Prüfung des Jahresabschlusses des Landkreises Kusel für das Jahr 2019

Betreff
Prüfung des Jahresabschlusses des Landkreises Kusel für das Jahr 2019
Vorlage
1130/2021
Art
Vorlage RPA

Beschlussvorschlag:

 

Der Rechnungsprüfungsausschuss spricht gegenüber dem Kreisausschuss bzw. dem Kreistag die Empfehlung aus,

 

a) den geprüften Jahresabschluss, wie von der Verwaltung vorgelegt, gemäß § 57 LKO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 GemO festzustellen

 

sowie

 

b) dem Landrat sowie den Kreisbeigeordneten, soweit diese den Landrat vertreten haben, gemäß § 57 LKO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 2 GemO die Entlastung für das Haushaltsjahr 2019 zu erteilen.

 

Beschlussvorlage:

 

Der Jahresabschluss ist gemäß § 57 LKO i.V.m. § 113 Abs. 1 GemO dahingehend zu prüfen, ob er ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Landkreises unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung vermittelt. Die Prüfung des Jahresabschlusses erstreckt sich auch darauf, ob die gesetzlichen Vorschriften sowie die sie ergänzenden Satzungen und sonstigen ortsrechtlichen Bestimmungen beachtet worden sind. In der Prüfung sind die Buchführung, die Inventur, das Inventar und die Übersicht über örtlich festgelegte Nutzungsdauern der Vermögensgegenstände einzubeziehen.

 

Gemäß § 57 LKO i.V.m. § 113 Abs. 2 GemO ist der Rechenschaftsbericht darauf zu prüfen, ob er mit dem Jahresabschluss und den bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnissen in Einklang stehen und ob ihre sonstigen Angaben nicht eine falsche Vorstellung von der Vermögens- Finanz- und Ertragslage des Landkreises erwecken. Dabei ist auch zu prüfen, ob die Chancen und Risiken der künftigen Entwicklung zutreffend dargestellt sind.

 

Der Rechnungsprüfungsausschuss und das Rechnungsprüfungsamt haben jeweils über Art und Umfang sowie über das Ergebnis ihrer Prüfung einen Prüfungsbericht zu erstellen. In der Zusammenfassung des Ergebnisses sind insbesondere Gegenstand, Art und Umfang der Prüfung zu beschreiben, ferner ist eine abschließende Bewertung des Ergebnisses der Prüfung vorzunehmen (§ 57 LKO i.V.m. 113 Abs. 3 GemO). Dabei sollte der Rechnungsprüfungsausschuss die Feststellungen des Rechnungsprüfungsamtes sowie die Stellungnahme des Landrats berücksichtigen (VV Nr. 2.3 zu § 113 GemO).

 

Nach § 57 LKO i.V.m. § 113 Abs. 4 GemO ist dem Landrat vor Abgabe des Prüfungsberichts an den Kreistag Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Ergebnis der Prüfung zu geben.