TOP Ö 2: Zuwendungen nach § 58 Abs. 3 LKO
hier: Genehmigung zur Annahme von Spenden

Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 11, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Beschluss:

 

Der Kreisausschuss stimmt der Annahme der oben aufgeführten Zuwendungen zu.

 


Laut § 58 Abs. 3 LKO darf der Landkreis zur Erfüllung seiner Aufgaben Sponsoring-

leistungen, Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen einwerben und annehmen oder an Dritte vermitteln. Über die Annahme oder Vermittlung einer Zuwendung entscheidet gemäß § 5 Abs. 3 Nr. 12 der Hauptsatzung des Landkreises Kusel der Kreisausschuss.

 

Folgende Zuwendungen wurden dem Landkreis Kusel angeboten und durch die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion ohne Beanstandungen geprüft:

 

 

Zuwendungsgeber

Art der Zuwendung/Verwendungszweck

Höhe der Zuwendung

Zuwendungsempfänger

Kreissparkasse Kusel

 

 

 

 

Geldzuwendungen für Investitonen

 

 

 

 

 

19.899,36 €

76.024,41 €

7.476,23 €

103.400,00 €

 

 

Zehntscheune Burg Licht.

Wasserb.Reipoltskirchen

Freizeitst.Bambergerhof

 

 

 

 

Auf Nachfrage von Herrn Hans Harth (FWG) bestätigte der Vorsitzende, dass die Mittelverwendung von der Kreissparkasse vorgegeben worden sei.

 

Herr Dieter Korb erläuterte anschließend kurz, dass man an der Wasserburg Reipoltskirchen zwei Grundstücke gekauft habe. Weitere Gelder seien für die „Kunst im Grünen“ und das neue Brückenbauwerk verwendet worden. An der Jugendfreizeitstätte Bambergerhof habe man eine neue Übernachtungshütte gebaut und die Kücheneinrichtung ausgebessert.


Dafür

Dagegen

Enthaltung

11

0

0