Sitzung: 11.04.2018 Kreistag
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 32, Nein: 0, Enthaltung: 0, Befangen: 0
Vorlage: 0788/2018/1
Beschluss:
Entsprechend der Empfehlung des Kreisausschusses beschließt der Kreistag
die von der Verwaltung erarbeiteten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Biotonne
sowie die vorgelegte Aufstellung über die Entsorgung der Rest- und Bioabfälle (vgl.
Anlage 1).
Das von der Verwaltung in Zusammenarbeit mit TIM
CONSULT, Mannheim, erarbeitete Entsorgungskonzept für Rest- und Bioabfälle
wurde in den Sitzungen des Umwelt- und Abfallwirtschaftsausschuss am 09.01.2018,
des Kreisausschusses am 22.01.2018 sowie des
Kreistages am 07.02.2018 beschlossen. In diesen Sitzungen wurden u.a.
die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Biotonne diskutiert.
Nach § 17 Abs. 1 i.V.m. § 7 Abs. 3
Kreislaufwirtschaftsgesetz sind Bioabfälle nicht überlassungspflichtig, wenn
der Erzeuger diese auf Grundstücken, die er im Rahmen seiner privaten
Lebensführung nutzt, ordnungsgemäß und schadlos verwertet. Die Eigenverwertung
darf dabei nicht zu einer Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, z.B. durch
Ungezieferbefall oder Geruchsbelästigungen für die Nachbarschaft, führen.
Problematisch sind in diesem Zusammenhang insbesondere Fisch- und Fleischreste.
Vor diesem Hintergrund soll eine Befreiung von
der Biotonne nur möglich sein, wenn der Erzeuger oder Besitzer von Bioabfällen
aus privaten Haushaltungen nachweist, dass er Bioabfälle selbst auf einem von
ihm im Rahmen seiner privaten Lebensführung genutzten Grundstück ordnungsgemäß
und schadlos verwertet (Eigenverwertung). Eine Verwertung von Bioabfällen auf seinem
Grundstück setzt voraus, dass
-
eine fachgerechte Eigenkompostierung betrieben wird,
-
alle auf dem Grundstück anfallenden Bioabfälle -soweit diese nicht auf
den Grünschnittsammelstellen des Landkreises entsorgt werden können- dieser
Eigenkompostierung zugeführt werden,
-
eine Gartenfläche (Rasenfläche, Fläche mit Obst- und Gemüseanbau, o.ä.)
von mindestens 40 m² je Person im Haushalt zur Verfügung steht,
-
der selbstproduzierte Kompost zweckentsprechend und vollständig auf dem
Grundstück verwendet wird und
-
das Vorhandensein eines Thermokomposters mit in Rotte befindlichem
Material nachgewiesen wird.
Die im Antrag
gemachten Angaben sollen durch Vor-Ort-Kontrollen überprüft werden. Diese Verfahrensweise soll dazu beitragen, eine möglichst hohe Anschlussquote zu erreichen.
Eine Aufstellung darüber, welche Abfälle über die Restmüll- bzw.
Bioabfalltonne entsorgt werden müssen, ist als Anlage 1 beigefügt.
Nachdem der
Vorsitzende die Befreiungsvoraussetzungen erläuterte, ging Herr Helge Schwab
(FWG) nochmals auf die „Windelproblematik“ ein. Er schlug vor, im
4-Wochen-Rhythmus zusätzliche Touren mit Kleintransportern anzubieten, um eine
14-Tägige Abfuhr der Windeln gewährleisten zu können und bat die Verwaltung um
Prüfung des Vorschlages.
Anschließend wurde
über die Befreiungsvoraussetzungen abgestimmt.
Dafür |
Dagegen |
Enthaltung |
32
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0 |
0 |