Wahl der Mitglieder des Schulträgerausschusses

Betreff
Wahl der Mitglieder des Schulträgerausschusses
Vorlage
1015/2020
Art
Vorlage KT

Beschlussvorlage:

 

Die Schulträger haben nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung und der Landkreisordnung zur Beratung bei den ihnen nach dem Schulgesetz obliegenden Aufgaben einen Ausschuss (Schulträgerausschuss) zu bilden (§ 90 SchulG).

 

Dem Schulträgerausschuss sollen auch an den Schulen des Schulträgers tätige Lehrkräfte und gewählte Elternvertreterinnen und Elternvertreter angehören; dabei soll jede Schulart angemessen berücksichtigt werden. Sofern den Schulen des Schulträgers berufsbildende Schulen angehören, sollen dem Schulträgerausschuss auch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber angehören. Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu bestellen. In der Trägerschaft des Landkreises befinden sich derzeit insgesamt neun Schulen, die sich in fünf Schularten gliedern (vgl. Anlage 1).

 

Da sich die Zusammensetzung des Schulträgerausschusses nach den Bestimmungen der Landkreisordnung richtet und nach § 37 Abs. 1 LKO mindestens die Hälfte der Ausschussmitglieder Mitglieder des Kreistages sein sollen, bedeutet dies, dass dem Schulträgerausschuss bei 12 sonstigen wählbaren Mitgliedern mindestens 12 Mitglieder des Kreistages angehören müssen.

 

Für die Wahl der vom Kreistag vorzuschlagenden Mitglieder gilt § 28 Abs. 1 der Geschäftsordnung für den Kreistag entsprechend.

 

Die Lehrer- und Elternvertreter bzw. Vertreter der Arbeitgeber und Arbeitnehmer werden dagegen nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl vom Kreistag gewählt.

 

Eine Vorschlagsliste für die Wahl der Mitglieder des Schulträgerausschusses liegt bei

 

Die Wahl erfolgt in öffentlicher Sitzung im Wege geheimer Abstimmung mittels Stimmzettel, sofern der Kreistag nicht ausdrücklich etwas anderes beschließt (§ 33 Abs. 5 LKO).