Sitzung: 08.05.2024 Kreistag
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 30, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0
Vorlage: 1510/2024/1
Beschluss:
Entsprechend der
Empfehlungen des Jugendhilfeausschusses und des Kreisausschusses beschließt der
Kreistag, der Neufassung der „Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen des
Landkreises Kusel zu den Bau- und Ausstattungskosten der Kindertagesstätten im
Landkreis“, wie von der Verwaltung vorgeschlagen, zuzustimmen.
Das Kindertagesstättengesetz Rheinland-Pfalz (KiTaG) ist mit Wirkung vom
01.07.2021 vollumfänglich in Kraft getreten. Das neue Gesetz brachte einen
großen Umbruch für den Bereich der Kindertagesbetreuung mit sich. Insbesondere
die Umstellung der Bedarfsplanung von Gruppen auf Plätze stellt einen
umfassenden Systemwechsel dar.
Die bestehenden Richtlinien über die Gewährung von Zuschüssen des
Landkreises Kusel zu den Bau- und Personalkosten der Kindertagesstätten im
Landkreis orientieren sich noch an den bis zum 30.06.2021 gültigen
Gruppenformen. Allein schon aus diesem Grund bedarf es einer Überarbeitung der
Richtlinien.
Der Gesetzgeber hat sowohl in der Fassung des KiTaG bis 30.06.2021 (§ 15 Abs. 2), als auch in
der aktuellen Fassung seit 01.07.2021 (§ 27 Abs. 2) die
Beteiligung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe geregelt, wonach
dieser sich „an der Aufbringung der notwendigen Kosten für die Sicherstellung eines ausreichenden und bedarfsgerechten
Platzangebots angemessen zu beteiligen“ hat. Mit dem Urteil des OVG
Rheinland-Pfalz vom 08.12.2022 wurden zwischenzeitlich neue Maßstäbe für die Auslegung dieser Vorschrift gesetzt, denn in seinem
Leitsatz stellt das OVG folgendes fest:
„Eine ‚angemessene‘ Kostenbeteiligung des Jugendamtsträgers
nach § 15 Abs. 2 Satz 2 des Kindertagesstättengesetzes vom 15.03.1991 (GVBl. S.
79) in der Fassung des Vierten Landesgesetzes zur Änderung des
Kindertagesstättengesetzes vom 18.06.2013 - KiTaG a. F. - hat sich an dem in
der Vergangenheit ausdrücklich gesetzlich fixierten Richtwert von 40 v. H. der
Bau- und Ausstattungskosten eines Neu- bzw. Umbaus einer Kindertagesstätte zu
orientieren. Dieser Wert von 40 v. H. ist der in der Regel vom Träger des
Jugendamts zu entrichtende Anteil.“
Das OVG sieht in dieser Vorschrift durch die Begriffe
„notwendige Kosten“ bzw. „Bau- und Ausstattungskosten“ die beteiligungsfähigen
Aufwendungen definiert. Außerdem sieht das Gericht die Höhe der
Kostenbeteiligung des Landkreises durch die Formulierung „entsprechend seiner
Verantwortung für die Sicherstellung ausreichender und bedarfsgerechter Kitas
... angemessen zu beteiligen“ definiert, welche mit 40 % festzusetzen sei.
Die Entscheidung des OVG findet sich im Entwurf der Richtlinien wieder,
die nachfolgende wesentlichen Regelungsinhalte enthält:
· Alle notwendigen Baumaßnahmen sind förderfähig. Nach Ansicht des
OVG ergibt sich aus der Gesetzesgrundlage kein Anhaltspunkt für eine
einschränkende Auslegung, um Baukosten, die keine neuen Betreuungsplätze
schaffen, vom Anwendungsbereich auszunehmen. Dies umfasst ausdrücklich auch den
Fall eines sogenannten „Ersatzbaus“.
· Nicht förderfähig sind in Abgrenzung
hierzu die Sachkosten, worunter insbesondere
Sanierungsmaßnahmen fallen.
·
Über die Frage der Notwendigkeit einer Maßnahme entscheidet das
Jugendamt im Rahmen der Bedarfsplanung.
·
Die Zuwendungshöhe beläuft sich auf 40% der
nicht durch Zuwendungen des Landes Rheinland-Pfalz und Dritter gedeckten, zuwendungsfähigen
Kosten. Die bisherige
Einschränkung der maximal zuwendungsfähigen Bauwerkskosten durch einen
festgelegten Euro-Wert je anerkannter Bruttogrundfläche und unter
Berücksichtigung einer Raumprogrammempfehlung, wie in der bisherigen Richtlinie
des Landkreises geregelt, entfällt. Ebenso entfällt eine Differenzierung der
Förderquote.
·
Zuwendungsfähig sind die angemessenen Kosten der Gruppen 300 – 700 nach
DIN 276. Dies umfasst auch die Ausstattungskosten
nach Kostengruppe 610. Die Angemessenheitsprüfung erfolgt durch die
Kreisverwaltung Kusel.
Der Entwurf der
„Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen des Landkreises Kusel zu den
Bau- und Ausstattungskosten der Kindertagesstätten im Landkreis“ bei dem auch
die Durchführungshinweise des Landkreistags Rheinland-Pfalz vom 13.03.2024
Berücksichtigung gefunden haben, ist der Beschlussvorlage (Anlage 1) beigefügt.
Dafür |
Dagegen |
Enthaltung |
30 |
0 |
0 |