TOP Ö 5.1.1: Haushaltsüberschreitungen bei den Personal- und Versorgungsaufwendungen

Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 11, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Beschluss:

 

Der Kreisausschuss empfiehlt dem Kreistag, den Haushaltsüberschreitungen gemäß § 100 GemO in Höhe von 180.248,80 € zuzustimmen.

 


Beim Vollzug des Haushaltsplanes 2021 ergaben sich Haushaltsüberschreitungen in Höhe von insgesamt 180.248,80 € bei den Personal- und Versorgungsaufwendungen.

 

Diese entfallen komplett auf den Ergebnishaushalt. Diese Überschreitungen in Höhe von 180.248,80 € belaufen sich auf 0,13% der Gesamtaufwendungen des Ergebnishaushaltes (142.666.475 €). Im Rahmen des endgültigen Jahresabschlusses wurden Einsparungen bei anderen Aufwendungen erzielt wurden um diese Haushaltsüberschreitungen abzudecken.

 

Nach § 100 GemO i.V.m. § 57 LKO bedürfen über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen, die nach Umfang oder Bedeutung erheblich sind, der Zustimmung des Kreistages. Nach § 5 Absatz 3 Ziffer 2. der Hauptsatzung des Landkreises ist die Zustimmung zur Leistung über- und außerplanmäßiger Aufwendungen und Auszahlungen bis zu 100.000 € im jeweiligen Einzelfall dem Kreisausschuss zur Beschlussfassung übertragen. Insoweit bedürfen diese Haushaltsüberschreitungen bei den Personal- und Versorgungsaufwendungen in Höhe von 180.248,80 € der Zustimmung des Kreistages.

 

Die Personal- und Versorgungsaufwendungen wurden durch Vermerk im Haushaltsplan für gegenseitig deckungsfähig erklärt (großer Deckungskreis). An Personal- und Versorgungsaufwendungen 2021 waren im Plan 25.737.308 € vorgesehen.

Beim Haushaltsvollzug wurden Personal- und Versorgungsaufwendungen von 25.987.576,04 € verbucht. Die Personal- und Versorgungsaufwendungen wurden somit um 250.268,04 € überschritten. Im Rahmen der Zweckbindung können durch Mehrerträge der Kontengruppe 46614 (Erträge aus der Auflösung von Personalrückstellungen) 70.019,24 € der Haushaltsüberschreitung kompensiert werden. Per Saldo ergibt dies eine Haushaltsüberschreitung in Höhe von 180.248,80 €.

 

Erläuterungen zu den Personal- und Versorgungsaufwendungen:

 

Die Personal- und Versorgungsaufwendungen, lassen sich in zahlungswirksame und nicht zahlungswirksame Kosten unterteilen:

 

Bezeichnung

Plan (EURO)

Ist (EURO)

Differenz (EURO)

zahlungswirksame Aufwendungen

23.526.573

 23.174.293,50

 352.279,50

nicht zahlungswirksame Aufwendungen

 - Zuführungen zu Rückstellungen -

2.210.735

 2.813.282,54

-602.547,54

Summe

25.737.308

 25.987.576,04

-250.268,04


Die Verbesserungen von insgesamt 352 TEURO bei den zahlungswirksamen Personalkosten, die sich auch in der Finanzrechnung wiederspiegeln, beruhen aus folgenden Positionen:

Bei den Aufwandsentschädigungen für ehrenamtlich Tätige mussten 40 T€ mehr aufgewendet werden. Dies begründet sich mit gestiegenen Kosten im Bereich des Katastrophenschutzes und den Landesimpf- und Coronatestzentren. Bei den Dienstbezügen der Beamten wurden 46 T€ mehr als veranschlagt aufgewendet. Im Gegenzug konnten bei den Vergütungen der Beschäftigten 286 T€ eingespart werden, da einige geplante Stellenbesetzungen (Controller, Strukturlotsen, TRAFO) nicht oder erst später besetzt wurden. Die Einsparung bei den Vergütungen zeigt sich ebenfalls bei den Beiträgen zur Versorgungskasse (29 T€) und den Sozialversicherungsbeiträgen (113 T€) sowie der Pauschalsteuer (21 T€). Weiterhin wurden bei den Maßnahmen für Landzeitarbeitslose 72 T€ weniger aufgewendet. Bei den Leistungszulagen für tariflich Beschäftigte wurden hingegen 52 T€ mehr ausgezahlt als geplant. Bei den Beihilfen für Beamte und Pensionäre mussten 67 T€ mehr aufgewendet werden.

 

Die Verschlechterung bei den nicht zahlungswirksamen Personalkosten von 603 TEURO resultiert aus Mehraufwendungen bei den Zuführungen zu den Personalrückstellungen:

 

Bei den Beihilfe- und Pensionsrückstellungen mussten 525 TEURO mehr an Zuführungen aufgewendet werden als veranschlagt. Dies begründet sich wie folgt:

 

Bei den Rückstellungen für Pensionen konnten 57 T€ weniger als geplant zugeführt werden. Im Gegenzug mussten bei den Beihilferückstellungen 583 T€ mehr zugeführt werden.

Nach § 11 Abs. 3 GemEBilBewVO sind Rückstellungen für Beihilfen in Höhe eines prozentualen Zuschlags auf die Pensionsrückstellungen anzusetzen. Der Zuschlag ermittelt sich aus Erfahrungswerten der letzten drei Jahre vor dem Bilanzstichtag. (s.h. auch Doppik FAQ 30.001.21 Beihilferückstellungen).

 

Demnach ergibt sich für die Berechnung der Beihilferückstellung nach Rücksprache mit dem Statistischen Landesamt sowie dem Ministerium des Innern und für Sport folgende Formel:

 

 

Demnach ergab sich für das Jahr 2020 ein prozentualer Zuschlag auf die Pensionsrückstellung in Höhe von 23,83%. Für das Jahr 2021 wurde ein Faktor von 25,86% errechnet. Diese Steigerung des Faktors und die Anpassung der Pensionsrückstellung führten zu diesem Mehraufwand, welcher bei der Haushaltsplanung nicht vorhersehbar war. 

 

Weiterhin mussten bei den Rückstellungen für Altersteilzeit 71 T€ mehr als geplant zugeführt werden, da mehr Beschäftigte zur Altersteilzeit zugelassen wurden.

 


Dafür

Dagegen

Enthaltung

11

0

0