TOP Ö 1.2: Entsorgungskonzept für Rest- und Bioabfälle – Biotonne
hier: Voraussetzungen für die Befreiung von der Biotonne

Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 9, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Beschluss:

 

Der Kreisausschuss empfiehlt dem Kreistag, die von der Verwaltung erarbeiteten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Biotonne sowie die vorgelegte Aufstellung über die Entsorgung der Rest- und Bioabfälle (vgl. Anlage 1) zu beschließen.

 


Das von der Verwaltung in Zusammenarbeit mit TIM CONSULT, Mannheim, erarbeitete Entsorgungskonzept für Rest- und Bioabfälle wurde in den Sitzungen des Umwelt- und Abfallwirtschaftsausschuss am 09.01.2018, des Kreisausschusses am 22.01.2018 sowie des  Kreistages am 07.02.2018 beschlossen. In diesen Sitzungen wurden u.a. die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Biotonne diskutiert.

 

Nach § 17 Abs. 1 i.V.m. § 7 Abs. 3 Kreislaufwirtschaftsgesetz sind Bioabfälle nicht überlassungspflichtig, wenn der Erzeuger diese auf Grundstücken, die er im Rahmen seiner privaten Lebensführung nutzt, ordnungsgemäß und schadlos verwertet. Die Eigenverwertung darf dabei nicht zu einer Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, z.B. durch Ungezieferbefall oder Geruchsbelästigungen für die Nachbarschaft, führen. Problematisch sind in diesem Zusammenhang insbesondere Fisch- und Fleischreste.

 

Vor diesem Hintergrund soll eine Befreiung von der Biotonne nur möglich sein, wenn der Erzeuger oder Besitzer von Bioabfällen aus privaten Haushaltungen nachweist, dass er Bioabfälle selbst auf einem von ihm im Rahmen seiner privaten Lebensführung genutzten Grundstück ordnungsgemäß und schadlos verwertet (Eigenverwertung). Eine Verwertung von Bioabfällen auf seinem Grundstück setzt voraus, dass

 

-       eine fachgerechte Eigenkompostierung betrieben wird,

-       alle auf dem Grundstück anfallenden Bioabfälle -soweit diese nicht auf den Grünschnittsammelstellen des Landkreises entsorgt werden können- dieser Eigenkompostierung zugeführt werden,

-       eine Gartenfläche (Rasenfläche, Fläche mit Obst- und Gemüseanbau, o.ä.) von mindestens 40 m² je Person im Haushalt zur Verfügung steht,

-       der selbstproduzierte Kompost zweckentsprechend und vollständig auf dem Grundstück verwendet wird und

-       das Vorhandensein eines Thermokomposters mit in Rotte befindlichem Material nachgewiesen wird.

 

Die im Antrag gemachten Angaben sollen durch Vor-Ort-Kontrollen überprüft werden. Diese Verfahrensweise soll dazu beitragen, eine möglichst hohe Anschlussquote zu erreichen.

 

Eine Aufstellung darüber, welche Abfälle über die Restmüll- bzw. Bioabfalltonne entsorgt werden müssen, ist als Anlage 1 beigefügt.

 

Herr Dr. Wolfgang Frey (Bündnis 90/Die Grünen) fragte, was mit den Bioabfällen passiere, die nicht kompostiert werden können (z.B. Fleisch- und Fischreste) und ob die Ausnahmeregelung überhaupt gebraucht werde?

 

Der Vorsitzende antwortete, dass diese in der Biotonne zu entsorgen seien. Eine Befreiung von der Biotonne sei für die meisten Haushalte alleine aus diesem Grund nicht möglich. Aufgrund des Kreislaufwirtschaftsgesetzes müsse der Kreis jedoch die (theoretische) Möglichkeit zur Befreiung von der Biotonne anbieten.

 

Während der Beratung zu diesem Tagesordnungspunkt entschuldigte sich das Kreisausschussmitglied Dr. Stefan Spitzer für den weiteren Sitzungsverlauf und verließ den Sitzungsraum.


Dafür

Dagegen

Enthaltung

9

0

0