TOP Ö 1.4: Abfallwirtschaftseinrichtung des Landkreises Kusel
hier: Vereinbarung zur Ausgestaltung eines Erfassungssystems für Verkaufsverpackungen
(Abstimmungsvereinbarung nach § 22 Verpackungsgesetz)

Beschluss: zur Kenntnis genommen

Abstimmung: Ja: -, Nein: -, Enthaltungen: -, Befangen: -

Eilentscheidung:

 

Der Kreisvorstand stimmt dem Abschluss der Abstimmungsvereinbarung zwischen dem Landkreis und dem gemeinsamen Vertreter des Dualen Systems, der BellandVision GmbH, Pegnitz, zu.

 

 

Der Kreisausschuss nahm die Eilentscheidung zur Kenntnis.

 


Der Kreisvorstand stimmte am 17.12.2020 folgender Eilentscheidung zu:

 

Seit 1991 sind Unternehmen, die Verkaufsverpackungen an Endverbraucher abgeben, verpflichtet, ihre Verpackungsabfälle wieder zurückzunehmen. Da diese Aufgabe für Industrie und Handel praktisch nicht realisierbar wäre, organisieren aktuell neun privatwirtschaftlich tätige duale Systeme bundesweit die Sammlung, Sortierung und Verwertung gebrauchter Verkaufsverpackungen.

Die dualen Systeme sind dabei nach den Vorgaben des Verpackungsgesetzes (VerpackungsG), gültig seit 01.01.2019, verpflichtet, ihre Sammlung mit der Sammelstruktur des Landkreises abzustimmen. Grundlage hierfür bildet die sogenannte Abstimmungsvereinbarung. Sie enthält konkrete Regelungen über die Ausgestaltung des Erfassungssystems (z.B. Sacksammlung), Abfuhrrhythmus bzw. die Kostenbeteiligung der Systeme im Falle einer gemeinsamen Sammlung von Abfällen.

Die bisherige Abstimmungsvereinbarung, die noch auf Basis der damals gültigen Verpackungsverordnung geschlossen wurde, wäre zum 31.12.2019 ausgelaufen. Durch die Übergangsregelung des § 35 Abs. 3 VerpackungsG hat sich die Laufzeit dieser Vereinbarung jedoch bis zum 31.12.2020 verlängert.

Für die Zeit ab 01.01.2021 hat die Verwaltung mit dem für den Landkreis zuständigen gemeinsamen Vertreter der dualen Systeme, der BellandVision GmbH, Pegnitz, eine Abstimmungsvereinbarung auf der Grundlage des neuen Verpackungsgesetzes ausgehandelt. Sie orientiert sich dabei weitestgehend an dem von der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände veröffentlichten Muster und ist wie folgt gegliedert:

a) Abstimmungsvereinbarung

Sie enthält allgemeine Regelungen, u.a. zu den Systemfestlegungen, der Zusammenarbeit der Systembetreiber mit dem Landkreis oder der Verfahrensweise bei der Beeinträchtigung bzw. Störung des Systembetriebs .Die Abstimmungsvereinbarung soll unbefristet abgeschlossen werden, wobei beiden Parteien aus wichtigen Gründen ein außerordentliches Kündigungsrecht zusteht.

b) Abfallwirtschaftssatzung und Abfallwirtschaftskonzept

Die gültige Abfallwirtschaftssatzung sowie das aktuelle Abfallwirtschaftskonzept sind ebenfalls Bestandteil der Abstimmungsvereinbarung.

c) Systemfestlegungen zur Sammlung von Leichtverpackungen und Glas

Die systemrelevanten Regelungen bezüglich der Sammlung von Leichtverpackungen und Glas wurden inhaltlich unverändert übernommen. Demzufolge sollen diese Abfälle wie bisher 14-täglich bzw. alle 4 Wochen in Wertstoffsäcken von den dualen Systemen gesammelt werden. Eine Änderung gab es lediglich bei der Laufzeit der Systembeschreibungen. Diese wurden an die Laufzeit der Verträge, welche die Systembetreiber mit ihrem jeweiligen Dienstleister haben, angepasst.
 
d) Systemfestlegung zur Erfassung von Papier, Pappe, Kartonagen (PPK) sowie Mitbenutzung der kommunalen Sammelstruktur durch das duale System
 
Nach der Systemfestlegung werden PPK-Abfälle auch weiterhin in einem 14-tägigen Rhythmus in Wertstoffsäcken gesammelt. Die Laufzeit der Systemfestlegung wurde an die Mindestlaufzeit des Vertrages, den der Landkreis mit seinem Sammelunternehmen hat, angepasst. Nach dieser Zeit sind Änderungen hinsichtlich des Erfassungssystems (z.B.  Abfallbehälter statt Wertstoffsäcke) bzw. des Abfuhrrhythmus möglich.

Im Gegensatz zur LVP- und Glassammlung beinhaltet die PPK-Sammlung nicht nur Verkaufsverpackungen, sondern auch „kommunale“ PPK-Abfälle, wie z.B. Zeitungspapier. Da sich die Rahmenbedingungen gerade bei den gemeinsamen Sammlungen mit Inkrafttreten des Verpackungsgesetzes wesentlich verändert haben, musste hier eine völlig neue Vereinbarung mit den dualen Systemen getroffen werden. Lange Zeit wurde dabei zwischen den kommunalen Spitzenverbänden und den Systembetreibern über die Höhe der Kostenbeteiligung im Falle der Mitbenutzung der kommunalen Sammelstruktur gestritten. Das danach vom Landkreistag Rheinland-Pfalz veröffentliche Muster bildet die Grundlage der beigefügten Vereinbarung und wurde in weiten Teilen unverändert übernommen.

Mit dem gemeinsamen Vertreter der Dualen Systeme, der Belland-Vision GmbH, hat die Verwaltung nach schwierigen und langen Verhandlungen nun eine Vereinbarung über die Mitbenutzung der PPK-Sammelstruktur erarbeitet:

-          Nach der noch bis zum Ende des Jahres gültigen Abstimmungsvereinbarung geht man davon aus, dass die Gesamtmasse (t) der PPK-Abfälle zu 14 % aus Verkaufsverpackungen und 86 % aus kommunalen Abfällen besteht. Die Abfälle werden zwar gemeinsam von der Firma Preis, Konken, gesammelt, die Dienstleistung wird jedoch -entsprechend dem jeweiligen Mengenanteil- vom dualen System und dem Landkreis getrennt bezahlt. Auch die Verwertung des Sammelgemischs erfolgt getrennt entsprechend dem jeweiligen Masseanteil.

-          Künftig soll der Landkreis die Sammlungskosten vollständig übernehmen. Im Gegenzug erstatten sich die dualen Systeme mit 50 % an den Sammelkosten. Dieser Wert liegt 16,5 % über dem zwischen den kommunalen Spitzenverbänden und den Systemen ausgehandelten Kompromiss. Darüber hinaus würden die Sammelkosten künftig nicht nur die Aufwendungen für den externen Dienstleister beinhalten, sondern auch die anteiligen Verwaltungskosten. Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der aktuellen Ausschreibung der Sammlungs- und Verwertungsleistungen wurde ein Entgelt von 127,08, -€/t vereinbart. Bei einer jährlichen Gesamtmenge von rd. 6.000 t und einem Kostenanteil von 50 % (= 3.000 t) würde der Betrag, den das duale System jährlich für die Mitbenutzung der kommunalen Sammelstruktur zu erstatten hätte, rd. 381 T€ (netto) betragen.

Dies stellt gegenüber der bisherigen Regelung eine deutliche Verbesserung dar und wird dazu beitragen, dass die Nettobelastung des Landkreises wegen gestiegener Sammlungskosten durch den neuen Sammlungsvertrag verringert werden kann.

-          Die Systeme können bei der Verwertung ihrer PPK-Anteile grundsätzlich zwischen einer gemeinsamen Vermarktung des Sammelgemisches oder der Herausgabe des auf sie entfallenden Verpackungsanteils, neu festgelegt auf 42,5 %, wählen. Im Falle der gemeinsamen Vermarktung sollen im Landkreis Kusel künftig die Systeme an den Verwertungserlösen beteiligt werden. Im Falle der Herausgabe würden die von den Systemen herausverlangten Mengen zwar dem Landkreis fehlen, im Gegenzug wären die Systeme aber auch verpflichtet, einen Ausgleich für die Wertminderung der kommunalen PPK-Mengen durch die gemeinsame Sammlung zu leisten.

 

-          Die Papierpreise befinden sich aktuell auf sehr niedrigem Niveau. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass es in Zukunft im Bereich der Verwertung zu Zuzahlungen kommen wird. Damit der Landkreis hier nicht das alleinige Risiko trägt, wurde ergänzend zur Mustervereinbarung eine Regelung aufgenommen, wonach die dualen Systeme sich an möglichen Zuzahlungen beteiligen müssen.

Die Regelung zur PPK-Entsorgung wird an die Laufzeit des Vertrages, den der Landkreis mit seinem Sammelunternehmen geschlossen hat, angepasst; sie entspricht damit der Laufzeit der Systemfestlegung, d.h. vom 01.01.2021 bis 31.12.2022.

 

 

Die 118 Seiten umfassende Abstimmungsvereinbarung kann bei Bedarf zur Verfügung gestellt werden.

 


Dafür

Dagegen

Enthaltung

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