Sitzung: 19.03.2021 Kreisausschuss
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 11, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0
Vorlage: 1124/2021
Beschluss:
Der Kreisausschuss
stimmt der Erhöhung der Sachkostenzuwendung an den Verein für psychisch Kranke
im Landkreis Kusel e.V. bei gleichzeitiger Nichtberücksichtigung des
Höchstbetrags, wie von der Verwaltung vorgeschlagen, zu.
Der Verein zur Hilfe für
psychisch Kranke im Landkreis Kusel e.V. bietet 18 Plätze im Betreuten Wohnen
für behinderte Menschen sowohl in Form von Einzelwohnen (6 Plätze) als auch in
Wohngruppen (12 Plätze) an. Der Träger wird auf Grundlage des öffentlich-rechtlichen
Vertrags gemäß §§ 53 ff. SGB X über die Förderung des Betreuten Wohnens
behinderter Menschen zwischen dem Ministerium für Arbeit, Soziales, Familie und
Gesundheit und dem Landkreistag Rheinland-Pfalz sowie dem Städtetag
Rheinland-Pfalz vom Land Rheinland-Pfalz und den kommunalen
Gebietskörperschaften gefördert.
Im Rahmen der Umsetzung
des BTHG und AGSGB IX wurde die Zuständigkeit generell neu geregelt und
aufgrund der Vielzahl der noch zu erledigenden Aufgaben, sowohl für den Bereich
der volljährigen als auch den minderjährigen behinderten Menschen,
Umsetzungsvereinbarungen für alle Angebote der Eingliederungshilfe geschlossen.
Diese regeln für den Zeitraum vom 01.01.2020 bis 31.12.2022 das operative
Vorgehen, um rechtlich gesichert Leistungen erbringen zu können. In der
Umsetzungsvereinbarung für den Bereich der volljährigen leistungsberechtigten
Personen ist festgelegt, dass auch der öffentlich-rechtliche Vertrag gemäß § 53
ff. SGB X über die Förderung des Betreuten Wohnens von Menschen mit Behinderungen
in der aktuell gültigen Fassung bis zum 31.12.2022 weiterhin angewendet wird.
Gemäß der
öffentlich-rechtlichen Vereinbarung gewähren das Land und der Landkreis Kusel
jeweils eine Zuwendung zu den Kosten der Fachkräfte von 50 %. Weiterhin haben sich
gemäß 1.3.4 des Vertrags der Landkreis Kusel als örtliche Träger der
Sozialhilfe und der Träger des Betreuten Wohnens über die Erstattung der
anfallenden Sachkosten zu verständigen. Die entsprechende Vereinbarung über die
erstattungsfähigen Sachkostenanteile trat zum 01.05.1995 in Kraft und sieht
nach wie vor eine Sachkostenpauschale von monatlich 28,12 Euro (55 DM) pro
WG-Platz vor.
Der Verein zur Hilfe für
psychisch Kranke im Landkreis Kusel e.V. hat mit Schreiben vom 04.02.2021
nunmehr einen Antrag auf Erhöhung der Sachkostenzuschüsse und Änderung der
Vereinbarung rückwirkend zum 01.01.2020 gestellt. Als Gründe für die Erhöhung
gibt der Verein an, dass in den zurückliegenden Jahrzehnten die
sachkostenbezogenen Mehrkosten stetig anstiegen und ihnen wegen der
Unterfinanzierung ihrer Leistungserbringung im Rahmen des
öffentlich-rechtlichen Vertrages schon seit Jahren finanzielle Defizite in Höhe
von mehreren Tausend Euro jährlich entstehen (z.B. 2019 angefallene Sachkosten:
14.568,70 Euro – Sachkostenzuschuss: 6.074,- Euro).
Die Verwaltung schlägt
vor, in Anlehnung an das aktuelle Verfahren zur Anpassung der
Fachleistungssätze der Angebote der Sozialen Teilhabe, wo
Sachkostensteigerungen anhand des Lebenshaltungsindex des Statistischen
Landesamtes Rheinland-Pfalz (Verbraucherpreisindex) des Vorjahres bemessen
werden, ab 01.01.2020 für das jeweilige Kalenderjahr die ursprünglich
vereinbarte Sachkostenpauschale i.H.v. 28,12 Euro zu indexieren. Unter
Berücksichtigung, dass der Verbraucherpreisindex im Jahr 1995 76,2 betrug,
erhöht sich die Pauschale wie folgt:
Für 2020: 38,63 Euro (Preisindex
2019: 104,7)
Für
2021: 38,86 Euro (Preisindex 2020: 105,3)
Für 2022 wird dann der
Verbraucherpreisindex 2021 zugrunde gelegt, welcher in der Regel im 1. Quartal
des Folgejahres bekannt gegeben wird.
Durch die Erhöhung
entstehen Mehrkosten für den Landkreis i.H.v. rd. 2.000,- Euro jährlich. Der in
Nummer 4 der Vereinbarung genannte Höchstbetrag, welcher in der Vereinbarung
zur Kostenerstattung bei der Finanzierung des Betreuten Wohnens behinderter
Menschen ausgewiesen wird (dieser beträgt nach wie vor 28 Euro) und durch die
Pauschale nicht überschritten werden darf, soll überdies keine Anwendung mehr
finden. Nicht zuletzt, weil davon ausgegangen wird, dass das Betreute Wohnen ab
01.01.2023 wie alle Angebote der Sozialen Teilhabe nach dem SGB IX in die neue
Leistungs- und Vergütungssystematik des SGB IX überführt wird, bleiben die
übrigen Bestimmungen der Vereinbarung, in Abstimmung mit dem Vorstand des
Vereins, unberührt.
Dafür |
Dagegen |
Enthaltung |
11 |
0 |
0 |