Sitzung: 23.03.2018 Kreisausschuss
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 9, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0
Vorlage: 0789/2018
Beschluss:
Der Kreisausschuss
beauftragt die Verwaltung die Klage gegen das Land wegen der Festsetzung der
Schlüsselzuweisungen des Jahres 2010 beizulegen. Die anfallenden Gerichtskosten
sind vom Landkreis Kusel zu tragen.
Der Kreisausschuss
hat durch einstimmigen Beschluss vom 11.07.2011 die Verwaltung beauftragt,
Klage gegen den Festsetzungsbescheid des Landes über die Schlüsselzuweisungen
des Jahres 2010 zu erheben. Ziel der Klage war, Ansprüche des Landkreises Kusel
im Falle einer Verurteilung des Landes auf Zahlung höherer Schlüsselzuweisungen
an den Landkreis Neuwied vom Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz (VGH), zu
sichern. Neben dem Donnersbergkreis hatte der Landkreis Kusel beim
Verwaltungsgericht Neustadt am 21.07.2011 Klage gegen das Land Rheinland-Pfalz
erhoben.
Mit Verweis auf das
anhängige Neuwieder Verfahren, hat das Verwaltungsgericht Neustadt mit
Beschluss vom 09.08.2011 auf übereinstimmenden Antrag der Beteiligten das Ruhen
des Verfahrens angeordnet.
Mit Schreiben vom
14.02.2018 teilte das Verwaltungsgericht Neustadt der Kreisverwaltung Kusel
folgendes mit: „Verwaltungsrechtsstreit
Landkreis Kusel ./.Land Rheinland-Pfalz wegen Finanzausgleich. Sehr geehrte
Damen und Herren, das vorliegende Klageverfahren wurde mit Beschluss vom
09.08.2011 im Hinblick auf das damals beim VGH anhängige Verfahren zum Ruhen
gebracht. Wie bekannt hat der VGH mit Urteil vom 14.02.2012 die Bestimmungen
des §§ 5 bis 13 des LFAG vom 30.11.1999 für verfassungswidrig erklärt. Zum 01.01.2014
trat das Gesetz zur Reform des kommunalen Finanzausgleichs in Kraft. Die mit
der vorliegenden Klage angegriffene Festsetzung der Schlüsselzuweisungen für
das Jahr 2010, die auf den §§ 5 bis 13 des LFAG vom 30.11.1999 beruht, ist
damit rechtswidrig. Ich bitte um Mitteilung bis zum 28.03.2018, ob die
Schlüsselzuweisungen für das Jahr 2010 neu festgesetzt wurden und das
Klageverfahren für erledigt erklärt werden kann. Mit freundlichen Grüßen, gez.
Seiler-Dürr, Vizepräsidentin des Verwaltungsgerichts.“
Der Landkreistag RLP
hat nach Verkündung des sog. „Neuwieder Urteils“ mit Schreiben vom 20.03.2012
empfohlen, zur Vermeidung weiterer langwieriger und kostenträchtiger Verfahren
die anhängigen Klagen beizulegen. Hierzu würden sich einerseits eine Klagerücknahme
bzw. eine Erledigungserklärung anbieten, wobei in beiden Fällen der Landkreis
die anfallenden Gerichtskosten zu tragen hätte.
Eine
Aufrechterhaltung der Klage auf angemessene Finanzausstattung und somit höhere
Schlüsselzuweisungen wäre in Anbetracht der Rechtsprechung des VGHs nicht
erfolgsversprechend. Der VGH hat in seinem Beschluss vom 30. Oktober 2015 (Az.:
VGH N 29/14 Antragsteller u.a.: Landkreis Südliche Weinstraße und Stadt
Pirmasens) ausgeführt, dass er mit der Einräumung einer Übergangsfrist bis zum
1. Januar 2014 im Rahmen des Urteils vom 14. Februar 2012 bereits die
Abwägungsentscheidung getroffen habe, dass die betroffenen kommunalen
Gebietskörperschaften die verfassungswidrige Gesetzeslage bis zum 31. Dezember
2013 hinzunehmen hätten und ihnen daher während dieses Zeitraums gerade kein
unzumutbarer Nachteil entstand.
Vor diesem Hintergrund hat sich das Land als Beklagte nicht veranlasst
gesehen, die Festsetzung der Schlüsselzuweisungen für das Jahr 2010 neu
festzusetzen. Die Klage des Donnersbergkreises wurde bereits im Jahr 2012
übereinstimmend für erledigt erklärt.
Zur Vermeidung eines
langwierigen und kostenträchtigeren Verfahrens schlägt die Verwaltung vor, die
anhängige Klage beizulegen und die anfallenden Gerichtskosten zu tragen. Über
die Höhe des Streitwertes wurde beim Verwaltungsgericht Neustadt noch nicht
verhandelt. Insoweit können die anfallenden Gerichtskosten noch nicht
beziffert werden.
Dafür |
Dagegen |
Enthaltung |
9 |
0 |
0 |