Betreff
Brand- und Katastrophenschutz: Neubau eines Feuerwehrgerätehauses in Kusel durch die Verbandsgemeinde Kusel-Altenglan; hier: Gewährung einer Zuwendung des Landkreises für drei Stellplätze für ein Wechselladerfahrzeug mit Abrollbehältern
Vorlage
1605/2024
Art
Vorlage KA

Beschlussvorschlag:

Der Landkreis Kusel gewährt der Verbandsgemeinde Kusel-Altenglan auf der Grundlage der o. a. Berechnung eine Zuwendung für die Errichtung von drei Stellplätzen zur Nutzung für das Wechselladerfahrzeug mit seinen Abrollbehältern beim Feuerwehrgerätehaus-Neubau in Kusel in Höhe von 448.533,34 EURO.


Beschlussvorlage:

Brand- und Katastrophenschutz
Neubau eines Feuerwehrgerätehauses in Kusel durch die Verbandsgemeinde Kusel–Altenglan;
hier: Gewährung einer Zuwendung des Landkreises für drei Stellplätze für ein Wechselladerfahrzeug mit Abrollbehältern für den Katastrophenschutz

Gemäß § 5 des Landesgesetzes über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (LBKG) hat der Landkreis zur Erfüllung seiner Aufgaben im Brandschutz, in der allgemeinen Hilfe und im Katastrophenschutz bauliche Anlagen, Einrichtungen und Ausrüstungen des überörtlichen Brandschutzes und der überörtlichen allgemeinen Hilfe bereitzuhalten sowie dafür zu sorgen, dass Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes bereitstehen und über die erforderlichen baulichen Anlagen sowie die erforderliche Ausrüstung verfügen. Nach § 5 der Feuerwehrverordnung Rheinland-Pfalz (FwVO) hat der Landkreis bestimmte bauliche Anlagen und Ausrüstungsgegenstände der überörtlichen Einrichtungen vorzuhalten. Darunter fällt auch das Wechselladerfahrzeug mit seinen Abrollbehältern, das in Kusel stationiert werden soll.

Die Unterbringung der kreiseigenen Fahrzeuge im Brand- und Katastrophenschutz ist aus verschiedenen Gründen dezentral organisiert. Die Kriterien für die Wahl der verschiedenen Standorte sind die verfügbaren Kapazitäten in Gerätehäusern sowie die personelle Ausstattung der entsprechenden Wehren als Voraussetzung für die Aufgabenwahrnehmung. Laut Fahrzeugkonzept des Landkreis Kusel sind insgesamt 3 Wechselladerfahrzeuge mit jeweils mindestens 3 Abrollbehältern für den Katastrophenschutz im Landkreis Kusel vorgesehen. Hierbei soll ein Fahrzeug im Südkreis (Waldmohr, bereits vorhanden), eins in der Kreismitte (Kusel) und eins im Nordkreis (Wolfstein) stationiert werden. Das Fahrzeugkonzept wurde mit der ADD abgestimmt.

Seit einigen Jahren beabsichtigt die Verbandsgemeinde Kusel-Altenglan am Standort Kusel ein neues Feuerwehrgerätehaus zu errichten. Die Verbandsgemeinde wurde frühzeitig über den Platzbedarf für den Landkreis Kusel informiert, so dass die kreiseignen Stellflächen in der Planung berücksichtigt wurden. Bei dem Neubau sollen insgesamt elf Stellplätze entstehen, davon drei für das kreiseigene Wechselladerfahrzeug und die entsprechenden Abrollbehälter. Hierbei ist immer ein Abrollbehälter auf dem Fahrzeug verlastet.

Der Landkreis Kusel hat sich an den Kosten für den Neubau des Feuerwehrgerätehauses in Kusel zu beteiligen, da wie zuvor beschrieben drei Stellplätze für den Landkreis gebaut werden.

Mit Entscheidung vom 29.09.2021 hat der Kreistag des Landkreis Kusel eine Förderrichtlinie für die Gewährung von Zuwendungen des Landkreises an die Verbandsgemeinden beim Bau von Feuerwehrgerätehäusern im Landkreis Kusel beschlossen. Der damalige Beschluss lautet wie folgt:

Die Gewährung von Zuwendungen des Landkreises Kusel an die Verbandsgemeinden beim Bau von Feuerwehrgerätehäusern im Landkreis erfolgt nur für die Unterbringung von Fahrzeugen und baulichen Einrichtungen des Landkreises, die für die gesetzlich vorgesehene Wahrnehmung der Aufgaben des überörtlichen Brand- und Katastrophenschutzes durch den Landkreis erforderlich sind.

Die jeweilige Zuwendung wird in diesen Fällen in Höhe des Differenzbetrages zwischen den vom Land festgesetzten zuwendungsfähigen Kosten für die Anteile des Landkreises und der auf diese Anteile entfallenden Landeszuwendung gewährt. Die laufenden Kosten für den Betrieb und die Unterhaltung des Gebäudes trägt die jeweilige Verbandsgemeinde.

Die zuwendungsfähigen Kosten werden gem. Nr. 3 der Planungs- und Förderrichtwerte für Feuerwehrgerätehäuser (PFR) des Landes Rheinland-Pfalz ermittelt aus den zuwendungsfähigen Flächen multipliziert mit dem Förderrichtwert. Gem. Nr. 2.2 der PFR werden für elf Stellplätze 850 m² als zuwendungsfähige Fläche anerkannt. Dies entspricht ca. 232 m² für die drei Stellplätze des Landkreises. Die Höhe des Förderrichtwertes richtet sich nach den zum Zeitpunkt des Baubeginns für die Landeszuwendung geltenden Festsetzung. Der Förderrichtwert beträgt Stand 30.10.2024 2.900 € pro m². Eine Änderung des Förderrichtwertes bis zum Baubeginn ist allerdings durchaus möglich.

Berechnung des Anteils für den Landkreis Kusel Stand 30.10.2024:

zuwendungsfähige Fläche X Förderrichtwert = zuwendungsfähige Kosten

232 m² X 2.900 € = 672.800 €

Die zuwendungsfähigen Kosten für den Platzbedarf des Landkreis Kusel belaufen sich somit auf 672.800 €.

In der Regel kann mit einer Landesförderung von 33,33 % gerechnet werden. Dies entspricht einer Förderung in Höhe von 224.266,66 € (672.800 € X 33,33%) für den Stellplatzanteil des Landkreises Kusel. Daraus resultierend wäre mit einer Kostenbeteiligung des Landkreis Kusel in Höhe von 448.533,34 € (672.800 € - 224.266,66 €) auszugehen. Sollten im Zuwendungsbescheid des Landes die vorgenannten Flächen nicht in vollem Umfang als förderfähig anerkannt werden, so trägt der Landkreis die durch die geringere Förderung ungedeckten Kosten. Eine entsprechende Vereinbarung mit der Verbandsgemeinde Kusel-Altenglan soll so bald die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen gegeben sind unterzeichnet werden. Hierfür soll im Haushaltsplan 2025 eine Verpflichtungsermächtigung für die Haushaltsjahre 2026 bis 2028 veranschlagt werden.