TOP Ö 3: Wahl des Ersten Kreisbeigeordneten, Ernennung, Vereidigung und Einführung in das Amt

Abstimmung: Ja: 28, Nein: 6, Enthaltungen: 2

Der Erste Kreisbeigeordnete, Herr Volker Schlegel, hat mit Schreiben vom 14.02.2012 die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis gemäß § 40 LBG zum 31.03.2012 beantragt und die Entlassung soll gemäß § 40 Abs. 2 LBG für den beantragten Zeitpunkt ausgesprochen werden. Herr Schlegel scheidet somit aus dem Amt aus. Aus § 44 Abs. 2 Satz 5 LKO folgt, dass der Erste Kreisbeigeordnete als allgemeiner Vertreter des Landrats immer zu wählen ist, so dass einer der weiteren Kreisbeigeordneten beim Ausscheiden des Ersten Kreisbeigeordneten nicht durch einfachen Kreistagsbeschluss zum Ersten Kreisbeigeordneten bestimmt werden kann (VV Nr. 4 zu § 47 LKO). Die Wahl des ehrenamtlichen Kreisbeigeordneten soll spätestens acht Wochen nach Freiwerden der Stelle erfolgen (§ 47 Abs. 3 LKO).

 

Die Wahl der Kreisbeigeordneten ist in § 47 LKO geregelt. Die Wahl der Kreisbeigeordneten hat gemäß § 33 Abs. 5 LKO in öffentlicher Sitzung im Wege geheimer Abstimmung durch Stimmzettel zu erfolgen.

 

Jede(r) Kreisbeigeordnete(r) ist gesondert nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl zu wählen. Dabei sind die Bestimmungen des § 33 Abs. 2 bis 4 LKO zu beachten.

 

§ 33 Absätze 2 bis 4  LKO lauten:

 

(2)   Bei Wahlen können nur solche Personen gewählt werden, die dem Kreistag vor der Wahl vorgeschlagen worden sind.

 

(3)   Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen erhält. Erhält beim ersten Wahlgang

       niemand diese Stimmenmehrheit, so ist die Wahl zu wiederholen. Erhält auch hierbei niemand mehr als die Hälfte der Stimmen, so erfolgt zwischen den beiden Personen, die die höchste Stimmenzahl erreicht haben, eine Stichwahl; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, wer in die Stichwahl kommt. Führt auch die Stichwahl zu gleicher Stimmenzahl, so entscheidet das Los, wer gewählt ist. Der Losentscheid erfolgt durch den Vorsitzenden.

 

(4)   Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen bei der Feststellung der Stimmenmehrheit nicht mit. Bei der Abstimmung durch Stimmzettel gelten unbeschrieben abgegebene Stimmzettel als Stimmenthaltungen. Stimmzettel, aus denen der Wille des Abstimmenden nicht unzweifelhaft erkennbar ist, und Stimmzettel, die einen Zusatz, eine Verwahrung oder einen Vorbehalt enthalten, sind ungültig.

 

Vor Beginn der Wahlhandlung beauftragte der Vorsitzende die Kreistagsmitglieder, Herrn Rudi Agne (SPD) und Herrn Christoph Lothschütz (CDU), als Wahlvorstand und verpflichtet sie auf unparteiische Wahrnehmung ihrer Aufgaben. Der Mitarbeiter der Verwaltung, Herr Marc Wolf, wurde zum Wahlhelfer bestellt.

 

Von der SPD-Fraktion wurde Herr Jürgen Conrad, Nanzdietschweiler, als Kandidat für das Amt des Ersten Kreisbeigeordneten vorgeschlagen. Weitere Wahlvorschläge wurden nicht eingebracht.

 

Nachdem der Vorsitzende auf den technischen Ablauf des Abstimmungsvorgangs hinwies, erfolgte die Wahl im Wege geheimer Abstimmung durch Stimmzettel und ergab folgendes Ergebnis:

 

Abgegebene Stimmen:     36

Enthaltungen:                    2

Ungültige Stimmen:           0

Gültige Stimmen somit:     34

 

Von den gültigen Stimmen lauteten:

 

                   für Jürgen Conrad:            28 Stimmen

                   gegen Jürgen Conrad:        6 Stimmen

 

Damit war Herr Jürgen Conrad zum Ersten Kreisbeigeordneten gewählt. Herr Conrad nahm die Wahl an.

 

 

Im Anschluss an die Wahlhandlung ernannte der Vorsitzende Herrn Jürgen Conrad mit Wirkung vom 01.04.2012 zum Ersten Kreisbeigeordneten und händigte ihm die Ernennungsurkunde aus. Anschließend nahm er die Vereidigung nach dem Landesbeamtengesetz vor und führte Herrn Conrad zum 01. April 2012 in sein Amt ein.


Dafür

Dagegen

Enthaltung

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