TOP Ö 2: Zuwendungen nach § 58 Abs. 3 LKO
hier: Genehmigung zur Annahme von Spenden

Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 11, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Beschluss:

 

Der Kreisausschuss stimmt der Annahme der oben aufgeführten Spenden zu.

 


Laut § 58 Abs. 3 LKO darf der Landkreis zur Erfüllung seiner Aufgaben Sponsoring-

leistungen, Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen einwerben und annehmen oder an Dritte vermitteln. Über die Annahme oder Vermittlung einer Zuwendung entscheidet gemäß § 5 Abs. 3 Nr. 12 der Hauptsatzung des Landkreises Kusel der Kreisausschuss.

 

Folgende Zuwendungen wurden dem Landkreis Kusel angeboten und durch die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion ohne Beanstandungen geprüft:

 

Zuwendungsgeber

Art der Zuwendung/Verwendungszweck

Höhe der Zuwendung

Zuwendungsempfänger

Stiftung zur Erhaltung,

Sicherung und Ausbau

kreiseigener Burganla-

gen im Landkreis Kusel

 

 

Geldzuwendung für das Internationale

Künstlersymposium 2015 auf der

Wasserburg Reipoltskirchen

 

 

 

 

4.700,00 €

 

 

 

 

 

Kreisverwaltung Kusel,

Referat Kultur

 

 

 

Verein zur Erhaltung,

Sicherung und Ausbau

kreiseigener Burganla-

gen im Landkreis Kusel

 

Geldzuwendung für das Internationale

Künstlersymposium 2015 auf der

Wasserburg Reipoltskirchen

 

 

4.700,00 €

 

 

 

 

Kreisverwaltung Kusel,

Referat Kultur

 

 

Förderverein der IGS

Schönenberg-Kübelberg/

Waldmohr

 

 

 

Geldzuwendung für den Neubau eines

Streetbasketballfeldes an der IGS

Schönenberg-Kübelberg

 

 

 

        3.000,00 €

 

 

 

 

 

 

Kreisverwaltung Kusel für

IGS Schönenberg-Kübelberg

 

 

 

 

Bachstelz-Verlag,

Helmut Seebach,

Mainz-Gonsenheim

 

 

 

Bücherspende für die Kreis- und Stadt-

bücherei Kusel

 

 

 

 

           165,70 €

 

 

 

 

 

Kreisverwaltung Kusel für

Kreis- und Stadtbücherei

 

 

 

 

 


Dafür

Dagegen

Enthaltung

11

0

0