TOP Ö 1: Aufteilung der Einnahmen aus der „Integrationspauschale“ des Bundes

Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 11, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Beschluss:

 

Der Kreisausschuss beschließt

 

a)    die Integrationspauschale für das Jahr 2018 wie folgt zu verteilen:
Landkreis Kusel (Kreisanteil I + II)                                          70,5%:  710.183,75 €
Verbands- und Ortsgemeinden (Weiterleitungsbetrag I):29,5%:  297.169,09 €.

 

b)    die Integrationspauschale für das Jahr 2019 wie folgt zu verteilen:
Landkreis Kusel         ( 50% + 43% von 50 %)                      71,5 %
Verbands- und Ortsgemeinden                                              28,5 %

 

c)    die Verteilung der Mittel auf die Verbandsgemeinden (Weiterleitungsbetrag I), auf Grundlage der in der jeweiligen Verbandsgemeinde wohnhaften Einwohner, im Jahr 2018 nach den Einwohnern zum 30.09.2018 und im Jahr 2019 nach den Einwohnern zum 31.03.2019.

 


Mit dem Landesgesetz zur Änderung des Landesaufnahmegesetzes und des Landesfinanzausgleichsgesetzes sowie besoldungsrechtlicher Vorschriften hat das Land den § 3a des Landesaufnahmegesetzes (Leistungen in besonderen Fällen – Integrationspauschale) neu gefasst. Demnach zahlt das Land den Landkreisen und kreisfreien Städten im Jahr 2018 58,44 Mio. Euro und im Jahr 2019 48 Mio. Euro zur Entlastung bei den Aufwendungen im Zusammenhang mit der Integration insbesondere von Asylbegehrenden, Asylberechtigten und anderen Geflüchteten.

 

Die Landesleistung erfolgt im Vorgriff auf die voraussichtliche Beteiligung des Bundes an den Kosten der Integration in den Jahren 2019 und 2020. Durch den neuen § 3 a Abs. 1 des Landesaufnahmegesetzes ist die Beteiligung der Landkreise und kreisfreien Städte an diesen Mitteln schon vor der endgültigen Entscheidung auf Bundesebene sichergestellt, zudem werden die Mittel um ein Jahr vorgezogen ausgezahlt.

 

Die Verteilung der Mittel erfolgt im Verhältnis der jeweiligen Einwohnerzahlen. Maßgebend für das Jahr 2018 ist die zum 30. September 2018 und für das Jahr 2019 die zum 31. März 2019 nach den melderechtlichen Vorschriften unter Anwendung des landeseinheitlichen Verfahrens für das Meldewesen ermittelte Zahl der Personen, die in den Landkreisen und kreisfreien Städten ihre Hauptwohnung haben.

 

Diese einmalige Zahlungen in 2018 und 2019 an die Landkreise und kreisfreien Städte in Höhe von insgesamt 106,44 Mio. € dienen zur Entlastung aller kommunalen Ebenen bei den Aufwendungen im Zusammenhang mit der Integration von Asylbegehrenden, Asylberechtigten und Flüchtlingen.

 

Der Landkreis Kusel hat im Jahr 2018 eine Zuweisung in Höhe von 1.007.352,84 € erhalten.

 

Nach der Empfehlung des Ministeriums des Innern und für Sport vom 19.12.2018 können die Landkreise vorab höchsten 50% des Gesamtkreisbeitrages beanspruchen.

Die Personal- und Sachkosten sowie die Hilfen nach dem Asylbewerberleitungs-gesetz und anderen Sozialleistungsgesetzen werden im Kreis Kusel ausschließlich vom Landkreis getragen. Die Delegationssatzung zur Übertragung dieser Aufgaben an die Verbandsgemeinden wurde zum 01. Januar 2005 im Zusammenhang mit der Zusammenlegung von Sozialhilfe und Arbeitslosenhilfe aufgehoben. Deshalb sollen bis zur maximal zulässigen Höhe vorab die Hälfte der vom Land gewährten Mittel dem Kreishaushalt zufließen (503.676,42 € = Kreisanteil I). Der danach verbleibende Betrag wird weiter aufgeteilt. Zunächst wird durch Anwendung des Kreisumlagehebe-satzes 2018 (41,0%; 2019: 43,0 %) ein weiterer Anteil zugunsten des Landkreises errechnet (206.507,33 €, Kreisanteil II). Der Gesamtanteil des Landkreises im Jahr 2018 beträgt somit 710.183,75 €.

 

Die restlichen Mittel (Weiterleitungsbetrag I) in Höhe von 297.169,09 € werden an die Verbandsgemeinden verteilt. Die Verteilung auf die Verbandsgemeinden, soll auf Grundlage des gleichen Schlüssels wie die Verteilung auf die kreisfreien Städte und Landkreise, d.h. im Jahr 2018 nach den Einwohnern zum 30.09.2018 und im Jahr 2019 nach den Einwohnern zum 31.03.2019, erfolgen. Demnach erhalten die Verbandsgemeinden im Jahr 2018 folgende Anteile:

 

Verbandsgemeinde

Einwohner zum 31.09.2018

Weiterleitungsbetrag

Kusel-Altenglan

23.338

97.577,66 €

Lauterecken-Wolfstein

18.425

77.036,10 €

Oberes Glantal

29.312

122.555,33 €

Summe:

71.075

297.169,09 €

 

 

Die Verbandsgemeinden selbst erhalten einen Teilbetrag des Weiterleitungsbetrages I, der sich durch die Anwendung des Verbandsgemeindeumlagesatzes ergibt.

Der danach verbleibende Restbetrag (Weiterleitungsbetrag II) soll auf die einzelnen Ortsgemeinden aufgeteilt werden. Dies zu regeln liegt mit Ermessen der jeweiligen Verbandsgemeinde.

 

Der Fraktionsvorsitzende der FWG-Fraktion, Herr Helge Schwab, fragte, ob sich am bisherigen Verteilungsschlüssel etwas geändert habe.

 

Der Vorsitzende antwortete, dass der Weiterleitungsbetrag I nicht mehr nach „Flüchtlingsmonaten“, sondern nach Einwohnerzahlen an die Verbandsgemeinden verteilt werden solle. Die Regelung zur Verteilung des Weiterleitungsbetrages II an die jeweiligen Ortsgemeinden sei weiterhin Aufgabe der Verbandsgemeinden.

 


Dafür

Dagegen

Enthaltung

11

0

0