Der Erste Kreisbeigeordnete, Herr Volker Schlegel, hat mit
Schreiben vom 14.02.2012 die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis gemäß § 40
LBG zum 31.03.2012 beantragt und die Entlassung soll gemäß § 40 Abs. 2 LBG für
den beantragten Zeitpunkt ausgesprochen werden. Herr Schlegel scheidet somit aus
dem Amt aus. Aus § 44 Abs. 2 Satz 5 LKO folgt, dass der Erste Kreisbeigeordnete
als allgemeiner Vertreter des Landrats immer zu wählen ist, so dass einer der
weiteren Kreisbeigeordneten beim Ausscheiden des Ersten Kreisbeigeordneten
nicht durch einfachen Kreistagsbeschluss zum Ersten Kreisbeigeordneten bestimmt
werden kann (VV Nr. 4 zu § 47 LKO). Die Wahl des ehrenamtlichen
Kreisbeigeordneten soll spätestens acht Wochen nach Freiwerden der Stelle
erfolgen (§ 47 Abs. 3 LKO).
Die Wahl der Kreisbeigeordneten ist in § 47 LKO geregelt.
Die Wahl der Kreisbeigeordneten hat gemäß § 33 Abs. 5 LKO in öffentlicher
Sitzung im Wege geheimer Abstimmung durch Stimmzettel zu erfolgen.
Jede(r) Kreisbeigeordnete(r) ist gesondert nach den
Grundsätzen der Mehrheitswahl zu wählen. Dabei sind die Bestimmungen des § 33
Abs. 2 bis 4 LKO zu beachten.
§ 33 Absätze
2 bis 4 LKO lauten:
(2) Bei Wahlen können nur solche Personen gewählt
werden, die dem Kreistag vor der Wahl vorgeschlagen worden sind.
(3) Gewählt
ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen erhält. Erhält beim ersten Wahlgang
niemand
diese Stimmenmehrheit, so ist die Wahl zu wiederholen. Erhält auch hierbei niemand
mehr als die Hälfte der Stimmen, so erfolgt zwischen den beiden Personen, die
die höchste Stimmenzahl erreicht haben, eine Stichwahl; bei Stimmengleichheit
entscheidet das Los, wer in die Stichwahl kommt. Führt auch die Stichwahl zu
gleicher Stimmenzahl, so entscheidet das Los, wer gewählt ist. Der Losentscheid
erfolgt durch den Vorsitzenden.
(4) Stimmenthaltungen
und ungültige Stimmen zählen bei der Feststellung der Stimmenmehrheit nicht
mit. Bei der Abstimmung durch Stimmzettel gelten unbeschrieben abgegebene
Stimmzettel als Stimmenthaltungen. Stimmzettel, aus denen der Wille des Abstimmenden
nicht unzweifelhaft erkennbar ist, und Stimmzettel, die einen Zusatz, eine
Verwahrung oder einen Vorbehalt enthalten, sind ungültig.
Vor Beginn der Wahlhandlung beauftragte der Vorsitzende die
Kreistagsmitglieder, Herrn Rudi Agne (SPD) und Herrn Christoph Lothschütz
(CDU), als Wahlvorstand und verpflichtet sie auf unparteiische Wahrnehmung
ihrer Aufgaben. Der Mitarbeiter der Verwaltung, Herr Marc Wolf, wurde zum
Wahlhelfer bestellt.
Von der SPD-Fraktion wurde Herr Jürgen Conrad,
Nanzdietschweiler, als Kandidat für das Amt des Ersten Kreisbeigeordneten vorgeschlagen.
Weitere Wahlvorschläge wurden nicht eingebracht.
Nachdem der Vorsitzende auf den
technischen Ablauf des Abstimmungsvorgangs hinwies, erfolgte die Wahl im Wege
geheimer Abstimmung durch Stimmzettel und ergab folgendes Ergebnis:
Abgegebene Stimmen: 36
Enthaltungen: 2
Ungültige Stimmen: 0
Gültige Stimmen somit: 34
Von den gültigen Stimmen lauteten:
für Jürgen Conrad: 28
Stimmen
gegen Jürgen Conrad: 6 Stimmen
Damit war Herr Jürgen Conrad zum
Ersten Kreisbeigeordneten gewählt. Herr Conrad nahm die Wahl an.
Im Anschluss an die Wahlhandlung ernannte der Vorsitzende
Herrn Jürgen Conrad mit Wirkung vom 01.04.2012 zum Ersten Kreisbeigeordneten
und händigte ihm die Ernennungsurkunde aus. Anschließend nahm er die
Vereidigung nach dem Landesbeamtengesetz vor und führte Herrn Conrad zum 01.
April 2012 in sein Amt ein.
Dafür |
Dagegen |
Enthaltung |
- |
- |
- |