Betreff
Brand- und Katastrophenschutz hier: Einführung einer Aufwandsentschädigung für die stellvertretenden Kreisjugendfeuerwehrwarte; Änderung der Hauptsatzung
Vorlage
1609/2024
Art
Vorlage KA

Beschlussvorlage:

Gemäß § 11 Abs. 2 der Hauptsatzung des Landkreises Kusel erhält der Kreisjugendfeuerwehrwart eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe des in § 11 Abs. 2 Feuerwehr-Entschädigungsverordnung (FwEVO) ausgewiesenen Grundbetrages und einen Zuschlag für jede im Kreisgebiet aufgestellte Jugendfeuerwehr in Höhe des in der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung ausgewiesenen Betrages. Dies entspricht aktuell einer monatlichen Aufwandsentschädigung von 293,00 €.

Die stellvertretenden Kreisjugendfeuerwehrwarte konnten bislang keine Aufwandsentschädigung erhalten, da diese in der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung bislang nicht vorgesehen war. Allerdings wurde mit der letzten Änderung der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung vom 13.12.2023 mit Wirkung ab dem 01.01.2024 eine Aufwandsentschädigung für stellvertretende Kreisjugendfeuerwehrwarte eingeführt (§ 11 Abs.6 FwEVO i. V. m. § 8 Abs. 2 FwEVO).

Demnach können die Vertreter des Kreisjugendfeuerwehrwarts, wenn Sie einen Teil der Aufgaben des Kreisjugendfeuerwehrwarts regelmäßig wahrnehmen, eine monatliche Aufwandsentschädigung, die die Hälfte der für den Kreisjugendfeuerwehrwart festgesetzten Aufwandsentschädigung nicht übersteigen darf erhalten. Die stellvertretenden Kreisjugendfeuerwehrwarte übernehmen im Landkreis Kusel einen festen Aufgabenbereich des Kreisjugendfeuerwehrwartes, so dass die Voraussetzungen zur Zahlung einer Aufwandsentschädigung erfüllt sind.

Die Verwaltung schlägt vor, §11 Abs. 2 der Hauptsatzung des Landkreis Kusel diesbezüglich um folgende Sätze zu ergänzen:

Die Aufwandsentschädigung für den oder die ständigen Vertreter des Kreisjugendfeuerwehrwarts beträgt insgesamt die Hälfte der Aufwandsentschädigung des Kreisjugendfeuerwehrwarts, soweit er oder sie regelmäßig insgesamt den hälftigen Anteil der Aufgaben des Kreisjugendfeuerwehrwarts wahrnehmen. Nimmt einer der stellvertretenden Kreisjugendfeuerwehrwarte als Vertreter des Kreisjugendfeuerwehrwarts die Aufgaben voll wahr (Abwesenheitsvertreter), so erhält er für jeden Tag der Vertretung ein Dreißigstel des Monatsbetrages der Aufwandsentschädigung des Kreisjugendfeuerwehrwarts (§ 8 Abs. 2 Satz 2 Feuerwehr-Entschädigungsverordnung). Eine nach Satz 2 gewährte Aufwandsentschädigung ist in diesem Fall anzurechnen.

Die hierdurch entstehenden Mehrkosten betragen 1.758,00 € pro Jahr (50% von 293,00 € * 12).