Beschlussvorschlag:
Der Kreisausschuss
stimmt der Annahme der oben aufgeführten Spenden zu.
Beschlussvorlage:
Laut § 58 Abs. 3 LKO darf der Landkreis zur Erfüllung seiner Aufgaben
Sponsoring-
leistungen, Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen einwerben und
annehmen oder an Dritte vermitteln. Über die Annahme oder Vermittlung einer Zuwendung
entscheidet gemäß § 5 Abs. 3 Nr. 12 der Hauptsatzung des Landkreises Kusel der
Kreisausschuss.
Folgende Zuwendungen wurden dem Landkreis Kusel angeboten und durch die
Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion ohne Beanstandungen geprüft:
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Zuwendungsgeber |
Art der Zuwendung/ Verwendungszweck |
Höhe der Zuwendung |
Zuwendungs-empfänger |
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Erika und Wolfgang Hutzel Stiftung |
Klettermaterial und Kletterwand für die
IGS Schönenberg-Kübelberg |
36.340,19 € |
Kreisverwaltung Kusel IGS Schönenberg-Kübelberg |
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