Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 11, Nein: 0, Enthaltung: 0, Befangen: 0

Beschluss:

Der Kreisausschuss empfiehlt dem Kreistag, die Jahresüberschüsse des jeweiligen Betriebes gewerblicher Art in die Rücklagen des jeweiligen BgAs einzustellen.


Beschlussvorlage:

Der Landkreis Kusel übt folgende Tätigkeiten als Betreibe gewerblicher Art (BgA) im Sinne des Körperschaftsteuerrechtes aus:

-      BgA Verpachtung Restaurant Burg Lichtenberg

-      BgA Verpachtung Restaurant Wasserburg

-      BgA Gästehaus Reipoltskirchen

-      BgA Photovoltaik

-      BgA BHKW Schulzentrum Kusel

-      BgA BHKW Schulzentrum Lauterecken

-      BgA Mobilität (Kartenverkauf DB und E-Ladesäulen)

-      BgA Draisine

-      BgA Museumsshop Zehntscheune

-      BgA Bambergerhof

-      BgA Kantine KV und Kiosk SPG

-      BgA Abfallwirtschaft

-      BgA Kulturprogramm Fritz-Wunderlich-Halle

Sollten bei einem dieser Betreibe gewerblicher Art (BgA) im Geschäftsjahr einen Jahresüberschuss erzielt werden, kann dieser auch zu den kapitalertragsteuerpflichtigen Einkünften des Landkreises gerechnet werden.

Dies führt dazu, dass im Rahmen der Ausschüttungsfiktion nach (§ 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b EstG) auf den Gewinn neben der Körperschafts- und Gewerbesteuer weitere 15 % als Kapitalertragssteuer sowie Solidaritätszuschlag zu zahlen sind, da die Betriebe gewerblicher Art steuerrechtlich getrennt vom Landkreis Kusel zu sehen sind und der Gewinn als kapitalertragsteuerpflichtige Gewinnausschüttung an den Landkreis Kusel betrachtet wird.

Um diese weitere Versteuerung zu umgehen, muss gemäß den steuerrechtlichen und satzungsgemäßen Vorgaben über die Verwendung dieses Überschusses entschieden werden. Dies geschieht durch die Zuführung eines eventuell entstehenden Gewinns eines BgAs in die Rücklagen des BgAs.

Die Zuführung in Rücklagen stellt sicher, dass die Überschüsse aus dem BgA im Wirkungskreis des BgA nachhaltig und satzungsgemäß genutzt werden können, insbesondere zur Absicherung zukünftiger Verpflichtungen oder Investitionen, die dem Zweck zum Beispiel der Instandhaltungsmaßnahmen dienen.

In der Vergangenheit hat die Finanzverwaltung die Zuführung der Gewinne in die Rücklage nur anerkannt, soweit die Zwecke des BgA ohne die Rücklagenbildung (Stehenlassen der Gewinne) nicht erfüllt werden konnten. Mit Schreiben vom 28. Januar 2019 hat die Finanzverwaltung (IV C 2 – S 2706-a/15/10001) aufgrund der Rechtsprechung des BFH (Urteile vom 30. Januar 2018, VIII R 42/15; VIII R 15/16) ihre bisherige Rechtsauffassung geändert und erkennt die Einstellung der Gewinne in die Rücklagen bei einem BgA an, soweit anhand objektiver Umstände nachvollzogen und geprüft werden kann, dass der handelsrechtliche Gewinn durch „Stehenlassen“ von Gewinnen als Eigenkapital dem Regiebetrieb zur Verfügung steht.

Den BgA wird mithin die Möglichkeit eingeräumt, ihre (handelsrechtlichen) Gewinne erst dann der Kapitalertragsteuer zu unterwerfen, wenn diese nicht mehr für Zwecke des BgA genutzt, sondern z. B. auf die Ebene der Trägerkörperschaft überführt werden.

Als objektiver Umstand wird von der Finanzverwaltung insbesondere ein förmlicher Beschluss der zuständigen Gremien der Trägerkörperschaft anerkannt, der spätestens acht Monate nach Ablauf des Wirtschaftsjahres des BgA (also für das Kalenderjahr 2025 bis spätestens zum 31. August 2026) gefasst sein muss.

Der Beschluss der Einstellung des Gewinns für das Jahr 2025 in die Rücklage muss bis zum 31. August 2026 gefasst werden. Dies gilt nach Auffassung der Finanzverwaltung auch für den Fall, dass der Gewinn des BgA im Wege der Einnahmenüberschussrechnung ermittelt wird. Diese Frist gilt unabhängig davon, ob bis zum 31. August 2026 die Gewinnermittlung für den körperschaftsteuerpflichtigen BgA für das Jahr 2025 erstellt ist.

Durch die Zuführung in Rücklagen entstehen keine haushälterischen Belastungen.


Dafür

Dagegen

Enthaltung

11

0

0