Nach § 40
Abs. 5 der Landkreisordnung (LKO) sind die für den Kreistag geltenden
Bestimmungen der Landkreisordnung und die Geschäftsordnung des Kreistags für
die Ausschüsse sinngemäß anzuwenden. Danach sind gemäß § 23 Abs.2 LKO die
Mitglieder des Kreisentwicklungsausschusses, die nicht Kreistagsmitglieder
sind, vor ihrem Amtsantritt durch den Landrat in öffentlicher Sitzung namens
des Landkreises auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten durch
Handschlag zu verpflichten.
Auf
folgende, den Mitgliedern des Kreisentwicklungsausschusses obliegenden
Pflichten wird hingewiesen:
- § 23 Abs. 1 LKO -
Rechte und Pflichten der Kreistagsmitglieder
Die Kreistagsmitglieder üben ihr Amt unentgeltlich nach
freier, nur durch die Rücksicht auf das Gemeinwohl bestimmter
Gewissensüberzeugung aus; sie sind an Weisungen oder Aufträge ihrer Wähler
nicht gebunden.
- 14 Abs. 1 LKO -
Schweigepflicht
Bürger und Einwohner, die zu einem Ehrenamt oder zu
einer ehrenamtlichen Tätigkeit berufen werden, sind zur Verschwiegenheit über
solche Angelegenheiten verpflichtet, die dem Datenschutz unterliegen oder deren
Geheimhaltung ihrer Natur nach erforderlich oder vom Kreistag aus Gründen des
Gemeinwohls beschlossen ist. Dies gilt auch dann, wenn sie aus einem Ehrenamt
ausgeschieden oder nicht mehr ehrenamtlich tätig sind. Die Schweigepflicht gilt
nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner
Geheimhaltung bedürfen. Meinungsäußerungen der Sitzungsteilnehmer und
Stimmabgabe einzelner Personen in nichtöffentlicher Sitzung sind stets
geheimzuhalten. Bestimmungen über die Befreiung von der Schweigepflicht bleiben
unberührt.
- § 15 Abs. 1 LKO -
Treuepflicht
Bürger des Landkreises, die ein Ehrenamt ausüben, haben
eine besondere Treuepflicht gegenüber dem Landkreis. Sie dürfen Ansprüche oder
Interessen Dritter gegen den Landkreis nicht vertreten, es sei denn, dass sie
als gesetzlicher Vertreter handeln.
- § 16 Abs. 1 LKO –
Ausschließungsgründe
Bürger und Einwohner
des Landkreises, die ein Ehrenamt oder eine ehrenamtliche Tätigkeit ausüben,
sowie der Landrat und seine Vertreter dürfen nicht beratend oder entscheidend
mitwirken,
1.
wenn die Entscheidung
ihnen selbst, einem ihrer Angehörigen im Sinne des Absatzes 2 oder einer von
ihnen kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person einen unmittelbaren
Vorteil oder Nachteil bringen kann oder
2.
wenn sie zu dem
Beratungsgegenstand in anderer als öffentlicher Eigenschaft ein Gutachten
abgegeben haben oder sonst tätig geworden sind oder
3. wenn sie
a.
bei einer natürlichen
oder juristischen Person oder einer Vereinigung gegen Entgelt beschäftigt sind,
oder
b.
bei juristischen
Personen als Mitglied des Vorstands, des Aufsichtsrats oder eines gleichartigen
Organs tätig sind, sofern sie diesem Organ nicht als Vertreter des Landkreises angehören,
oder
c.
Gesellschafter einer
Gesellschaft des bürgerlichen Rechts oder Vorstandsmitglied eines
nichtrechtsfähigen Vereins sind,
und die unter den
Buchstaben a bis c Bezeichneten ein unmittelbares persönliches oder
wirtschaftliches Interesse an der Entscheidung haben.
Satz 1 Nr. 3 Buchst. a gilt nicht, wenn nach den
tatsächlichen Umständen der Beschäftigung anzunehmen ist, dass der Betroffene
sich deswegen nicht in einem Interessenwiderstreit befindet.
