TOP Ö 1.4: Zweckvereinbarung Schwerpunktjugendamt zwischen dem Landkreis Kusel und der Stadt Zweibrücken, der Stadt Pirmasens, dem Landkreis Südwestpfalz und dem Landkreis Kaiserslautern

Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 11, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Beschluss:

 

Der Kreisausschuss empfiehlt dem Kreistag den Abschluss einer Zweckvereinbarung Schwerpunktjugendamt zwischen dem Landkreis Kusel und der Stadt Zweibrücken, der Stadt Pirmasens, dem Landkreis Südwestpfalz und dem Landkreis Kaiserslautern zu beschließen.

 


Der Kreistag des Landkreises Kusel hat in seiner Sitzung am 02.12.2015 die Einrichtung eines Schwerpunktjugendamtes zur Unterbringung und Betreuung unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge beschlossen. Nachdem aufgrund der Entwicklung der Flüchtlingszahlen jedoch landesweit zunächst keine ausreichende Anzahl an Schwerpunktjugendämtern gewonnen werden konnten, waren zwischenzeitlich alle Jugendämter in Rheinland-Pfalz mit der akuten Notversorgung und den Clearingaufgaben befasst und erhielten in einer Übergangsphase bis 31.12.2016 die Fallkostenpauschale i.H.v. 1.046 Euro. Ab dem 01.01.2017 galten nur noch die Jugendämter als Schwerpunktjugendämter, die gemäß der Landesverordnung über das Verfahren zur landesinternen Verteilung unbegleiteter ausländischer Kinder und Jugendlicher eine entsprechende Zweckvereinbarung abgeschlossen hatten. Mit Beschluss des Kreistags vom 06.09.2017 hat der Landkreis Kusel hat mit dem Donnersbergkreis eine Zweckvereinbarung zur Bildung eines Schwerpunktjugendamtes beim Landkreis Kusel geschlossen, die Regelungen zur Kommunikation und Kooperation sowie zu den Aufgaben, Zielen und den Umgang mit Konflikten trifft. Die Zweckvereinbarung wurde aus kommunalaufsichtlicher Sicht seitens der ADD genehmigt und auch von Seiten der zuständigen Fachbehörde (Landesjugendamt) gab es keine Einwände.

 

Im Rahmen eines Gesprächs der Leiterinnen und Leiter der Jugendämter in Rheinland-Pfalz  im Mai 2018 mit dem Ministerium für Familie, Frauen, Jugend, Integration und Verbraucherschutz Rheinland-Pfalz (MFFJIV) zur weiteren Umsetzung des § 42f SGB VIII (Verfahren zur Alterseinschätzung von UMA) wurde seitens des Landes deutlich gemacht, dass man im sog. Clearingverfahren wegen der besonderen Komplexität und der sehr speziellen Fragestellungen bei der Inobhutnahme junger Flüchtlinge aus unterschiedlichsten Herkunftsländern und mit häufig sehr problematischen Fluchterfahrungen nunmehr die ursprünglich vorgesehene Zuständigkeitskonzentration vornehmen und die Kompetenzen in 4 Schwerpunktjugendämtern (Stadt Trier, Landkreis Mainz-Bingen, Stadt Mainz, Landkreis Kusel) bündeln möchte. Alle 41 Jugendämter in Rheinland-Pfalz sollen sich dementsprechend einem der 4 vorgesehenen Schwerpunktjugendämter anschließen.

 

Das Jugendamt der Kreisverwaltung Kusel hat die Kompetenzen, die insbesondere in der Phase der (vorläufigen) Inobhutnahme benötigt werden, gezielt aufgebaut und weiterentwickelt. Nicht zuletzt auch aufgrund der Erfahrungen, die man im Zuge der Inobhutnahmen in der Aufnahmeeinrichtung für Asylbegehrende (AfA) in Kusel seit deren Inbetriebnahme sowie  im Rahmen der Zusammenarbeit mit dem Jugendamt des Donnersbergkreises gesammelt hat, verfügt das Jugendamt über Fachpersonal mit dem entsprechenden Wissen und den notwendigen Handlungskompetenzen, um sich dieser verantwortungsvollen Aufgaben zu stellen. In Abstimmung mit dem zuständigen Ministerium wurden daher mit den Jugendämtern der Stadt Zweibrücken, der Stadt Pirmasens, dem Landkreis Südwestpfalz und dem Landkreis Kaiserslautern Gespräche hinsichtlich einer Zusammenarbeit geführt, mit dem Ergebnis, dass auf der Basis der Zweckvereinbarung mit dem Donnersbergkreis eine multilaterale Zweckvereinbarung abgeschlossen werden soll (siehe Anlage).

 

Die Kosten für die Unterbringung und Betreuung der unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge werden wie bisher vom Land erstattet. Zur Abdeckung der Personal- und Sachkosten werden nur noch den Schwerpunktjugendämtern die Verwaltungskostenpauschale i.H.v. 1.046,- Euro für jede Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII gewährt, auf die sich das Land mit den Kommunalen Spitzenverbänden verständigt hatte und die in dieser Höhe für die Aufgabenwahrnehmung nach wie vor auskömmlich ist.

 

 

Der Entwurf der Zweckvereinbarung lag den Mitgliedern des Kreisausschusses vor. Herr Horst Flesch (SPD) fragte, ob bereits Einrichtungen für die Inobhutnahme vorhanden seien und ob durch den Abschluss der Zweckvereinbarung zusätzliches Personal benötigt werde.

 

Die zuständige Sachbearbeiterin, Frau Carmen Gutendorf, erklärte, dass bei der IKOKU GmbH und dem CJD bereits Plätze für die Inobhutnahmen existieren. Frau Ulrike Nagel, zuständige Dezernatsbeauftragte, ergänzte, dass dadurch kein zusätzlicher Personalbedarf entstehe. Auf Nachfrage von Herrn Dr. Stefan Spitzer (CDU) ging Frau Nagel anschließend kurz auf die aktuellen Fallzahlen und die Zahlen der Vorjahre ein.

 

Der Fraktionsvorsitzende der FWG-Fraktion, Herr Helge Schwab, fragte, ob die vereinbarte Fallkostenpauschale auskömmlich sei und Herr Dr. Wolfgang Frey (Bündnis 90/Die Grünen) fragte nach den Plänen der anderen Gebietskörperschaften in der Region, die sich noch keinem der vier Schwerpunktjugendämter angeschlossen haben.

 

Frau Nagel antwortete, dass die Fallkostenpauschale von 1.046 Euro derzeit auskömmlich sei. Sie gehe davon aus, dass außer den aufgeführten Kommunen keine weiteren Gebietskörperschaften beitreten möchten. In welcher Form diese Kommunen die Aufgabe wahrnehmen, sei ihr nicht bekannt.

 

Anschließend wurde über die Beschlussvorlage abgestimmt.


Dafür

Dagegen

Enthaltung

11

0

0