Beschlussvorlage:
Die Schulträger haben nach den
Bestimmungen der Gemeindeordnung und der Landkreisordnung zur Beratung bei den
ihnen nach dem Schulgesetz obliegenden Aufgaben einen Ausschuss
(Schulträgerausschuss) zu bilden (§ 90 SchulG).
Dem Schulträgerausschuss sollen
auch an den Schulen des Schulträgers tätige Lehrkräfte und gewählte
Elternvertreterinnen und Elternvertreter angehören; dabei soll jede Schulart
angemessen berücksichtigt werden. Sofern den Schulen des Schulträgers
berufsbildende Schulen angehören, sollen dem Schulträgerausschuss auch
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber
angehören. Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu bestellen. In der
Trägerschaft des Landkreises befinden sich derzeit insgesamt neun Schulen, die
sich in fünf Schularten gliedern (vgl. Anlage 1).
Da sich die Zusammensetzung des
Schulträgerausschusses nach den Bestimmungen der Landkreisordnung richtet und
nach § 37 Abs. 1 LKO mindestens die Hälfte der Ausschussmitglieder Mitglieder
des Kreistages sein sollen, bedeutet dies, dass dem Schulträgerausschuss bei 12
sonstigen wählbaren Mitgliedern mindestens 12 Mitglieder des Kreistages
angehören müssen.
Für die Wahl der vom Kreistag
vorzuschlagenden Mitglieder gilt § 28 Abs. 1 der Geschäftsordnung für den
Kreistag entsprechend.
Die Lehrer- und Elternvertreter
bzw. Vertreter der Arbeitgeber und Arbeitnehmer werden dagegen nach den
Grundsätzen der Mehrheitswahl vom Kreistag gewählt.
Eine Vorschlagsliste für die
Wahl der Mitglieder des Schulträgerausschusses liegt bei
Die Wahl erfolgt in
öffentlicher Sitzung im Wege geheimer Abstimmung mittels Stimmzettel, sofern
der Kreistag nicht ausdrücklich etwas anderes beschließt (§ 33 Abs. 5 LKO).