TOP Ö 3: Ergänzungsvereinbarung zur Vereinbarung zwischen dem Landkreis Kusel und dem Verein für psychisch Kranke im Landkreis Kusel e.V.

Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 11, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Beschluss:

 

Der Kreisausschuss stimmt der Erhöhung der Sachkostenzuwendung an den Verein für psychisch Kranke im Landkreis Kusel e.V. bei gleichzeitiger Nichtberücksichtigung des Höchstbetrags, wie von der Verwaltung vorgeschlagen, zu.


Der Verein zur Hilfe für psychisch Kranke im Landkreis Kusel e.V. bietet 18 Plätze im Betreuten Wohnen für behinderte Menschen sowohl in Form von Einzelwohnen (6 Plätze) als auch in Wohngruppen (12 Plätze) an. Der Träger wird auf Grundlage des öffentlich-rechtlichen Vertrags gemäß §§ 53 ff. SGB X über die Förderung des Betreuten Wohnens behinderter Menschen zwischen dem Ministerium für Arbeit, Soziales, Familie und Gesundheit und dem Landkreistag Rheinland-Pfalz sowie dem Städtetag Rheinland-Pfalz vom Land Rheinland-Pfalz und den kommunalen Gebietskörperschaften gefördert.

Im Rahmen der Umsetzung des BTHG und AGSGB IX wurde die Zuständigkeit generell neu geregelt und aufgrund der Vielzahl der noch zu erledigenden Aufgaben, sowohl für den Bereich der volljährigen als auch den minderjährigen behinderten Menschen, Umsetzungsvereinbarungen für alle Angebote der Eingliederungshilfe geschlossen. Diese regeln für den Zeitraum vom 01.01.2020 bis 31.12.2022 das operative Vorgehen, um rechtlich gesichert Leistungen erbringen zu können. In der Umsetzungsvereinbarung für den Bereich der volljährigen leistungsberechtigten Personen ist festgelegt, dass auch der öffentlich-rechtliche Vertrag gemäß § 53 ff. SGB X über die Förderung des Betreuten Wohnens von Menschen mit Behinderungen in der aktuell gültigen Fassung bis zum 31.12.2022 weiterhin angewendet wird.

Gemäß der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung gewähren das Land und der Landkreis Kusel jeweils eine Zuwendung zu den Kosten der Fachkräfte von 50 %. Weiterhin haben sich gemäß 1.3.4 des Vertrags der Landkreis Kusel als örtliche Träger der Sozialhilfe und der Träger des Betreuten Wohnens über die Erstattung der anfallenden Sachkosten zu verständigen. Die entsprechende Vereinbarung über die erstattungsfähigen Sachkostenanteile trat zum 01.05.1995 in Kraft und sieht nach wie vor eine Sachkostenpauschale von monatlich 28,12 Euro (55 DM) pro WG-Platz vor.

Der Verein zur Hilfe für psychisch Kranke im Landkreis Kusel e.V. hat mit Schreiben vom 04.02.2021 nunmehr einen Antrag auf Erhöhung der Sachkostenzuschüsse und Änderung der Vereinbarung rückwirkend zum 01.01.2020 gestellt. Als Gründe für die Erhöhung gibt der Verein an, dass in den zurückliegenden Jahrzehnten die sachkostenbezogenen Mehrkosten stetig anstiegen und ihnen wegen der Unterfinanzierung ihrer Leistungserbringung im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Vertrages schon seit Jahren finanzielle Defizite in Höhe von mehreren Tausend Euro jährlich entstehen (z.B. 2019 angefallene Sachkosten: 14.568,70 Euro – Sachkostenzuschuss: 6.074,- Euro).

Die Verwaltung schlägt vor, in Anlehnung an das aktuelle Verfahren zur Anpassung der Fachleistungssätze der Angebote der Sozialen Teilhabe, wo Sachkostensteigerungen anhand des Lebenshaltungsindex des Statistischen Landesamtes Rheinland-Pfalz (Verbraucherpreisindex) des Vorjahres bemessen werden, ab 01.01.2020 für das jeweilige Kalenderjahr die ursprünglich vereinbarte Sachkostenpauschale i.H.v. 28,12 Euro zu indexieren. Unter Berücksichtigung, dass der Verbraucherpreisindex im Jahr 1995 76,2 betrug, erhöht sich die Pauschale wie folgt:

                                    Für 2020: 38,63 Euro (Preisindex 2019: 104,7)
                                    Für 2021: 38,86 Euro (Preisindex 2020: 105,3)

Für 2022 wird dann der Verbraucherpreisindex 2021 zugrunde gelegt, welcher in der Regel im 1. Quartal des Folgejahres bekannt gegeben wird.

Durch die Erhöhung entstehen Mehrkosten für den Landkreis i.H.v. rd. 2.000,- Euro jährlich. Der in Nummer 4 der Vereinbarung genannte Höchstbetrag, welcher in der Vereinbarung zur Kostenerstattung bei der Finanzierung des Betreuten Wohnens behinderter Menschen ausgewiesen wird (dieser beträgt nach wie vor 28 Euro) und durch die Pauschale nicht überschritten werden darf, soll überdies keine Anwendung mehr finden. Nicht zuletzt, weil davon ausgegangen wird, dass das Betreute Wohnen ab 01.01.2023 wie alle Angebote der Sozialen Teilhabe nach dem SGB IX in die neue Leistungs- und Vergütungssystematik des SGB IX überführt wird, bleiben die übrigen Bestimmungen der Vereinbarung, in Abstimmung mit dem Vorstand des Vereins, unberührt.

 


Dafür

Dagegen

Enthaltung

11

0

0