Sitzung: 28.01.2019 Kreisausschuss
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 11, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0
Vorlage: 0878/2019
Beschluss:
Der Kreisausschuss
beschließt
a)
die
Integrationspauschale für das Jahr 2018 wie folgt zu verteilen:
Landkreis Kusel (Kreisanteil I + II)
70,5%:
710.183,75 €
Verbands- und Ortsgemeinden (Weiterleitungsbetrag I):29,5%: 297.169,09 €.
b)
die
Integrationspauschale für das Jahr 2019 wie folgt zu verteilen:
Landkreis Kusel ( 50% + 43% von 50
%) 71,5 %
Verbands- und Ortsgemeinden 28,5 %
c)
die
Verteilung der Mittel auf die Verbandsgemeinden (Weiterleitungsbetrag I), auf
Grundlage der in der jeweiligen Verbandsgemeinde wohnhaften Einwohner, im Jahr
2018 nach den Einwohnern zum 30.09.2018 und im Jahr 2019 nach den Einwohnern
zum 31.03.2019.
Mit dem Landesgesetz
zur Änderung des Landesaufnahmegesetzes und des Landesfinanzausgleichsgesetzes
sowie besoldungsrechtlicher Vorschriften hat das Land den § 3a des
Landesaufnahmegesetzes (Leistungen in besonderen Fällen –
Integrationspauschale) neu gefasst. Demnach zahlt das Land den Landkreisen und
kreisfreien Städten im Jahr 2018 58,44 Mio. Euro und im Jahr 2019 48 Mio. Euro
zur Entlastung bei den Aufwendungen im Zusammenhang mit der Integration
insbesondere von Asylbegehrenden, Asylberechtigten und anderen Geflüchteten.
Die Landesleistung
erfolgt im Vorgriff auf die voraussichtliche Beteiligung des Bundes an den
Kosten der Integration in den Jahren 2019 und 2020. Durch den neuen § 3 a Abs.
1 des Landesaufnahmegesetzes ist die Beteiligung der Landkreise und kreisfreien
Städte an diesen Mitteln schon vor der endgültigen Entscheidung auf Bundesebene
sichergestellt, zudem werden die Mittel um ein Jahr vorgezogen ausgezahlt.
Die Verteilung der
Mittel erfolgt im Verhältnis der jeweiligen Einwohnerzahlen. Maßgebend für das
Jahr 2018 ist die zum 30. September 2018 und für das Jahr 2019 die zum 31. März
2019 nach den melderechtlichen Vorschriften unter Anwendung des
landeseinheitlichen Verfahrens für das Meldewesen ermittelte Zahl der Personen,
die in den Landkreisen und kreisfreien Städten ihre Hauptwohnung haben.
Diese einmalige
Zahlungen in 2018 und 2019 an die Landkreise und kreisfreien Städte in Höhe von
insgesamt 106,44 Mio. € dienen zur Entlastung aller kommunalen Ebenen
bei den Aufwendungen im Zusammenhang mit der Integration von Asylbegehrenden,
Asylberechtigten und Flüchtlingen.
Der Landkreis Kusel
hat im Jahr 2018 eine Zuweisung in Höhe von 1.007.352,84 € erhalten.
Nach der Empfehlung
des Ministeriums des Innern und für Sport vom 19.12.2018 können die Landkreise
vorab höchsten 50% des Gesamtkreisbeitrages beanspruchen.
Die Personal- und
Sachkosten sowie die Hilfen nach dem Asylbewerberleitungs-gesetz und anderen
Sozialleistungsgesetzen werden im Kreis Kusel ausschließlich vom Landkreis
getragen. Die Delegationssatzung zur Übertragung dieser Aufgaben an die
Verbandsgemeinden wurde zum 01. Januar 2005 im Zusammenhang mit der
Zusammenlegung von Sozialhilfe und Arbeitslosenhilfe aufgehoben. Deshalb sollen
bis zur maximal zulässigen Höhe vorab die Hälfte der vom Land gewährten Mittel
dem Kreishaushalt zufließen (503.676,42 € = Kreisanteil I). Der danach
verbleibende Betrag wird weiter aufgeteilt. Zunächst wird durch Anwendung des
Kreisumlagehebe-satzes 2018 (41,0%; 2019: 43,0 %) ein weiterer Anteil zugunsten
des Landkreises errechnet (206.507,33 €, Kreisanteil II). Der Gesamtanteil des
Landkreises im Jahr 2018 beträgt somit 710.183,75 €.
Die restlichen
Mittel (Weiterleitungsbetrag I) in Höhe von 297.169,09 € werden an die
Verbandsgemeinden verteilt. Die Verteilung auf die Verbandsgemeinden, soll auf
Grundlage des gleichen Schlüssels wie die Verteilung auf die kreisfreien Städte
und Landkreise, d.h. im Jahr 2018 nach den Einwohnern zum 30.09.2018 und im
Jahr 2019 nach den Einwohnern zum 31.03.2019, erfolgen. Demnach erhalten die
Verbandsgemeinden im Jahr 2018 folgende Anteile:
Verbandsgemeinde |
Einwohner
zum 31.09.2018 |
Weiterleitungsbetrag |
Kusel-Altenglan |
23.338 |
97.577,66 € |
Lauterecken-Wolfstein |
18.425 |
77.036,10 € |
Oberes Glantal |
29.312 |
122.555,33 € |
Summe: |
71.075 |
297.169,09 € |
Die
Verbandsgemeinden selbst erhalten einen Teilbetrag des Weiterleitungsbetrages
I, der sich durch die Anwendung des Verbandsgemeindeumlagesatzes ergibt.
Der danach
verbleibende Restbetrag (Weiterleitungsbetrag II) soll auf die einzelnen
Ortsgemeinden aufgeteilt werden. Dies zu regeln liegt mit Ermessen der
jeweiligen Verbandsgemeinde.
Der
Fraktionsvorsitzende der FWG-Fraktion, Herr Helge Schwab, fragte, ob sich am
bisherigen Verteilungsschlüssel etwas geändert habe.
Der Vorsitzende
antwortete, dass der Weiterleitungsbetrag I nicht mehr nach
„Flüchtlingsmonaten“, sondern nach Einwohnerzahlen an die Verbandsgemeinden
verteilt werden solle. Die Regelung zur Verteilung des Weiterleitungsbetrages
II an die jeweiligen Ortsgemeinden sei weiterhin Aufgabe der Verbandsgemeinden.
Dafür |
Dagegen |
Enthaltung |
11 |
0 |
0 |