TOP Ö 6: Wahl des weiteren Vertreters in der Verbandsversammlung des Zweckverbandes Verkehrsverbund Rhein-Neckar

Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 34, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Beschluss:

 

Der Kreistag stimmt dem Wahlvorschlag zu.

 


Gemäß § 8 Abs. 1 der Satzung des Zweckverbandes Verkehrsverbund Rhein-Neckar (ZRN) besteht die Verbandsversammlung aus je einem Vertreter der Mitglieder (Landrat oder Oberbürgermeister). Neben dessen Stellvertreter kann ein weiterer Vertreter beratend an der Verbandsversammlung teilnehmen. Der weitere Vertreter ist vom Kreistag zu wählen. Für das vorgeschlagene Mitglied ist gleichzeitig ein(e) Stellvertreter(-in) zu benennen.

 

Für die Wahl der weiteren Vertreter gelten gemäß § 8 Abs. 2 Zweckverbandsgesetz i.V.m.

§ 88 Abs. 1 GemO die Vorschriften über die Mitgliedschaft in Ausschüssen entsprechend.

 

Die Grundsätze der Wahl sind in § 39 LKO bzw. 28 der Geschäftsordnung für den Kreistag festgelegt.

 

Die Wahl erfolgt in öffentlicher Sitzung im Wege geheimer Abstimmung mittels Stimmzettel, sofern der Kreistag nicht ausdrücklich etwas anderes beschließt (§ 33 Abs. 5 LKO).

 

Wahlvorschläge Verbandsversammlung Zweckverband VRN

Mitglied

Stellvertreter

 

 

Horst Flesch

Jürgen Kreischer

 

 

Der Vorsitzende beantragte die offene Abstimmung (Abstimmungsergebnis: Dafür: 34, Dagegen: 0, Enthaltung: 0).

 


Dafür

Dagegen

Enthaltung

34

 

0

 

0