TOP Ö 2: Nachwahl eines Kreisbeigeordneten, Ernennung, Vereidigung, Einführung in das Amt

Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 22, Nein: 9, Enthaltungen: 2, Befangen: 0

Beschluss:

 

Der Kreistag wählte Herrn Hans Schlemmer zum Kreisbeigeordneten. Er nahm die Wahl an.


Herr Egbert Jung war von 02.07.2014 bis zu seinem Tode am 17.12.2017 Beigeordneter des Landkreises Kusel.

 

Nach § 47 Abs. 3 LKO soll die Wahl der ehrenamtlichen Kreisbeigeordneten spätestens acht Wochen nach der Wahl des Kreistages oder nach Freiwerden der Stelle erfolgen.

 

Die Kreisbeigeordneten werden vom Kreistag gemäß den Bestimmungen des § 33 Abs. 2 bis 5 LKO gewählt:

 

(2) Bei Wahlen können nur solche Personen gewählt werden, die dem Kreistag vor der Wahl vorgeschlagen worden sind.

 

(3) Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen erhält. Erhält beim ersten Wahlgang niemand diese Stimmenmehrheit, so ist die Wahl zu wiederholen. Erhält auch hierbei niemand mehr als die Hälfte der Stimmen, so erfolgt zwischen den beiden Personen, die die höchste Stimmenzahl erreicht haben, eine Stichwahl; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, wer in die Stichwahl kommt. Führt auch die Stichwahl zu gleicher Stimmenzahl, so entscheidet das Los, wer gewählt ist. Der Losentscheid erfolgt durch den Vorsitzenden.

 

(4) Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen bei der Feststellung der Stimmenmehrheit nicht mit. Bei der Abstimmung durch Stimmzettel gelten unbeschrieben abgegebene Stimmzettel als Stimmenthaltungen. Stimmzettel, aus denen der Wille des Abstimmenden nicht unzweifelhaft erkennbar ist, und Stimmzettel, die einen Zusatz, eine Verwahrung oder einen Vorbehalt enthalten, sind ungültig.

 

(5) Die Kreisbeigeordneten und im Falle des § 46 Abs. 2 der Landrat werden in öffentlicher Sitzung durch Stimmzettel in geheimer Abstimmung gewählt; das gleiche gilt für sonstige Wahlen, sofern nicht der Kreistag etwas anderes beschließt.

 

Vor Beginn der Wahlhandlung beauftragte der Vorsitzende die Kreistagsmitglieder Hans Harth (FWG) und Dr. Wolfgang Frey (Bündnis 90/Die Grünen) als Wahlvorstand und verpflichtete sie zur unparteiischen Wahrnehmung ihrer Aufgaben. Die Mitarbeiterin der Verwaltung Miriam Sommer (Schriftführerin) und die Mitarbeiter Christian Flohr sowie Christoph Dinges wurden zu Wahlhelfern bestellt.

 

Nachdem der Vorsitzende zur Abgabe von Wahlvorschlägen aufgerufen hatte, schlug Herr Helge Schwab, Fraktionsvorsitzender der FWG-Fraktion, Herrn Hans Schlemmer vor. Weitere Wahlvorschläge wurden nicht eingebracht.

 

Anschließend erläuterte der Vorsitzende den Ablauf des Wahlvorgangs und forderte die anwesenden Kreistagsmitglieder entsprechend dem alphabetischen Wählerverzeichnis zur Stimmabgabe auf.

 

Die Wahl erfolgte im Wege geheimer Abstimmung durch Stimmzettel und ergab folgendes Ergebnis:

 

Abgegebene Stimmen:          33

Enthaltungen:                         2

Ungültige Stimmen:               0

Gültige Stimmen:                   31

 

Von den gültigen Stimmen lauteten:

 

            für Hans Schlemmer:            22

            gegen Hans Schlemmer:       9

 

Damit war Herr Hans Schlemmer zum Beigeordneten gewählt. Er nahm die Wahl an.

 

Im Anschluss an den Wahlvorgang ernannte der Vorsitzende Herrn Hans Schlemmer per Handschlag zum Kreisbeigeordneten und händigte ihm die Ernennungsurkunde aus.

Danach nahm der Vorsitzende Herrn Schlemmer den Amtseid ab.

 

Herr Schlemmer legte sodann sein Kreistagsmandat schriftlich nieder. Entsprechend dem Ergebnis der Kreistagswahl aus dem Jahr 2014 wäre Frau Jutta Lißmann entsprechend der FWG-Liste als Kreistagsmitglied zu verpflichten. Da Frau Lißmann schriftlich auf ihr Mandat verzichtete, rückte Herr Helmut Weyrich als Kreistagsmitglied nach. Herr Weyrich war anwesend und erklärte sich bereit das Mandat anzunehmen. Der Vorsitzende verpflichtete Herrn Weyrich per Handschlag auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Pflichten als Kreistagsmitglied.

 

Herr Schlemmer nahm sodann am „Vorstandstisch“ und Herr Weyrich bei den Kreistagsmitgliedern Platz.


Dafür

Dagegen

Enthaltung

22

9

2