Sitzung: 07.11.2025 Kreisausschuss
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 10, Nein: 0, Enthaltung: 0, Befangen: 0
Vorlage: 1787/2025
Beschluss:
Der Kreisausschuss empfiehlt dem Kreistag, einer Anpassung der
Regelwerke zuzustimmen.
Der Kreistag befürwortet eine Anpassung der Regelwerke, wie in den
Anlagen dargestellt, und ermächtigt den Landrat bzw. dessen Vertreter, in der
Sitzung der Gesellschafterversammlung mit Verwaltungsrat im Dezember diesen
Jahres den Änderungen zuzustimmen.
Beschlussvorlage:
1. Einleitung
Der Landkreis Kusel bildet zusammen mit den drei Ländern
Rheinland-Pfalz, Baden-Württemberg und Hessen, sowie 23 weiteren Städten und
Landkreisen den Zweckverband Verkehrsverbund Rhein-Neckar (ZRN). Zur operativen
Umsetzung seiner Aufgaben bedient sich der ZRN der Verkehrsverbund Rhein-Neckar
GmbH (VRN GmbH), deren alleiniger Gesellschafter er ist. Entsprechend des
zwischen den Ländern Rheinland-Pfalz und Baden-Württemberg geschlossenen
Staatsvertrags findet für den ZRN das Recht des Landes Baden-Württemberg
Anwendung.
Zur Umsetzung neuer rechtlicher Vorgaben sowie zur Angleichung an
geänderte tatsächliche Rahmenbedingungen, insbesondere um der fortschreitenden
Digitalisierung Rechnung zu tragen, beabsichtigt der ZRN die Anpassung der
Satzungen des ZRN und der VRN GmbH an einigen Stellen.
2. Nähere Darstellung der
Änderungen
Zur Angleichung an in der Vergangenheit in der Gemeindeordnung
Baden-Württemberg erfolgte Regelungen sowie um der zwischenzeitlich
fortgeschrittenen Digitalisierung Rechnung zu tragen, soll die Einladung zur
Verbandsversammlung des ZRN zukünftig elektronisch möglich sein. Außerdem
sollen die Einladungsfrist und die Einladungsmodalitäten an die
zwischenzeitlich erweiterten Möglichkeiten der baden-württembergischen
Gemeindeordnung angeglichen werden.
Als Möglichkeit der Beschlussfassung in einfachen Angelegenheiten soll
neben der schriftlichen Beschlussfassung auch die elektronische
Beschlussfassung implementiert werden.
Entsprechend den neuen gesetzlichen Vorgaben des Eigenbetriebsrechts des
Landes Baden-Württemberg muss außerdem in der Satzung des ZRN festgeschrieben
werden, ob die Wirtschaftsführung des Zweckverbands auf der Grundlage des HGB
oder der für die Haushaltswirtschaft der Gemeinden geltenden Vorschriften für
die kommunale Doppik erfolgt. Die bisherige Art der Wirtschaftsführung nach den
Vorschriften des HGB soll daher in der Satzung niedergelegt werden.
Ferner soll den neuen Vorgaben der Gemeindeordnung Baden-Württemberg
über die Informationsrechte zur Aufstellung eines erweiterten Beteiligungsberichts
durch eine Aufnahme dieser in die Satzung genügt werden.
Um den inflationsbedingt geänderten wirtschaftlichen Rahmenbedingungen
Rechnung zu tragen, sollen außerdem Wertgrenzen für die Entscheidungsbefugnis
des Verbandsvorsitzenden angepasst werden.
Im Verkehrsverbund Rhein-Neckar bestand bis zum Jahr 2018 die
Unternehmensgesellschaft Verkehrsverbund Rhein-Neckar GmbH (URN GmbH) als
eigenständige Gesellschaft unter Beteiligung der im Verbundgebiet tätigen
Verkehrsunternehmen. Diese wurde im Jahr 2018 auf die VRN GmbH verschmolzen und
erlosch als Folge der Verschmelzung. Derzeit finden sich jedoch noch Verweise
auf die URN GmbH im Gesellschaftsvertag und der Geschäftsordnung der VRN GmbH.
Diese sollen nun be-reinigt werden.
Darüber hinaus soll auch hier eine Anpassung an die Digitalisierung
erfolgen, indem eine elektronische Einladung zur Gesellschaftsversammlung und
eine elektronische Beschlussfassung ermöglicht wird.
Bei dieser Gelegenheit sollen außerdem weitere Prozesse der internen
Willensbildung der VRN GmbH angepasst werden. Insbesondere soll das
Zusammenwirken der Gesellschafterversammlung und des Verwaltungsrats der VRN
GmbH klarstellend angepasst werden, die Fristberechnung für die Einladungsfrist
an die Fristberechnungsvorgaben des BGB angepasst werden und die Regelungen für
die Bestimmung der Stellvertreter des Vorsitzenden des Verwaltungsrats
präzisiert werden.
Außerdem sollen obsolet gewordene Aufgabenbestimmungen der VRN GmbH
beziehungsweise ihrer Organe gestrichen werden.
Zur Auflösung von Widersprüchen in den Bestimmungen der Geschäftsordnung
und des Gesellschaftsvertrags zu den Vorgaben an die Protokollierung der
Sitzungen des Verwaltungsrats sollen diese Be-stimmungen neu gefasst werden.
Zur Vermeidung von Widersprüchen zwischen Geschäftsordnung und
Gesellschaftsvertrag soll ferner zukünftig für die Bestimmung von Wertgrenzen
im Gesellschaftsvertag auf die Geschäftsordnung Bezug genommen werden.
In der Geschäftsordnung des ZRN soll klarstellend festgehalten werden,
dass die Nichtöffentlichkeit der Sitzung auch durch die Verbandsversammlung
durch Beschluss hergestellt werden kann. Außerdem soll eine Wertgrenze für
Entscheidungen des Verbandsvorsitzenden in der Gesellschafterversammlung der
VRN GmbH eingeführt werden.
Die jeweiligen Anpassungen können den Anlagen entnommen werden.
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Dafür |
Dagegen |
Enthaltung |
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10
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0
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0
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