Beschlussvorschlag:
Der
Rechnungsprüfungsausschuss spricht gegenüber dem Kreisausschuss bzw. dem
Kreistag die Empfehlung aus,
a) den geprüften
Jahresabschluss, wie von der Verwaltung vorgelegt, gemäß § 57 LKO i.V.m. § 114
Abs. 1 Satz 1 GemO festzustellen
sowie
b) dem Landrat sowie den Kreisbeigeordneten, soweit diese den Landrat vertreten haben, gemäß § 57 LKO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 2 GemO die Entlastung für das Haushaltsjahr 2019 zu erteilen.
Beschlussvorlage:
Der Jahresabschluss ist
gemäß § 57 LKO i.V.m. § 113 Abs. 1 GemO dahingehend zu prüfen, ob er ein den
tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und
Ertragslage des Landkreises unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer
Buchführung vermittelt. Die Prüfung des Jahresabschlusses erstreckt sich auch
darauf, ob die gesetzlichen Vorschriften sowie die sie ergänzenden Satzungen
und sonstigen ortsrechtlichen Bestimmungen beachtet worden sind. In der Prüfung
sind die Buchführung, die Inventur, das Inventar und die Übersicht über örtlich
festgelegte Nutzungsdauern der Vermögensgegenstände einzubeziehen.
Gemäß § 57 LKO i.V.m. §
113 Abs. 2 GemO ist der Rechenschaftsbericht darauf zu prüfen, ob er mit dem
Jahresabschluss und den bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnissen in Einklang
stehen und ob ihre sonstigen Angaben nicht eine falsche Vorstellung von der
Vermögens- Finanz- und Ertragslage des Landkreises erwecken. Dabei ist auch zu
prüfen, ob die Chancen und Risiken der künftigen Entwicklung zutreffend
dargestellt sind.
Der
Rechnungsprüfungsausschuss und das Rechnungsprüfungsamt haben jeweils über Art
und Umfang sowie über das Ergebnis ihrer Prüfung einen Prüfungsbericht zu
erstellen. In der
Zusammenfassung des Ergebnisses sind insbesondere Gegenstand, Art und Umfang
der Prüfung zu beschreiben, ferner ist eine abschließende Bewertung des
Ergebnisses der Prüfung vorzunehmen (§ 57 LKO i.V.m. 113 Abs. 3 GemO). Dabei
sollte der Rechnungsprüfungsausschuss die Feststellungen des
Rechnungsprüfungsamtes sowie die Stellungnahme des Landrats berücksichtigen (VV
Nr. 2.3 zu § 113 GemO).
Nach § 57 LKO i.V.m. §
113 Abs. 4 GemO ist dem Landrat vor Abgabe des Prüfungsberichts an den Kreistag
Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Ergebnis der Prüfung zu geben.