TOP Ö 2: Aufteilung der Einnahmen aus der „Integrationspauschale“ des Bundes

Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 9, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Beschluss:

 

Der Kreisausschuss beschließt

 

a)    die Integrationspauschale wie folgt zu verteilen:
Landkreis Kusel (Kreisanteil I + II):                                       1.168.392,35 €
Verbands- und Ortsgemeinden (Weiterleitungsbetrag I):        506.722,13 €.

b)    die Verteilung der Mittel auf die Verbands- und Ortsgemeinden (Weiterleitungsbetrag I), auf Grundlage der im gesamten Jahr 2016 -monatliche Betrachtung- in der jeweiligen Gemeinde wohnhaften Flüchtlinge, die im Leistungsbezug nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bzw. SGB II / SGBXII waren.

 


Nach dem Bundesgesetz zur Beteiligung des Bundes an den Kosten der Integration und zur weiteren Entlastung von Ländern und Kommunen wird den Ländern für die Jahre 2016 bis 2018 eine jährliche Integrationspauschale in Höhe von 2 Mrd. € zur Verfügung gestellt. Auf Rheinland-Pfalz entfallen 96 Mio. € jährlich. Gemäß § 3a Abs. 1 Satz 1 Landesaufnahmegesetzes vom 28.12.2016 erhalten die Kommunen im Haushaltsjahr 2016 einen Betrag von 96 Mio. €. Die Mittel der Integrationspauschale der Jahre 2017 und 2018 (je 96 Mio. €) sollen ausschließlich beim Land verbleiben.

 

Diese einmalige Zahlung in 2016 an die Landkreise und kreisfreien Städte in Höhe von insgesamt 96 Mio. Euro dient zur Entlastung aller kommunalen Ebenen bei den Aufwendungen im Zusammenhang mit der Integration von Asylbegehrenden, Asylberechtigten und Flüchtlingen. Der Landkreis Kusel hat im Jahr 2016 eine Zuweisung in Höhe von 1.675.114,48 € erhalten.

 

Nach der Empfehlung des Ministeriums des Innern und für Sport vom 30.11.2016 können die Landkreise vorab höchsten 50% des Gesamtkreisbeitrages beanspruchen.

Die Personal- und Sachkosten sowie die Hilfen nach dem Asylbewerberleitungs-gesetz und anderen Sozialleistungsgesetzen werden im Kreis Kusel ausschließlich vom Landkreis getragen. Die Delegationssatzung zur Übertragung dieser Aufgaben an die Verbandsgemeinden wurde zum 01. Januar 2005 im Zusammenhang mit der Zusammenlegung von Sozialhilfe und Arbeitslosenhilfe aufgehoben. Deshalb sollen bis zur maximal zulässigen Höhe vorab die Hälfte der vom Land gewährten Mittel dem Kreishaushalt zufließen (837.557,24 € = Kreisanteil I). Der danach verbleibende Betrag wird weiter aufgeteilt. Zunächst wird durch Anwendung des Kreisumlagehebe-satzes 2016 (39,5%) ein weiterer Anteil zugunsten des Landkreises errechnet (330.835,11 €, Kreisanteil II). Der Gesamtanteil des Landkreises beträgt somit 1.168.392,35 €.

 

Die restlichen Mittel (Weiterleitungsbetrag I) in Höhe von 506.722,13 € werden an die Verbandsgemeinden verteilt. Die Verbandsgemeinden selbst erhalten einen Teilbetrag des Weiterleitungsbetrages I, der sich durch die Anwendung des Verbandsgemeindeumlagesatzes ergibt. Der danach verbleibende Restbetrag (Weiterleitungsbetrag II) wird auf die einzelnen Ortsgemeinden aufgeteilt.

 

Der Vorsitzende ergänzte, dass er durch ein Gespräch mit Herrn Hans Schlemmer (FWG), auf einen anderen Verteilungsmaßstab für den Weiterleitungsbetrag I aufmerksam wurde.

 

Die Verteilung der 506.722,13 € auf die Verbandsgemeinden, solle demnach auf Grundlage der im gesamten Jahr 2016 -monatliche Betrachtung- in den jeweiligen Verbandsgemeinden wohnhaften Flüchtlingen erfolgen, die im Leistungsbezug nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bzw. SGB II / SGBXII waren. Für die spätere Verteilung auf die Ortsgemeinden, solle der gleiche Maßstab angenommen werden.

 

Herr Hans Schlemmer (FWG) ergänzte, dass die FWG-Fraktion diese Verteilung gerechter finde, als die ursprüngliche Stichtagsbetrachtung zum 30.06.2016.

 

Zu bedenken gab Herr Dr. Wolfgang Frey (Bündnis 90/Die Grünen), dass es nicht gerecht sei, dass das Land beabsichtige für die kommenden beiden Jahre die Mittel komplett einzubehalten.


Dafür

Dagegen

Enthaltung

9

0

0