TOP Ö 7: Zweckverband Tierkörperbeseitigung
hier: Ermächtigung der Verwaltung zum Abschluss von Verträgen für die Gesamthandseigentümergemeinschaft

Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 29, Nein: 0, Enthaltungen: 0

Beschluss:

 

Entsprechend der Empfehlung des Kreisausschusses beschließt der Kreistag die Verwaltung zu ermächtigen mit dem Altlastenzweckverband einen Vertrag zur Verwaltung des Gesamthandseigentums an den in § 6 Abs. 2 AGTierNebG genannten Grundstücken zu schließen. Der Vertrag soll im Rahmen der beihilferechtlichen Bestimmungen der Europäischen Union die laufende Unterhaltung der Anlagen in Rivenich sicherstellen, eine klare Abgrenzung zwischen den vom Verpächter zu leistenden Unterhaltungsaufwendungen und den von den Eigentümern zu leistenden Investitionen beinhalten, ferner Haftungsfragen sowie Bestimmungen nach Pachtende regeln.

 

Im Vertrag soll auch geregelt werden, dass absehbare notwendige Investitionen zur Aufrechterhaltung der Entsorgungssicherheit im jährlichen Haushaltsplan des Altlastenzweckverbandes unter vorheriger Beteiligung der Gesamthandseigentümer eingestellt und durchgeführt werden sowie außer- und überplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen bis zu einer Größenordnung von 100.000 € p. a. ohne Zustimmung der Gesamthandeigentümer erfolgen können. In diesen Fällen ist die Information der Gesamthandseigentümer nachzuholen.

 


Der Zweckverband Tierkörperbeseitigung, der durch Landesgesetz vom 01.01.1979 errichtet worden ist, ist der Zusammenschluss aller Landkreise und kreisfreien Städte in Rheinland-Pfalz, im Saarland sowie der beiden hessischen Landkreise Rheingau-Taunus und Limburg-Weilburg. Er nimmt die Tierkörperbeseitigung als eine ihm nach Bundes- und Landesgesetz übertragene Pflichtaufgabe der kommunalen Selbstverwaltung wahr. Infolge der Aufgabenwahrnehmung für die Landkreise in Nord- und Mittelhessen kam es zu einer gerichtlichen Überprüfung und zu einer Überprüfung durch die Europäische Kommission. Im Ergebnis hat die Europäische Kommission 2012 durch Beschluss die Auffassung bekräftigt, dass die von den Mitgliedern des Zweckverbandes erhobene Umlage eine EU-Rechts-widrige Beihilfe darstelle.

 

Seit der Bekanntgabe des Kommissionsbeschlusses sind seitens der Bundesrepublik Deutschland und des Zweckverbandes Klagen zu den Europäischen Gerichten erhoben worden. Diese hatten bisher keinen Erfolg. Auch die verschiedenen vom Land und den Kommunen entwickelten Neukonzeptionen für eine Tierkörperbeseitigung in Rheinland-Pfalz haben zumindest bis zum Sommer 2014 keine Zustimmung der Kommission gefunden. Der Landesgesetzgeber hat daher das im Betreff genannte AGTierNebG beschlossen und damit die Liquidation des alten Zweckverbandes in die Wege geleitet. Gleichzeitig ist nach § 6 AGTierNebG das Eigentum insbesondere an dem Entsorgungsbetrieb in Rivenich auf die entsorgungspflichtigen Gebietskörperschaften von Rheinland-Pfalz als Gesamthandseigentum übergegangen.

 

Die entsorgungspflichtigen Gebietskörperschaften von Rheinland-Pfalz bilden insoweit eine Gesamthandsgemeinschaft. Rechtlich bedeutet dies, dass jeder Gesamthänder Eigentümer des gesamthänderisch gebundenen Vermögens ist, ohne dass ihm ein konkreter Bruchteil zusteht. Dies ist so zu verstehen, dass jedem die einzelne Sache ganz gehört, beschränkt aber durch das gleiche Recht der anderen Gesamthänder. In der Konsequenz führt das dazu, dass keiner der Gesamthandseigentümer ohne die Zustimmung der anderen „Miteigentümer“ über das Gesamthands-eigentum verfügen kann. Das heißt, es gilt das Einstimmigkeitsprinzip. Diese Konstruktion ist für die Verwaltung des gemeinsamen Eigentums äußerst unpraktikabel. Es wäre für jede einzelne Maßnahme die Zustimmung aller 36 Gesamthandseigentümer erforderlich.

 

Nach § 1 Abs. 3 AGTierNebG ist die Anlage in Rivenich auf Dauer vorzuhalten und zur Beseitigung des beseitigungspflichtigen Materials ggf. auch einem Dritten zur Verfügung zu stellen.

 

Vor diesem Hintergrund muss die Gesamthandgemeinschaft handlungsfähig gemacht werden. Da nach § 6 Abs. 7 AGTierNebG zum 01.01.2015 ein Altlastenzweckverband gesetzlich errichtet wurde, bei dem hinsichtlich der Mitgliedschaft in der Gesamthandseigentümergemeinschaft und dem Zweckverband Personenidentität besteht, empfiehlt es sich, über den Altlastenzweckverband die Handlungsfähigkeit der Gesamthandsgemeinschaft sicherzustellen. Die von der ADD festgestellte Verbandsordnung lässt in § 2 Abs. 2 eine entsprechende Tätigkeit des Altlastenzweckverbandes zu. Insbesondere ist in diesem Zusammenhang zu beachten, dass zwischen dem künftigen Träger der Durchführung der Entsorgung tierischer Nebenprodukte und der Gesamthandseigentümergemeinschaft ein Pachtvertrag zu schließen ist. Ferner gilt es Regelungen zu treffen, wie die Instandhaltung der Anlage sichergestellt wird.

 

 


Dafür

Dagegen

Enthaltung

29

0

0