Sitzung: 03.12.2018 Kreisausschuss
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 10, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0
Vorlage: 0869/2018
Beschluss:
Der Kreisausschuss
empfiehlt dem Kreistag, der Teilnahme an dem Aktionsprogramm
„Zinssicherungsschirm“ und vorsorglich am Aktionsprogramm „Stabilitäts- und
Abbaubonus“ zuzustimmen.
Durch das Sechste
Landesgesetz zur Änderung des Landesfinanzausgleichsgesetzes (LFAG) vom
15.10.2018 wurde auch der neue § 17 c LFAG eingeführt. Danach können vom Land
in den Jahren 2019 bis 2028 Zuweisungen zur Förderung einer langfristigen
Zinsbindung sowie Zuweisungen zum Anreiz für die Stabilisierung und den Abbau
von Liquiditätskrediten gewährt werden.
Dieses sog.
Aktionsprogramm untergliedert sich demnach in einen „Zinssicherungsschirm“
sowie einen „Stabilisierungs- und Abbaubonus“ (Tilgungshilfen). Die
Finanzierung erfolgt hälftig aus dem originären Landeshaushalt sowie aus dem
Kommunalen Finanzausgleich.
Mit dem Zinssicherungsschirm soll erreicht
werden, dass die Kommunen einen Teil ihrer Liquiditätskredite, der kurz- und
mittelfristig nicht getilgt werden kann, auf dem aktuell niedrigen
Zinsniveau absichern. Teilnahmeberechtigt ist, wem ein förderfähiges
Kreditvolumen („Kreditdeckel“) zugewiesen werden kann. Ausgehend vom Stand der
Liquiditätskredite zum 31.12.2016 ist der Landkreis Kusel mit einem
Kreditvolumen von 104.395.990 €
teilnahmeberechtigt. Nach einer Berechnung des Finanzministeriums kann der
Landkreis Kusel einen maximalen Zinszuschuss von jährlich 521.980 € erhalten. Förderfähig sind solche Liquiditätskredite, die
gegenüber dem nicht-öffentlichen Bereich (d.h. dem Kreditmarkt) aufgenommen
wurden, erst am Ende der Laufzeit mit deren Nominalbetrag zurückgezahlt werden
und während der gesamten Laufzeit Festzinsvereinbarungen gelten, die frühestens
im Jahr 2026 fällig werden. Der Kreditdeckel wird nunmehr in drei gleich große
Kontingente (je ca. 34,8 Mio. € beim Landkreis Kusel) unterteilt und folgenden
Fälligkeitskategorien zugeordnet:
Dem Landkreis Kusel
würden, bei optimaler Ausnutzung des Zinssicherungsschirmes, ab 2019 bis 2026
Zinszuschüsse von jährlich 521.980 €, 400.185 € im Jahr 2027 sowie als letzte
Rate im Jahr 2028 226.191 € gewährt werden. Im Fall der Teilnahme sind dem
Ministeriums der Finanzen bis zum 01.03.2019 eine Teilnahmeerklärung sowie der
Bewilligungsantrag zu übermitteln. Ebenfalls ist dem Ministerium ein Liquiditätskreditportfolio
vorzulegen.
Durch die
Ankündigung der EZB, das Anleihekaufprogramm zum Jahreswechsel zu beenden, hat
sie die Wende in der Geldpolitik eingeläutet. Aus Landessicht ist das Ende der
Niedrigzinsphase absehbar. Aus diesem Grund wurde ein zum 16.11.2018 fälliger
Liquiditätskredit mit 35 Mio. € bereits am 17.10.2018 bis zum 16.02.2028 zu
einem Zins von 1,049% prolongiert. Durch die Zinszuschüsse des Landes würde
sich die Nettobelastung um 0,65% auf 0,399%
verringern. Außerdem wurde ein zum 30.09.2019 fälliger Liquiditätskredit (70
Mio. €) am 17.10.2018 als Forward Darlehen mit einem Teilbetrag von 35 Mio. €
bis zum 16.02.2027 zu einem Zins von 1,059% und mit einem Teilbetrag von 35
Mio. € bis zum 16.02.2026 zu einem Zins von 1,01% prolongiert. Für den in 2027
fälligen Kredit reduziert sich die Nettobelastung um 0,50% auf 0,559%, für den in 2026 fälligen Kredit
um 0,35% auf 0,66%.
Somit hat sich der
Landkreis Kusel eine Planungssicherheit bis 2026 mit vertretbaren Aufwendungen
geschaffen und somit das Zinssteigerungsrisiko erheblich begrenzt. Außerdem hat
das Finanzministerium in seinem Leitfaden darauf hingewiesen, dass Kommunen mit
unausgeglichenem Haushalt nach § 93 Abs. 4 GemO alle in Betracht kommenden
Maßnahmen zu ergreifen haben, um einen Haushaltsausgleich baldmöglichst zu
erreichen. Hierzu zähle auch die Teilnahme am Aktionsprogramm des Landes für
kommunale Liquiditätskredite. Die Verwaltung empfiehlt daher am
Zinssicherungsschirm des Landes teilzunehmen.
Mit dem „Stabilisierungs- und Abbaubonus“, als
zweiten Baustein des Aktionsprogrammes, will das Land weitere Anreize für die
Stabilisierung und den Abbau von Liquiditätskrediten setzen. Auch hier ist der
Landkreis Kusel grundsätzlich teilnahmeberechtigt. Das Land gewährt Zuweisungen
für den Nichtaufwuchs und den Abbau von Beständen an Liquiditätskrediten in
Form eines „Bonus“. Voraussetzung für die Gewährung eines Bonus ist, dass der
Landkreis seine Liquiditätskredite zum 31.12.2016 (156,3 Mio. €) um den
sogenannten individuellen Abbauschritt (1,6 Mio. €) bis zum 31.12.2019 auf
154,7 Mio. € reduziert. Zum 16.11.2018 hat der Landkreis Kusel jedoch insgesamt
164 Mio. € Liquiditätskredite aufgenommen, d.h. er liegt mit rd. 10 Mio. € über
dem sogenannten Korridorziel von 154,7 Mio. €. Aufgrund der Erfahrungen aus der
Vergangenheit ist nicht zu erwarten, dass bis 31.12.2019 die Liquiditätskredite
um rd. 10 Mio. € reduziert werden können. Insoweit käme der Landkreis Kusel
nicht in den Genuss dieser Bonuszahlungen. Da dieses Förderprogramm aber auch
bis zum Jahr 2028 läuft, empfiehlt die Verwaltung vorsorglich auch am
Stabilisierungs- und Abbaubonus teilzunehmen, um die nicht die Möglichkeit
einer Bonusgewährung nach einer evtl. späteren Erfüllbarkeit der Bedingungen
verwirkt zu haben.
Herr Dr. Wolfgang
Frey (Bündnis 90/Die Grünen) fragte, ob der Landkreis Kusel die Voraussetzungen
für die Bewilligung des Bonus jemals erfüllen könne.
Der Kämmerer der
Kreisverwaltung, Herr Carsten Schnitzer, antwortete, dass man weit davon
entfernt sei und der Landkreis die Voraussetzungen wahrscheinlich nicht
erfüllen werde. Er empfehle dennoch vorsorglich an dem Programm teilzunehmen.
Dafür |
Dagegen |
Enthaltung |
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