TOP Ö 3: Beilegung der Klage gegen das Land Rheinland-Pfalz wegen Finanzausgleich

Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 9, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Beschluss:

 

Der Kreisausschuss beauftragt die Verwaltung die Klage gegen das Land wegen der Festsetzung der Schlüsselzuweisungen des Jahres 2010 beizulegen. Die anfallenden Gerichtskosten sind vom Landkreis Kusel zu tragen.

 


Der Kreisausschuss hat durch einstimmigen Beschluss vom 11.07.2011 die Verwaltung beauftragt, Klage gegen den Festsetzungsbescheid des Landes über die Schlüsselzuweisungen des Jahres 2010 zu erheben. Ziel der Klage war, Ansprüche des Landkreises Kusel im Falle einer Verurteilung des Landes auf Zahlung höherer Schlüsselzuweisungen an den Landkreis Neuwied vom Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz (VGH), zu sichern. Neben dem Donnersbergkreis hatte der Landkreis Kusel beim Verwaltungsgericht Neustadt am 21.07.2011 Klage gegen das Land Rheinland-Pfalz erhoben.

 

Mit Verweis auf das anhängige Neuwieder Verfahren, hat das Verwaltungsgericht Neustadt mit Beschluss vom 09.08.2011 auf übereinstimmenden Antrag der Beteiligten das Ruhen des Verfahrens angeordnet.

 

Mit Schreiben vom 14.02.2018 teilte das Verwaltungsgericht Neustadt der Kreisverwaltung Kusel folgendes mit: „Verwaltungsrechtsstreit Landkreis Kusel ./.Land Rheinland-Pfalz wegen Finanzausgleich. Sehr geehrte Damen und Herren, das vorliegende Klageverfahren wurde mit Beschluss vom 09.08.2011 im Hinblick auf das damals beim VGH anhängige Verfahren zum Ruhen gebracht. Wie bekannt hat der VGH mit Urteil vom 14.02.2012 die Bestimmungen des §§ 5 bis 13 des LFAG vom 30.11.1999 für verfassungswidrig erklärt. Zum 01.01.2014 trat das Gesetz zur Reform des kommunalen Finanzausgleichs in Kraft. Die mit der vorliegenden Klage angegriffene Festsetzung der Schlüsselzuweisungen für das Jahr 2010, die auf den §§ 5 bis 13 des LFAG vom 30.11.1999 beruht, ist damit rechtswidrig. Ich bitte um Mitteilung bis zum 28.03.2018, ob die Schlüsselzuweisungen für das Jahr 2010 neu festgesetzt wurden und das Klageverfahren für erledigt erklärt werden kann. Mit freundlichen Grüßen, gez. Seiler-Dürr, Vizepräsidentin des Verwaltungsgerichts.“

 

Der Landkreistag RLP hat nach Verkündung des sog. „Neuwieder Urteils“ mit Schreiben vom 20.03.2012 empfohlen, zur Vermeidung weiterer langwieriger und kostenträchtiger Verfahren die anhängigen Klagen beizulegen. Hierzu würden sich einerseits eine Klagerücknahme bzw. eine Erledigungserklärung anbieten, wobei in beiden Fällen der Landkreis die anfallenden Gerichtskosten zu tragen hätte.

 

Eine Aufrechterhaltung der Klage auf angemessene Finanzausstattung und somit höhere Schlüsselzuweisungen wäre in Anbetracht der Rechtsprechung des VGHs nicht erfolgsversprechend. Der VGH hat in seinem Beschluss vom 30. Oktober 2015 (Az.: VGH N 29/14 Antragsteller u.a.: Landkreis Südliche Weinstraße und Stadt Pirmasens) ausgeführt, dass er mit der Einräumung einer Übergangsfrist bis zum 1. Januar 2014 im Rahmen des Urteils vom 14. Februar 2012 bereits die Abwägungsentscheidung getroffen habe, dass die betroffenen kommunalen Gebietskörperschaften die verfassungswidrige Gesetzeslage bis zum 31. Dezember 2013 hinzunehmen hätten und ihnen daher während dieses Zeitraums gerade kein unzumutbarer Nachteil entstand.

 

Vor diesem Hintergrund hat sich das Land als Beklagte nicht veranlasst gesehen, die Festsetzung der Schlüsselzuweisungen für das Jahr 2010 neu festzusetzen. Die Klage des Donnersbergkreises wurde bereits im Jahr 2012 übereinstimmend für erledigt erklärt.

 

Zur Vermeidung eines langwierigen und kostenträchtigeren Verfahrens schlägt die Verwaltung vor, die anhängige Klage beizulegen und die anfallenden Gerichtskosten zu tragen. Über die Höhe des Streitwertes wurde beim Verwaltungsgericht Neustadt noch nicht verhandelt. Insoweit können die anfallenden Gerichtskosten noch nicht beziffert werden.

 


Dafür

Dagegen

Enthaltung

9

0

0