TOP Ö 1: Zuwendungen nach § 58 Abs. 3 LKO
hier: Genehmigung zur Annahme von Spenden

Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 9, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Beschluss:

 

Der Kreisausschuss stimmt der Annahme der oben aufgeführten Spenden zu.

 


Laut § 58 Abs. 3 LKO darf der Landkreis zur Erfüllung seiner Aufgaben Sponsoring-

leistungen, Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen einwerben und annehmen oder an Dritte vermitteln. Über die Annahme oder Vermittlung einer Zuwendung entscheidet gemäß § 5 Abs. 3 Nr. 12 der Hauptsatzung des Landkreises Kusel der Kreisausschuss.

 

Folgende Zuwendungen wurden dem Landkreis Kusel angeboten und durch die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion ohne Beanstandungen geprüft:

 

Zuwendungsgeber

Art der Zuwendung/Verwendungszweck

Höhe der Zuwendung

Zuwendungsempfänger

Stiftung zur Erhaltung,

Sicherung und Ausbau

kreiseigener Burganla-

gen im Landkreis Kusel

 

 

Geldzuwendung für die Herstellung einer

barrierefreien Bushaltestelle an der

Burgruine Michelsburg auf dem Remigius-

berg

 

 

 

3.000,00 €

 

 

 

 

 

Kreisverwaltung Kusel,

für Bauunterhaltung

 

 

 

Verein zur Erhaltung,

Sicherung und Ausbau

kreiseigener Burganla-

gen im Landkreis Kusel

 

Geldzuwendung für die Herstellung einer

barrierefreien Bushaltestelle an der

Burgruine Michelsburg auf dem Remigius-

berg

 

2.000,00 €

 

 

 

 

Kreisverwaltung Kusel,

für Bauunterhaltung

 

 

Lotto Stiftung Rheinland-

Pfalz,

Koblenz

 

 

 

Geldzuwendung für Wolkenhain.aktionen.

18 mit Ingo Bracke an der Wasserburg

Reipoltskirchen

 

 

 

        1.000,00 €

 

 

 

 

 

 

Kreisverwaltung Kusel,

Referat Kultur

 

 

 

 

Ingenieurbüro

Christian Decker,

Kusel

 

 

 

Geldzuwendung für die Mutter-Kind-

Gruppe des Jugendamtes

 

 

 

 

           150,00 €

 

 

 

 

 

Kreisverwaltung Kusel,

Kreisjugendamt

 

 

 

 


Dafür

Dagegen

Enthaltung

9

0

0