TOP Ö 10: Entscheidung über die Organisationsform des Jobcenters Landkreis Kusel

Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 34, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Beschluss:

 

Der Kreistag beschließt, wie von der Verwaltung vorgeschlagen, die Errichtung eines Eigenbetriebs für die Wahrnehmung der Aufgaben nach dem SGB II.


Mit der Zweiten Bundesverordnung zur Änderung der Kommunalträger-Zulassungsverordnung, welche zum 01.01.2012 in Kraft tritt, wurde der Landkreis Kusel neben 40 weiteren Städten und Landkreisen unbefristet als neue Optionskommune zugelassen.

 

Nach rheinland-pfälzischem Recht kann die Optionskommune entweder als Abteilung der Verwaltung oder als sogenannter Eigenbetrieb geführt werden. Der  Eigenbetrieb beinhaltet eine gewisse rechtliche Selbständigkeit. Es ist z.B. eine Betriebssatzung zu erlassen und ein Geschäftsführer zu bestellen. Das Personal ist in beiden Fällen dem Landkreis Kusel zugeordnet.

 

Der Geschäftsführung obliegt die laufende Betriebsführung im Rahmen der Betriebssatzung, die Vertretung des Betriebes nach außen und die Vollziehung von Beschlüssen des Kreistags sowie des Betriebsausschusses. Die Verwaltungsleitung ist gegenüber der Geschäftsleitung weisungsbefugt. Der Kreistag entscheidet über die grundlegenden Fragen des Eigenbetriebes. Im Übrigen ist der Landrat Dienstvorgesetzter der Bediensteten, die beim Eigenbetrieb beschäftigt sind. Vorgesetzter ist der Geschäftsführer.

 

Die räumliche Organisation soll erhalten bleiben und die zugeordneten Aufgaben, wie bisher, in den drei Standorten Kusel, Waldmohr und Lauterecken erbracht werden.

 

Die Betriebssatzung und der Wirtschaftsplan sollen in der nächsten Sitzung des Kreistags beschlossen werden.

 

Der Vorsitzende erklärte, dass er persönlich eigentlich gerne vorgeschlagen hätte, dass für die Wahrnehmung der Aufgaben nach dem SGB II eine selbständige Abteilung bei der Kreisverwaltung Kusel eingerichtet werde. Wenngleich dies einige finanzielle Vorteile gehabt hätte, habe insbesondere das Personal des Jobcenters gewisse Vorbehalte gegen diese Organisationsform gehabt. Eine geschlossene Mehrheit für die Entscheidung sei ihm jedoch außerordentlich wichtig. Unabhängig von der Organisationsform wäre das Jobcenter ohnehin weitestgehend wirtschaftlich selbständig geblieben und er schlage deshalb vor, für die Aufgabenwahrnehmung einen Eigenbetrieb zu errichten. Weiterhin erklärte er, dass man neben dem Beirat nach dem SGB II, wie zugesichert, ein Betroffenbeirat einrichte. In der heutigen Sitzung soll der grundsätzliche Beschluss über die Organisationsform gefasst und in der nächsten Sitzung dann die Betriebssatzung und der Wirtschaftsplan behandelt werden.

 

Da keine Wortmeldung vorlagen, wurde über den Beschlussvorschlag abgestimmt.


Dafür

Dagegen

Enthaltung

34

0

0