Beschlussvorschlag:
Der Landkreis Kusel gewährt der
Verbandsgemeinde Kusel-Altenglan auf der Grundlage der o. a. Berechnung eine
Zuwendung für die Errichtung von drei Stellplätzen zur Nutzung für das
Wechselladerfahrzeug mit seinen Abrollbehältern beim Feuerwehrgerätehaus-Neubau
in Kusel in Höhe von 448.533,34 EURO.
Beschlussvorlage:
Brand- und
Katastrophenschutz
Neubau eines Feuerwehrgerätehauses in Kusel durch die Verbandsgemeinde
Kusel–Altenglan;
hier: Gewährung einer Zuwendung des Landkreises für drei Stellplätze für ein
Wechselladerfahrzeug mit Abrollbehältern für den Katastrophenschutz
Gemäß § 5 des Landesgesetzes über den Brandschutz, die
Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (LBKG) hat der Landkreis zur Erfüllung seiner Aufgaben im Brandschutz, in der allgemeinen Hilfe und
im Katastrophenschutz bauliche Anlagen, Einrichtungen und Ausrüstungen des
überörtlichen Brandschutzes und der überörtlichen allgemeinen Hilfe
bereitzuhalten sowie dafür zu sorgen, dass Einheiten und Einrichtungen des
Katastrophenschutzes bereitstehen und über die erforderlichen baulichen Anlagen
sowie die erforderliche Ausrüstung verfügen. Nach § 5 der Feuerwehrverordnung
Rheinland-Pfalz (FwVO) hat der Landkreis bestimmte bauliche Anlagen und
Ausrüstungsgegenstände der überörtlichen Einrichtungen vorzuhalten. Darunter fällt auch das Wechselladerfahrzeug mit seinen
Abrollbehältern, das in Kusel stationiert werden soll.
Die Unterbringung der kreiseigenen Fahrzeuge
im Brand- und Katastrophenschutz ist aus verschiedenen Gründen dezentral
organisiert. Die Kriterien für die Wahl der verschiedenen Standorte sind die
verfügbaren Kapazitäten in Gerätehäusern sowie die personelle Ausstattung der
entsprechenden Wehren als Voraussetzung für die Aufgabenwahrnehmung. Laut
Fahrzeugkonzept des Landkreis Kusel sind insgesamt 3 Wechselladerfahrzeuge mit
jeweils mindestens 3 Abrollbehältern für den Katastrophenschutz im Landkreis
Kusel vorgesehen. Hierbei soll ein Fahrzeug im Südkreis (Waldmohr, bereits
vorhanden), eins in der Kreismitte (Kusel) und eins im Nordkreis (Wolfstein)
stationiert werden. Das Fahrzeugkonzept wurde mit der ADD abgestimmt.
Seit einigen Jahren beabsichtigt die Verbandsgemeinde
Kusel-Altenglan am Standort Kusel ein neues Feuerwehrgerätehaus zu errichten.
Die Verbandsgemeinde wurde frühzeitig über den Platzbedarf für den Landkreis
Kusel informiert, so dass die kreiseignen Stellflächen in der Planung
berücksichtigt wurden. Bei dem Neubau sollen insgesamt elf Stellplätze
entstehen, davon drei für das kreiseigene Wechselladerfahrzeug und die
entsprechenden Abrollbehälter. Hierbei ist immer ein Abrollbehälter auf dem
Fahrzeug verlastet.
Der Landkreis Kusel hat sich an den Kosten für den
Neubau des Feuerwehrgerätehauses in Kusel zu beteiligen, da wie zuvor
beschrieben drei Stellplätze für den Landkreis gebaut werden.
Mit Entscheidung vom 29.09.2021 hat der Kreistag des
Landkreis Kusel eine Förderrichtlinie für die Gewährung von Zuwendungen des
Landkreises an die Verbandsgemeinden beim Bau von Feuerwehrgerätehäusern im
Landkreis Kusel beschlossen. Der damalige Beschluss lautet wie folgt:
Die Gewährung von
Zuwendungen des Landkreises Kusel an die Verbandsgemeinden beim Bau von
Feuerwehrgerätehäusern im Landkreis erfolgt nur für die Unterbringung von
Fahrzeugen und baulichen Einrichtungen des Landkreises, die für die gesetzlich
vorgesehene Wahrnehmung der Aufgaben des überörtlichen Brand- und
Katastrophenschutzes durch den Landkreis erforderlich sind.
Die jeweilige
Zuwendung wird in diesen Fällen in Höhe des Differenzbetrages zwischen den vom
Land festgesetzten zuwendungsfähigen Kosten für die Anteile des Landkreises und
der auf diese Anteile entfallenden Landeszuwendung gewährt. Die laufenden
Kosten für den Betrieb und die Unterhaltung des Gebäudes trägt die jeweilige
Verbandsgemeinde.
Die zuwendungsfähigen Kosten werden gem. Nr. 3 der
Planungs- und Förderrichtwerte für Feuerwehrgerätehäuser (PFR) des Landes
Rheinland-Pfalz ermittelt aus den zuwendungsfähigen Flächen multipliziert mit
dem Förderrichtwert. Gem. Nr. 2.2 der PFR werden für elf Stellplätze 850 m² als
zuwendungsfähige Fläche anerkannt. Dies entspricht ca. 232 m² für die drei
Stellplätze des Landkreises. Die Höhe des Förderrichtwertes richtet sich nach
den zum Zeitpunkt des Baubeginns für die Landeszuwendung geltenden Festsetzung.
Der Förderrichtwert beträgt Stand 30.10.2024 2.900 € pro m². Eine Änderung des Förderrichtwertes bis zum Baubeginn ist
allerdings durchaus möglich.
Berechnung des Anteils für den Landkreis Kusel Stand
30.10.2024:
zuwendungsfähige Fläche X Förderrichtwert =
zuwendungsfähige Kosten
232 m² X 2.900 € = 672.800 €
Die zuwendungsfähigen Kosten für den Platzbedarf des
Landkreis Kusel belaufen sich somit auf 672.800 €.
In der Regel kann mit einer Landesförderung von 33,33
% gerechnet werden. Dies entspricht einer Förderung in Höhe von 224.266,66 €
(672.800 € X 33,33%) für den Stellplatzanteil des Landkreises Kusel. Daraus
resultierend wäre mit einer Kostenbeteiligung des Landkreis Kusel in Höhe von
448.533,34 € (672.800 € - 224.266,66 €) auszugehen. Sollten im
Zuwendungsbescheid des Landes die vorgenannten Flächen nicht in vollem Umfang
als förderfähig anerkannt werden, so trägt der Landkreis die durch die
geringere Förderung ungedeckten Kosten. Eine entsprechende
Vereinbarung mit der Verbandsgemeinde Kusel-Altenglan soll so bald die
haushaltsrechtlichen Voraussetzungen gegeben sind unterzeichnet werden. Hierfür
soll im Haushaltsplan 2025 eine Verpflichtungsermächtigung für die
Haushaltsjahre 2026 bis 2028 veranschlagt werden.