung des
Kreisjugendfeuerwehrwarts (§ 8 Abs. 2 Satz 2
Feuerwehr-Entschädigungsverordnung). Eine nach Satz 2 gewährte
Aufwandsentschädigung ist in diesem Fall anzurechnen.
Die
hierdurch entstehenden Mehrkosten betragen 1.758,00 € pro Jahr (50% von 293,00
€ * 12).