TOP Ö 3: Genehmigung zur Annahme einer Zuwendung nach § 58 Abs. 3 LKO

Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 10, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Beschluss:

 

Der Kreisausschuss stimmt der Annahme der oben aufgeführten Spende zu.

 


Gemäß § 58 Abs. 3 LKO darf der Landkreis zur Erfüllung seiner Aufgaben Sponsoring-

leistungen, Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen (wie z.B. Dienstleistungen) einwerben und annehmen oder an Dritte vermitteln. Über die Annahme oder Vermittlung einer Zuwendung entscheidet gemäß § 5 Abs. 3 Nr. 12 der Hauptsatzung des Landkreises Kusel der Kreisausschuss.

 

Folgende Zuwendung wurde dem Landkreis Kusel, Kreisjugendamt, angeboten und durch die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion ohne Beanstandungen geprüft:

 

 

Zuwendungsgeber

Art der Zuwendung/Verwendungszweck

Höhe der Zuwendung

Zuwendungsempfänger

 

Werbeatelier MediMill,

Altenglan

 

 

 

Zuwendung in Form einer Dienstleistung

für die Arbeit des Lokalen Netzwerkes

für Kindeswohl und Kindergesundheit

des Kreisjugendamtes Kusel

 

 

1.820,00 €

 

 

 

 

 

Kreisverwaltung Kusel

Kreisjugendamt

 

 

 

 


Dafür

Dagegen

Enthaltung

10

0

0