TOP Ö 6: Berufsbildende Schule Kusel
hier: Bildung eines Einzugsbereiches nach § 93 Schulgesetz

Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 11, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Beschluss:

 

Das Benehmen zur Bildung eines Einzugsbereiches für die Berufsbildende Schule Kusel in der Schulform der Berufsfachschule I wird erteilt.

 


Die Aufsichts- und Dienstleitungsdirektion in Trier (ADD) beabsichtigt für alle Berufsbildenden Schulen im Schulaufsichtsbezirk Trier in der Schulform der Berufsfachschule I einen Einzugsbereich festzulegen. Einzugsbereiche dienen dazu, die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern in Schulen derselben Schulart und Schulform gegenseitig abzustimmen (§ 93 Abs. 1 SchulG). Der Einzugsbereich in der Berufsfachschule I soll so gebildet werden, dass Schülerinnen und Schüler dieser Schulform nur noch diejenige Schule besuchen dürfen, in deren Landkreis sie wohnen.

 

Aus wichtigem Grund kann auf Antrag der Eltern eine Schülerin oder ein Schüler die Schule an einem anderen Schulstandort besuchen. Über diesen Antrag entscheidet die zuständige Schulbehörde. Die ADD hat darauf hingewiesen, dass nur aus wichtigem pädagogischem oder organisatorischem Grund ein Schulwechsel genehmigt werden kann.

 

Die Bildung eines Einzugsbereiches an einer Berufsbildenden Schule erfolgt nach § 93 Abs. 1 SchulG durch die ADD als Schulbehörde im Benehmen mit dem Schulträger.


Dafür

Dagegen

Enthaltung

11

0

0