Sitzung: 19.01.2026 Kreisausschuss
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 11, Nein: 0, Enthaltung: 0, Befangen: 0
Vorlage: 1815/2025
Beschluss:
Der Kreisausschuss empfiehlt dem Kreistag,
die Jahresüberschüsse des jeweiligen Betriebes gewerblicher Art in die
Rücklagen des jeweiligen BgAs einzustellen.
Beschlussvorlage:
Der Landkreis Kusel übt folgende Tätigkeiten
als Betreibe gewerblicher Art (BgA) im Sinne des
Körperschaftsteuerrechtes aus:
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BgA Verpachtung Restaurant Burg Lichtenberg
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BgA Verpachtung Restaurant Wasserburg
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BgA Gästehaus Reipoltskirchen
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BgA Photovoltaik
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BgA BHKW Schulzentrum Kusel
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BgA BHKW Schulzentrum Lauterecken
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BgA Mobilität (Kartenverkauf DB und E-Ladesäulen)
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BgA Draisine
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BgA Museumsshop Zehntscheune
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BgA Bambergerhof
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BgA Kantine KV und Kiosk SPG
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BgA Abfallwirtschaft
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BgA Kulturprogramm Fritz-Wunderlich-Halle
Sollten bei einem dieser Betreibe gewerblicher Art (BgA) im Geschäftsjahr einen
Jahresüberschuss erzielt werden, kann dieser auch zu den
kapitalertragsteuerpflichtigen Einkünften des Landkreises gerechnet werden.
Dies führt dazu, dass im Rahmen
der Ausschüttungsfiktion nach (§ 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b EstG) auf den
Gewinn neben der Körperschafts- und Gewerbesteuer weitere 15 % als
Kapitalertragssteuer sowie Solidaritätszuschlag zu zahlen sind, da die Betriebe
gewerblicher Art steuerrechtlich getrennt vom Landkreis Kusel zu sehen sind und
der Gewinn als kapitalertragsteuerpflichtige Gewinnausschüttung an den
Landkreis Kusel betrachtet wird.
Um diese weitere
Versteuerung zu umgehen, muss gemäß den steuerrechtlichen und satzungsgemäßen
Vorgaben über die Verwendung dieses Überschusses entschieden werden. Dies
geschieht durch die Zuführung eines eventuell entstehenden Gewinns eines BgAs
in die Rücklagen des BgAs.
Die Zuführung in Rücklagen
stellt sicher, dass die Überschüsse aus dem BgA im Wirkungskreis des BgA
nachhaltig und satzungsgemäß genutzt werden können, insbesondere zur
Absicherung zukünftiger Verpflichtungen oder Investitionen, die dem Zweck zum
Beispiel der Instandhaltungsmaßnahmen dienen.
In der Vergangenheit hat die
Finanzverwaltung die Zuführung der Gewinne in die Rücklage nur anerkannt,
soweit die Zwecke des BgA ohne die Rücklagenbildung (Stehenlassen der Gewinne)
nicht erfüllt werden konnten. Mit Schreiben vom 28. Januar 2019 hat die Finanzverwaltung
(IV C 2 – S 2706-a/15/10001) aufgrund der Rechtsprechung des BFH (Urteile vom
30. Januar 2018, VIII R 42/15; VIII R 15/16) ihre bisherige Rechtsauffassung
geändert und erkennt die Einstellung der Gewinne in die Rücklagen bei einem BgA
an, soweit anhand objektiver Umstände nachvollzogen und geprüft werden kann,
dass der handelsrechtliche Gewinn durch „Stehenlassen“ von Gewinnen als
Eigenkapital dem Regiebetrieb zur Verfügung steht.
Den BgA wird mithin die Möglichkeit
eingeräumt, ihre (handelsrechtlichen) Gewinne erst dann der Kapitalertragsteuer
zu unterwerfen, wenn diese nicht mehr für Zwecke des BgA genutzt, sondern z. B.
auf die Ebene der Trägerkörperschaft überführt werden.
Als objektiver Umstand wird von der
Finanzverwaltung insbesondere ein förmlicher Beschluss der zuständigen Gremien
der Trägerkörperschaft anerkannt, der spätestens acht Monate nach Ablauf des
Wirtschaftsjahres des BgA (also für das Kalenderjahr 2025 bis spätestens zum
31. August 2026) gefasst sein muss.
Der Beschluss der Einstellung des Gewinns
für das Jahr 2025 in die Rücklage muss bis zum 31. August 2026 gefasst werden.
Dies gilt nach Auffassung der Finanzverwaltung auch für den Fall, dass der
Gewinn des BgA im Wege der Einnahmenüberschussrechnung ermittelt wird. Diese
Frist gilt unabhängig davon, ob bis zum 31. August 2026 die Gewinnermittlung
für den körperschaftsteuerpflichtigen BgA für das Jahr 2025 erstellt ist.
Durch die Zuführung
in Rücklagen entstehen keine haushälterischen Belastungen.
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Dafür |
Dagegen |
Enthaltung |
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11
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0
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0
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