Beschlussvorschlag:
Der
Rechnungsprüfungsausschuss spricht gegenüber dem Kreisausschuss bzw. dem
Kreistag die Empfehlung aus, den geprüften Gesamtabschluss 2018, wie von der
Verwaltung vorgelegt, gemäß § 57 LKO i.V.m. § 109 Abs. 8 Satz 2 GemO zur
Kenntnis zu nehmen.
Beschlussvorlage:
Der Gesamtabschluss ist
gemäß § 57 LKO i.V.m. § 113 Abs. 1 GemO dahingehend zu prüfen, ob er ein den
tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und
Ertragslage des Landkreises unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer
Buchführung vermittelt. Die Prüfung des Gesamtabschlusses erstreckt sich auch
darauf, ob die gesetzlichen Vorschriften sowie die sie ergänzenden Satzungen
und sonstigen ortsrechtlichen Bestimmungen beachtet worden sind. In der Prüfung
sind die Buchführung, die Inventur, das Inventar und die Übersicht über örtlich
festgelegte Nutzungsdauern der Vermögensgegenstände einzubeziehen.
Gemäß § 57 LKO i.V.m. §
113 Abs. 2 GemO ist der Gesamtrechenschaftsbericht darauf zu prüfen, ob er mit
dem Gesamtabschluss und den bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnissen in Einklang
stehen und ob ihre sonstigen Angaben nicht eine falsche Vorstellung von der
Vermögens- Finanz- und Ertragslage des Landkreises erwecken. Dabei ist auch zu
prüfen, ob die Chancen und Risiken der künftigen Entwicklung zutreffend
dargestellt sind.
Der
Nach § 57 LKO i.V.m. §
113 Abs. 4 GemO ist dem Landrat vor Abgabe des Prüfungsberichts an den Kreistag
Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Ergebnis der Prüfung zu geben.